veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil II Nr. 36, Seite 1006 ff.,

ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1961

 

 

Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

vom 15. April 1958

 

 

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens -

 

in dem Wunsche, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern festzulegen -

 

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

 

 

Artikel 1

 

Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, unehelichen oder an Kindes statt angenommenen Kindes zum Gegenstand haben, sofern es unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Enthält die Entscheidung auch einen Anspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.

 

Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie keine Anwendung.

 

 

Artikel 2

 

Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten, ohne daß sie auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden dürfen, anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären,

 

1. wenn die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war;

 

2. wenn die beklagte Partei nach dem Recht des Staates, dem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war; jedoch darf im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;

 

3. wenn die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, Rechtskraft erlangt hat;
jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und einstweilige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staat, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können;

 

4. wenn die Entscheidung nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung steht, die über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien in dem Staat erlassen worden ist, in dem sie geltend gemacht wird; die Anerkennung und Vollstreckung darf versagt werden, wenn in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrem Erlaß dieselbe Sache rechtshängig geworden ist;

 

5. wenn die Entscheidung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, nicht offensichtlich unvereinbar ist.

 

 

Artikel 3

 

Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:

 

1. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

 

2. die Behörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

 

3. die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache eingelassen hat.

 

 

Artikel 4

 

Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:

 

1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;

 

2. die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist;

 

3. im Fall einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsmäßige Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt.

 

 

Artikel 5

 

Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die in Artikel 4 aufgezählten Urkunden.

 

 

Artikel 6

 

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem Recht des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.

 

Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, als wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

 

 

Artikel 7

 

Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.

 

 

Artikel 8

 

Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen abgeändert wird.

 

 

Artikel 9

 

Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.

 

In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozeßkosten keine Sicherheit geleistet zu werden.

 

In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keiner weiteren Beglaubigung oder Legalisation.

 

 

Artikel 10

 

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.

 

 

Artikel 11

 

Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.

 

 

Artikel 12

 

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.

 

 

Artikel 13

 

Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen und für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.

 

Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilungen den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.

 

 

Artikel 14

 

Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes Vertragsstaates.

 

Wünscht ein Vertragsstaat, das Übereinkommen in allen oder einzelnen sonstigen Hoheitsgebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, in Kraft zu setzen, so notifiziert er diese Absicht durch eine Urkunde, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

 

Diese Erklärung wirkt für die Hoheitsgebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

 

 

Artikel 15

 

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

 

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt.

 

Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen; von dieser wird jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

 

 

Artikel 16

 

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der gemäß Artikel 15 vorgenommenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.

 

Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

 

Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.

 

 

Artikel 17

 

Jeder bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

 

Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der erklärt hat, diesen Beitritt anzunehmen, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

 

Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, daß sie diesen Beitritt annehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

 

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem das Übereinkommen gemäß Artikel 16 in Kraft ist.

 

 

Artikel 18

 

Jeder Vertragsstaat kann bei Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt machen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

 

Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewandt wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.

 

 

Artikel 19

 

Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens beträgt fünf Jahre, von dem in Artikel 16 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an gerechnet. Dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.

 

Das Übereinkommen wird - außer im Fall der Kündigung - um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

 

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die Geltungsdauer endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren; dieses gibt allen anderen Vertragsstaaten davon Kenntnis.

 

Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete beschränken, die in einer gemäß Artikel 14 Absatz 2 erfolgten Notifizierung aufgeführt sind.

 

Die Kündigung wirkt nur für den Staaten, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

 

 

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

 

GESCHEHEN in Den Haag am 15. April 1958 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem bei der Achten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

 

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Dr. Josef Löns

(08.10.1958)

 

Für Österreich:

Dr. Georg Afuhs

(15.04.1958)

 

Für Belgien:

van der Straten

(11.07.1958)

 

Für Dänemark:

 

Für Spanien:

 


Für Finnland

 

Für Frankreich:

 

Für Griechenland:

A. Tziras

(15.04.1958)

 

Für Italien:

Giustiniani

(08.10.1958)

 

Für Japan:

 

Für Luxemburg:

 

Für Norwegen:

vorbehaltlich der Ratifikation

Lars J. Jorstad

(19.05.1958)

 

Für die Niederlande:

J. Luns

(25.05.1959)

 

Für Portugal:

 

Für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland:

 

Für Schweden:

 

Für die Schweiz:

 

Für die Türkei: