veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil II Nr. 7, Seite 150 ff.,
ausgegeben zu Bonn am 3. März 1959
UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Präambel
IN ANBETRACHT der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus
der Lage bedürftiger Personen ergibt, die für ihren Unterhalt auf Personen im Ausland
an-gewiesen sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im
Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und
ENTSCHLOSSEN, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese
Schwie-rigkeiten überwunden werden,
SIND DIE VERTRAGSPARTEIEN WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1 - Gegenstand des Übereinkommens
(1)
Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsan-spruchs zu
erleichtern, den eine Person (im folgenden als Berechtigter bezeichnet), die sich im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, gegen eine andere Person (im folgenden als
Verpflichteter bezeichnet), die der Gerichtsbarkeit einer anderen Ver-tragspartei
untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck wird mit Hilfe von Stellen
verwirklicht, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeich-net werden.
(2)
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten zu den
Möglichkeiten, die nach nationalem oder internationalem Recht bestehen, hinzu; sie treten
nicht an deren Stelle.
Art. 2 - Bestimmung der Stellen
(1)
Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt, eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, die in
ihrem Hoheitsgebiet als Übermittlungsstellen tätig werden.
(2)
Jede Vertragspartei bestimmt in dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt, eine öffentliche oder private Stelle, die in ihrem
Hoheits-gebiet als Empfangsstelle tätig wird.
(3)
Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen unver-züglich
über die Bestimmungen, die sie gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffen hat, und über die
Änderungen, die nachträglich in dieser Hinsicht eintreten.
(4)
Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und
Empfangsstellen anderer Vertragsparteien unmittelbar verkehren.
Art. 3 - Einreichung von Gesuchen bei der
Übermittlungsstelle
(1)
Befindet sich ein Berechtigter in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (im folgenden als
Staat des Berechtigten bezeichnet) und untersteht der Verpflichtete der Gerichts-barkeit
einer anderen Vertragspartei (im folgenden als Staat des Verpflichteten bezeich-net), so
kann der Berechtigte bei einer Übermittlungsstelle des Staates, in dem er sich
befindet, ein Gesuch einreichen, mit dem er den Anspruch auf Gewährung des Unter-halts
gegen den Verpflichteten geltend macht.
(2)
Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär mit, welche Beweise nach dem Recht des
Staates der Empfangsstelle für den Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel
erforderlich sind, wie diese Beweise beigebracht und welche anderen Erforder-nisse nach
diesem Recht erfüllt werden müssen.
(3)
Dem Gesuch sind alle erheblichen Urkunden beizufügen einschließlich einer etwa
erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des
Berechtigten tätig zu werden oder eine andere Person hierfür zu bestellen. Ferner ist
ein Lichtbild des Berechtigten und, falls verfügbar, auch ein Lichtbild des
Verpflichteten beizufügen.
(4)
Die Übermittlungsstelle unternimmt alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, daß die
Erfordernisse des in dem Staate der Empfangsstelle geltenden Rechts erfüllt werden; das
Gesuch muß unter Berücksichtigung dieses Rechts mindestens folgendes enthalten:
a)
den Namen und die Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehö-rigkeit und
den Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie gegebenenfalls den Namen
und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;
b)
den Namen und die Vornamen des Verpflichteten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon
Kenntnis hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten fünf Jahren, sein
Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Beruf oder seine Beschäftigung;
c)
nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und
Höhe des geforderten Unterhalts und sonstige erhebliche Angaben, wie zum Beispiel über
die finanziellen und familiären Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten.
Art. 4 - Übersendung der Vorgänge
(1)
Die Übermittlungsstelle übersendet die Vorgänge der Empfangsstelle des Staates des
Verpflichteten, es sei denn, daß sie zu der Überzeugung gelangt, das Gesuch sei
mutwillig gestellt.
(2)
Bevor die Übermittlungsstelle die Vorgänge übersendet, überzeugt sie sich davon, daß
die Schriftstücke in der Form dem Recht des Staates des Berechtigten entsprechen.
(3)
Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen,
ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem
Be-rechtigten das Armenrecht und die Befreiung von Kosten zu gewähren,
Art. 5 - Übersendung von Urteilen und anderen gerichtlichen
Titeln
(1)
Die Übermittlungsstelle übersendet gemäß Artikel 4 auf Antrag des Berechtigten
end-gültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel, die der
Berechtigte bei einem zuständigen Gericht einer Vertragspartei wegen der Leistung von
Unterhalt erwirkt hat, und, falls notwendig und möglich, die Akten des Verfahrens, in dem
die Entscheidung ergangen ist.
(2)
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können an Stelle
oder in Ergänzung der in Artikel 3 genannten Urkunden übersandt werden.
(3)
Die in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des
Verpflichteten entweder Verfahren zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung (Exe-quatur oder
Registrierung) oder eine Klage umfassen, die auf einen gemäß Absatz 1 übersandten Titel
gestützt wird.
Art. 6 - Aufgaben der Empfangsstelle
(1)
Die Empfangsstelle unternimmt im Rahmen der ihr von dem Berechtigten erteilten
Er-mächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von
Unterhalt herbeizuführen; dazu gehört insbesondere eine Regelung des Anspruchs im Wege
des Vergleichs und, falls erforderlich, die Erhebung und Verfolgung einer Unter-haltsklage
sowie die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf
Zahlung von Unterhalt.
(2)
Die Empfangsstelle unterrichtet laufend die Übermittlungsstelle. Kann sie nicht tätig
werden, so teilt sie der Übermittlungsstelle die Gründe hierfür mit und sendet die
Vorgänge zurück.
(3)
Ungeachtet der Vorschriften dieses Übereinkommens ist bei der Entscheidung aller Fragen,
die sich bei einer Klage oder in einem Verfahren wegen Gewährung von Unter-halt ergeben,
das Recht des Staates des Verpflichteten einschließlich des interna-tionalen Privatrechts
dieses Staates anzuwenden.
Art. 7 - Rechtshilfeersuchen
Kann nach dem Recht der beiden in Betracht kommenden Vertragsparteien um Rechtshilfe
ersucht werden, so gilt folgendes:
a)
Ein Gericht, bei dem eine Unterhaltsklage anhängig ist, kann Ersuchen um Erhebung
weiterer Beweise, sei es durch Urkunden oder durch andere Beweismittel, entweder an das
zuständige Gericht der anderen Vertragspartei oder an die andere Behörde oder Stelle
richten, welche die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt
werden soll, bestimmt hat.
b)
Um den Parteien die Anwesenheit oder Vertretung in dem Beweistermin zu ermög-lichen, teilt
die ersuchte Behörde der beteiligten Empfangs- und Übermittlungsstelle sowie dem
Verpflichteten den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung des Rechts-hilfeersuchens mit.
c)
Rechtshilfeersuchen werden mit möglichster Beschleunigung erledigt; ist ein Ersuchen
nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang bei der ersuchten Behörde erledigt, so
werden der ersuchenden Behörde die Gründe für die Nichterledigung oder Verzögerung
mitgeteilt.
d)
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen werden Gebühren oder Kosten irgend-welcher Art
nicht erstattet.
e)
Die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf nur abgelehnt werden:
1.
wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht;
2.
wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Ersuchen erledigt werden soll, dessen
Ausführung für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicherheit zu gefährden.
Art. 8 - Änderung von Entscheidungen
Dieses Übereinkommen gilt auch für Gesuche, mit denen eine Änderung von
Unterhalts-entscheidungen begehrt wird.
Art. 9 - Befreiungen und Erleichterungen
(1) In Verfahren, die auf Grund dieses Übereinkommens durchgeführt werden, genießen die
Berechtigten die gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Zahlung von
Gebühren und Auslagen wie die Bewohner oder Staatsangehörigen des Staates, in dem das
Verfahren anhängig ist.
(2)
Die Berechtigten sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder
wegen Fehlens eines inländischen Aufenthalts als Sicherheit für die Prozeßkosten oder
andere Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder Zahlungen oder Hinterlegungen
vorzunehmen.
(3)
Die Übermittlungs- und Empfangsstellen erheben für ihre Tätigkeit, die sie auf Grund
dieses Übereinkommens leisten, keine Gebühren.
Art. 10 - Überweisung von Geldbeträgen
Bestehen nach dem Recht einer Vertragspartei Beschränkungen für die Überweisung von
Geldbeträgen in das Ausland, so gewährt diese Vertragspartei der Überweisung von
Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Ausgaben
für Verfahren nach diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang.
Art. 11 - Klausel für Bundesstaaten
Für einen Bundesstaat oder einen Staat, der kein Einheitsstaat ist, gilt folgendes:
a)
Hinsichtlich solcher Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung der Bund die
Gesetzgebungsbefugnis hat, sind die Verpflichtungen der Bundesregierung die gleichen wie
diejenigen der Vertragsparteien, die keine Bundesstaaten sind.
b)
Solche Artikel dieses Übereinkommens, für deren Ausführung die Gliedstaaten, Pro-vinzen
oder Kantone die Gesetzgebungsbefugnis haben, ohne jedoch nach der Bundes-verfassung zur
Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet zu sein, bringt die
Bundesregierung sobald wie möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen
oder Kantone befürwortend zur Kenntnis.
c)
Ein Bundesstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, unterrichtet eine an-dere
Vertragspartei auf ihr durch den Generalsekretär übermitteltes Ersuchen darüber, welche
gesetzliche Regelung und Übung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten in Ansehung
einer einzelnen Bestimmung des Übereinkommens besteht und inwieweit eine solche
Bestimmung durch gesetzgeberische oder andere Maßnahmen wirksam geworden ist.
Art. 12 - Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen ist auch auf alle Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung,
Treuhand-gebiete oder sonstigen Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen eine
Vertrags-partei verantwortlich ist, anzuwenden, es sei denn, daß sie bei der Ratifikation
des Über-einkommens oder bei ihrem Beitritt erklärt hat, daß es auf eines oder mehrere
dieser Hoheitsgebiete keine Anwendung findet. Jede Vertragspartei, die eine solche
Erklärung abgegeben hat, kann in der Folge jederzeit durch eine an den Generalsekretär
zu richtende Notifizierung die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf eines oder mehrere
oder alle dieser Hoheitsgebiete erstrecken.
Art. 13
- Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung durch jedes
Mitglied der Vereinten Nationen und jeden Nichtmitgliedstaat auf, der Vertrags-partei des
Statuts des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Sonderor-ganisation ist oder
an den eine Einladung des Wirtschafts- und Sozialrates ergangen ist, Vertragspartei des
Übereinkommens zu werden.
(2)
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei dem
Generalsekretär hinterlegt.
(3)
Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten können diesem Übereinkommen jederzeit beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei dem Generalsekretär hinterlegt.
Art. 14 - Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die
dritte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 13 hinterlegt worden ist.
(2)
Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tage nach der
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 15 - Kündigung
(1)
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifizierung kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der
in Artikel 12 bezeichneten Hoheitsgebiete beziehen.
(2)
Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei dem Generalsekretär
wirksam, ohne jedoch die Fälle zu berühren, die zur Zeit des Wirksamwerdens der
Kündigung anhängig sind.
Art. 16
- Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkom-mens eine Streitigkeit und kann sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, so
wird sie dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet. Die Streitigkeit wird entweder
durch Notifi-zierung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einseitigen Antrag einer
Streitpartei vor den Gerichtshof gebracht.
Art. 17 - Vorbehalte
(1)
Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts einen Vorbehalt zu einem
Artikel dieses Übereinkommens, so übermittelt der Generalsekretär den Wortlaut des
Vorbehalts allen Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie den
sonstigen in Artikel 13 bezeichneten Staaten. Jede Vertragspartei, die dem
Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen nach dem Zeitpunkt der
Übermittlung dem Generalsekretär notifizieren, daß sie den Vorbehalt nicht anerkennt;
in einem solchen Falle tritt das Übereinkommen zwischen dem Staat, der Widerspruch
erhoben hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später
beitretende Staat kann eine solche Notifizierung bei seinem Beitritt abgeben.
(2)
Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit zurück-nehmen;
sie hat dies dem Generalsekretär zu notifizieren.
Art. 18 - Gegenseitigkeit
Eine Vertragspartei darf sich gegenüber einer anderen Vertragspartei nur insoweit auf
dieses Übereinkommen berufen, als sie selbst daran gebunden ist.
Art. 19 - Mitteilungen des Generalsekretärs
(1)
Der Generalsekretär macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 13
bezeichneten Nichtmitgliedstaaten Mitteilung über:
a)
Unterrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3;
b)
Mitteilungen gemäß Artikel 3 Absatz 2;
c)
Erklärungen und Notifizierungen gemäß Art. 12;
d)
Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß Artikel 13;
e)
den Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 14 Absatz 1 in Kraft getreten
ist; Kündigungen gemäß Artikel 15 Absatz 1;
g)
Vorbehalte und Notifizierungen gemäß Artikel 17.
(2)
Der Generalsekretär unterrichtet ferner alle Vertragsparteien über Revisionsanträge und
die Antworten darauf, die gemäß Artikel 20 eingegangen sind.
Art. 20 - Revision
(1)
Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels einer an den Generalsekretär zu richtenden
Notifizierung die Revision dieses Übereinkommens beantragen.
(2)
Der Generalsekretär übermittelt jeder Vertragspartei die Notifizierung mit dem Er-suchen,
innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob die Einberufung einer Konferenz zur Beratung
der vorgeschlagenen Revision für wünschenswert gehalten wird. Spricht sich die Mehrheit
der Vertragsparteien für die Einberufung einer Konferenz aus, so wird sie durch den
Generalsekretär einberufen.
Art. 21 - Sprachen und Hinterlegung des Übereinkommens
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei dem
Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 13 bezeichneten Staaten
beglaubigte Abschriften.