veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 192 vom 22.07.2011
ÜBEREINKOMMEN über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (vom 23. November 2007)
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS -
IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der
internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und
anderen Familienangehörigen zu verbessern;
EINGEDENK der Notwendigkeit ergebnisorientierter Verfahren, die
zugänglich, zügig, wirksam, wirtschaftlich, fair und auf
unterschiedliche Situationen abgestimmt sind;
IN DEM WUNSCH, sich von den besten Lösungen der bestehenden Haager
Übereinkommen und von anderen internationalen Übereinkünften,
insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, leiten zu
lassen;
IN DEM BESTREBEN, Nutzen aus dem technologischen Fortschritt zu ziehen
und ein flexibles System zu schaffen, das geeignet ist, sich den
geänderten Bedürfnissen und den Möglichkeiten, welche die Technologien
und ihre Entwicklungen bieten, anzupassen;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass nach den Artikeln 3 und 27 des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
- bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist;
- jedes Kind das Recht auf einen seiner körperlichen, geistigen,
seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen
Lebensstandard hat;
- es in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind
verantwortlicher Personen ist, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und
finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes
notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen; und
- die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich des
Abschlusses internationaler Übereinkünfte, treffen sollen, um die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern
oder gegenüber anderen für es verantwortlichen Personen sicherzustellen,
insbesondere wenn die betreffenden Personen in einem anderen Staat leben
als das Kind -
HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ÜBEREINKOMMEN ZU SCHLIESSEN, UND DIE FOLGENDEN
BESTIMMUNGEN VEREINBART:
ZIEL, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die wirksame internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen sicherzustellen, insbesondere dadurch, dass
a) ein umfassendes System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Vertragsstaaten geschaffen wird,
b) die Möglichkeit eingeführt wird, Anträge zu stellen, um
Unterhaltsentscheidungen herbeizuführen,
c) die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
sichergestellt wird und
d) wirksame Maßnahmen im Hinblick auf die zügige Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen gefordert werden.
Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen ist anzuwenden
a) auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber
einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
b) auf die Anerkennung und Vollstreckung oder die Vollstreckung einer
Entscheidung über die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und
früheren Ehegatten, wenn der Antrag zusammen mit einem in den
Anwendungsbereich des Buchstabens a fallenden Anspruch gestellt wird,
und
c) mit Ausnahme der Kapitel II und III auf Unterhaltspflichten zwischen
Ehegatten und früheren Ehegatten.
(2) Jeder Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten,
die Anwendung dieses Übereinkommens in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a
auf Personen zu beschränken, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, ist
nicht berechtigt, die Anwendung des Übereinkommens auf Personen der Altersgruppe zu verlangen, die durch seinen Vorbehalt ausgeschlossen
wird.
(3) Jeder Vertragsstaat kann nach Artikel 63 erklären, dass er die
Anwendung des gesamten Übereinkommens oder eines Teiles davon auf
andere Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft,
Ehe oder Schwägerschaft, einschließlich insbesondere der Pflichten
gegenüber schutzbedürftigen Personen, erstrecken wird. Durch eine
solche Erklärung werden Verpflichtungen zwischen zwei Vertragsstaaten
nur begründet, soweit ihre Erklärungen dieselben Unterhaltspflichten und
dieselben Teile des Übereinkommens betreffen.
(4) Dieses Übereinkommen ist unabhängig vom Familienstand der Eltern
auf die Kinder anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „berechtigte Person“ eine Person, der Unterhalt zusteht
oder angeblich zusteht;
b) bedeutet „verpflichtete Person“ eine Person, die Unterhalt leisten
muss oder angeblich leisten muss;
c) bedeutet „juristische Unterstützung“ die Unterstützung, die
erforderlich ist, damit die Antragsteller ihre Rechte in Erfahrung
bringen und geltend machen können und damit sichergestellt werden kann,
dass ihre Anträge im ersuchten Staat in umfassender und wirksamer Weise
bearbeitet werden. Diese Unterstützung kann gegebenenfalls in Form von
Rechtsberatung, Hilfe bei der Vorlage eines Falles bei einer Behörde,
gerichtlicher Vertretung und Befreiung von den Verfahrenskosten
geleistet werden;
d) bedeutet „schriftliche Vereinbarung“ eine Vereinbarung, die auf einem
Träger erfasst ist, dessen Inhalt für eine spätere Einsichtnahme
zugänglich ist;
e) bedeutet „Unterhaltsvereinbarung“ eine schriftliche Vereinbarung
über Unterhaltszahlungen, die
i) als öffentliche Urkunde von einer zuständigen Behörde förmlich
errichtet oder eingetragen worden ist oder
ii) von einer zuständigen Behörde beglaubigt oder eingetragen, mit ihr
geschlossen oder bei ihr hinterlegt worden ist
und von einer zuständigen Behörde überprüft und geändert werden kann;
f) bedeutet „schutzbedürftige Person“ eine Person, die aufgrund einer
Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen
Fähigkeiten nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.
ZUSAMMENARBEIT AUF VERWALTUNGSEBENE
Bestimmung der Zentralen Behörden
(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche die ihr
durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder
einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es frei,
mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen, deren räumliche und persönliche
Zuständigkeit er festlegen muss. Macht ein Staat von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die Mitteilungen zur
Übermittlung an die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat
gerichtet werden können.
(3) Bei der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder
einer Erklärung nach Artikel 61 unterrichtet jeder Vertragsstaat das
Ständige Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über
die Bestimmung der Zentralen Behörde oder der Zentralen Behörden sowie
über deren Kontaktdaten und gegebenenfalls deren Zuständigkeit nach
Absatz 2. Die Vertragsstaaten teilen dem Ständigen Büro unverzüglich
jede Änderung mit.
Allgemeine Aufgaben der Zentralen Behörden
Die Zentralen Behörden
a) arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen
Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu
verwirklichen;
b) suchen soweit möglich nach Lösungen für Schwierigkeiten, die bei der
Anwendung des Übereinkommens auftreten.
Besondere Aufgaben der Zentralen Behörden
(1) Die Zentralen Behörden leisten bei Anträgen nach Kapitel III Hilfe,
indem sie insbesondere
a) diese Anträge übermitteln und entgegennehmen;
b) Verfahren bezüglich dieser Anträge einleiten oder die Einleitung
solcher Verfahren erleichtern.
(2) In Bezug auf diese Anträge treffen sie alle angemessenen Maßnahmen,
um
a) juristische Unterstützung zu gewähren oder die Gewährung von
juristischer Unterstützung zu erleichtern, wenn die Umstände es
erfordern;
b) dabei behilflich zu sein, den Aufenthaltsort der verpflichteten oder
der berechtigten Person ausfindig zu machen;
c) die Erlangung einschlägiger Informationen über das Einkommen und,
wenn nötig, das Vermögen der verpflichteten oder der berechtigten
Person, einschließlich der Belegenheit von Vermögensgegenständen, zu
erleichtern;
d) gütliche Regelungen zu fördern, um die freiwillige Zahlung von
Unterhalt zu erreichen, wenn angebracht durch Mediation, Schlichtung
oder ähnliche Mittel;
e) die fortlaufende Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
einschließlich der Zahlungsrückstände zu erleichtern;
f) die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern;
g) die Beweiserhebung, sei es durch Urkunden oder durch andere
Beweismittel, zu erleichtern;
h) bei der Feststellung der Abstammung Hilfe zu leisten, wenn dies zur
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist;
i) Verfahren zur Erwirkung notwendiger vorläufiger Maßnahmen, die auf
das betreffende Hoheitsgebiet beschränkt sind und auf die Absicherung
des Erfolgs eines anhängigen Unterhaltsantrags abzielen, einzuleiten
oder die Einleitung solcher Verfahren zu erleichtern;
j) die Zustellung von Schriftstücken zu erleichtern.
(3) Die Aufgaben, die nach diesem Artikel der Zentralen Behörde
übertragen sind, können in dem vom Recht des betroffenen Staates
vorgesehenen Umfang von öffentliche Aufgaben wahrnehmenden
Einrichtungen oder anderen der Aufsicht der zuständigen Behörden dieses
Staates unterliegenden Stellen wahrgenommen werden. Der Vertragsstaat
teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht die Bestimmung solcher Einrichtungen oder anderen Stellen
sowie deren Kontaktdaten und Zuständigkeit mit. Die Vertragsstaaten
teilen dem Ständigen Büro umgehend jede Änderung mit.
(4) Dieser Artikel und Artikel 7 sind nicht so auszulegen, als
verpflichteten sie eine Zentrale Behörde zur Ausübung von Befugnissen,
die nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich den Gerichten
zustehen.
Ersuchen um besondere Maßnahmen
(1) Eine Zentrale Behörde kann unter Angabe der Gründe eine andere
Zentrale Behörde auch dann ersuchen, angemessene besondere Maßnahmen
nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c, g, h, i und j zu treffen, wenn
kein Antrag nach Artikel 10 anhängig ist. Die ersuchte Zentrale Behörde
trifft, wenn sie es für notwendig erachtet, angemessene Maßnahmen, um
einem potenziellen Antragsteller bei der Einreichung eines Antrags nach
Artikel 10 oder bei der Feststellung behilflich zu sein, ob ein solcher
Antrag gestellt werden soll.
(2) Eine Zentrale Behörde kann auf Ersuchen einer anderen Zentralen
Behörde auch besondere Maßnahmen in einem Fall mit Auslandsbezug
treffen, der die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen betrifft und
im ersuchenden Staat anhängig ist.
Kosten der Zentralen Behörde
(1) Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr durch die Anwendung
dieses Übereinkommens entstehen.
(2) Die Zentralen Behörden dürfen vom Antragsteller für ihre nach diesem
Übereinkommen erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben, außer
für außergewöhnliche Kosten, die sich aus einem Ersuchen um besondere
Maßnahmen nach Artikel 7 ergeben.
(3) Die ersuchte Zentrale Behörde kann sich die außergewöhnlichen
Kosten nach Absatz 2 nur erstatten lassen, wenn der Antragsteller im
Voraus zugestimmt hat, dass die Dienstleistungen mit einem
Kostenaufwand in der betreffenden Höhe erbracht werden.
ANTRÄGE ÜBER DIE ZENTRALEN BEHÖRDEN
Anträge über die Zentralen Behörden
Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des
Vertragsstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der
Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen. Bloße Anwesenheit
gilt nicht als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung.
Zur Verfügung stehende Anträge
(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will,
stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;
b) Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten
Entscheidung;
c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn keine
Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der
Feststellung der Abstammung;
d) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat, wenn die
Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nicht möglich ist oder
mangels Grundlage für eine Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel
20 oder aus den in Artikel 22 Buchstabe b oder e genannten Gründen
verweigert wird;
e) Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;
f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten
Staat ergangen ist.
(2) Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine
Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von
Anträgen zur Verfügung:
a) Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, die
beziehungsweise das die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung
einer früheren Entscheidung im ersuchten Staat bewirkt;
b) Änderung einer im ersuchten Staat ergangenen Entscheidung;
c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem ersuchten
Staat ergangen ist.
(3) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden
Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Recht des ersuchten Staates
behandelt; Anträge nach Absatz 1 Buchstaben c bis f und Absatz 2
Buchstaben b und c unterliegen den in diesem Staat geltenden
Zuständigkeitsvorschriften.
Inhalt des Antrags
(1) Anträge nach Artikel 10 müssen mindestens folgende Angaben
enthalten:
a) eine Erklärung in Bezug auf die Art des Antrags oder der Anträge;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers, einschließlich
seiner Adresse und seines Geburtsdatums;
c) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse sowie das Geburtsdatum des
Antragsgegners;
d) den Namen und das Geburtsdatum jeder Person, für die Unterhalt
verlangt wird;
e) die Gründe, auf die sich der Antrag stützt;
f) wenn die berechtigte Person den Antrag stellt, Angaben zu dem Ort, an
dem die Unterhaltszahlungen geleistet oder an den sie elektronisch
überwiesen werden sollen;
g) außer bei Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
Buchstabe a alle Angaben oder Schriftstücke, die vom ersuchten Staat in
einer Erklärung nach Artikel 63 verlangt worden sind;
h) den Namen und die Kontaktdaten der Person oder Dienststelle in der
Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, die für die Bearbeitung des
Antrags zuständig ist.
(2) Wenn angebracht und soweit bekannt, muss der Antrag außerdem
Folgendes enthalten:
a) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person;
b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person,
einschließlich des Namens und der Adresse des Arbeitgebers der
verpflichteten Person, sowie Art und Belegenheit der
Vermögensgegenstände der verpflichteten Person;
c) alle anderen Angaben, die es gestatten, den Aufenthaltsort des
Antragsgegners ausfindig zu machen.
(3) Dem Antrag sind alle erforderlichen Angaben oder schriftlichen
Belege einschließlich Unterlagen zum Nachweis des Anspruchs des
Antragstellers auf unentgeltliche juristische Unterstützung beizufügen.
Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a
sind nur die in Artikel 25 aufgeführten Schriftstücke beizufügen.
(4) Anträge nach Artikel 10 können anhand eines von der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten
Formblatts gestellt werden.
Übermittlung, Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge und Fälle durch
die Zentralen Behörden
(1) Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist dem Antragsteller
behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und
Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung
notwendig sind.
(2) Nachdem sich die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates davon
überzeugt hat, dass der Antrag den Erfordernissen des Übereinkommens
entspricht, übermittelt sie ihn im Namen des Antragstellers und mit
seiner Zustimmung der Zentralen Behörde des ersuchten Staates. Dem
Antrag ist das Übermittlungsformblatt nach Anlage 1 beizufügen. Auf
Verlangen der Zentralen Behörde des ersuchten Staates legt die Zentrale
Behörde des ersuchenden Staates eine von der zuständigen Behörde des
Ursprungsstaats beglaubigte vollständige Kopie der in Artikel 16 Absatz
3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke vor.
(3) Innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Eingangs des Antrags
bestätigt die ersuchte Zentrale Behörde den Eingang anhand des
Formblatts nach Anlage 2, benachrichtigt die Zentrale Behörde des
ersuchenden Staates über die ersten Maßnahmen, die zur Bearbeitung des
Antrags getroffen wurden oder werden, und fordert gegebenenfalls die von
ihr für notwendig erachteten zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben an.
Innerhalb derselben sechswöchigen Frist teilt die ersuchte Zentrale
Behörde der ersuchenden Zentralen Behörde den Namen und die Kontaktdaten
der Person oder Dienststelle mit, die damit beauftragt ist, Fragen im
Hinblick auf den Stand des Antrags zu beantworten.
(4) Innerhalb von drei Monaten nach der Empfangsbestätigung
unterrichtet die ersuchte Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale
Behörde über den Stand des Antrags.
(5) Die ersuchende und die ersuchte Zentrale Behörde unterrichten
einander
a) über die Identität der Person oder der Dienststelle, die für einen
bestimmten Fall zuständig ist;
b) über den Stand des Falles
und beantworten Auskunftsersuchen rechtzeitig.
(6) Die Zentralen Behörden behandeln einen Fall so zügig, wie es eine
sachgemäße Prüfung seines Gegenstands zulässt.
(7) Die Zentralen Behörden benutzen untereinander die schnellsten und
effizientesten Kommunikationsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen.
(8) Eine ersuchte Zentrale Behörde kann die Bearbeitung eines Antrags
nur ablehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des
Übereinkommens nicht erfüllt sind. In diesem Fall unterrichtet die
betreffende Zentrale Behörde die ersuchende Zentrale Behörde umgehend
über die Gründe für ihre Ablehnung.
(9) Die ersuchte Zentrale Behörde kann einen Antrag nicht allein deshalb
ablehnen, weil zusätzliche Schriftstücke oder Angaben erforderlich
sind. Die ersuchte Zentrale Behörde kann die ersuchende Zentrale Behörde
jedoch auffordern, solche zusätzlichen Schriftstücke oder Angaben zu
übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten oder einer
von der ersuchten Zentralen Behörde gesetzten längeren Frist, so kann
diese Behörde beschließen, die Bearbeitung des Antrags zu beenden. In
diesem Fall unterrichtet sie die ersuchende Zentrale Behörde von ihrer
Entscheidung.
Kommunikationsmittel
Ein nach diesem Kapitel über die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten
gestellter Antrag und beigefügte oder von einer Zentralen Behörde
beigebrachte Schriftstücke oder Angaben können vom Antragsgegner nicht
allein aufgrund der zwischen den betroffenen Zentralen Behörden
verwendeten Datenträger oder Kommunikationsmittel beanstandet werden.
Effektiver Zugang zu Verfahren
(1) Der ersuchte Staat gewährleistet für Antragsteller effektiven
Zugang zu den Verfahren, die sich aus Anträgen nach diesem Kapitel
ergeben, einschließlich Vollstreckungs- und Rechtsmittelverfahren.
(2) Um einen solchen effektiven Zugang zu gewährleisten, leistet der
ersuchte Staat unentgeltliche juristische Unterstützung nach den
Artikeln 14 bis 17, sofern nicht Absatz 3 anzuwenden ist.
(3) Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, unentgeltliche
juristische Unterstützung zu leisten, wenn und soweit die Verfahren in
diesem Staat es dem Antragsteller gestatten, die Sache ohne eine solche
Hilfe zu betreiben, und die Zentrale Behörde die nötigen
Dienstleistungen unentgeltlich erbringt.
(4) Die Voraussetzungen für den Zugang zu unentgeltlicher juristischer
Unterstützung dürfen nicht enger als die für vergleichbare
innerstaatliche Fälle geltenden sein.
(5) In den nach dem Übereinkommen eingeleiteten Verfahren darf für die
Zahlung von Verfahrenskosten eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.
Unentgeltliche juristische Unterstützung bei Anträgen auf Unterhalt für
Kinder
(1) Der ersuchte Staat leistet unentgeltliche juristische Unterstützung
für alle von einer berechtigten Person nach diesem Kapitel gestellten
Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung
gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der ersuchte Staat in Bezug auf
andere Anträge als solche nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b
und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 erfassten Fälle die
Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung ablehnen, wenn er
den Antrag oder ein Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet
erachtet.
Erklärung, die eine auf die Mittel des Kindes beschränkte Prüfung
zulässt
(1) Ungeachtet des Artikels 15 Absatz 1 kann ein Staat nach Artikel 63
erklären, dass er in Bezug auf andere Anträge als solche nach Artikel 10
Absatz 1 Buchstaben a und b und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4
erfassten Fälle unentgeltliche juristische Unterstützung auf der
Grundlage einer Prüfung der Mittel des Kindes leisten wird.
(2) Im Zeitpunkt der Abgabe einer solchen Erklärung unterrichtet der
betreffende Staat das Ständige Büro der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht über die Art und Weise der Durchführung der
Prüfung der Mittel des Kindes sowie die finanziellen Voraussetzungen,
die erfüllt sein müssen.
(3) Ein Antrag nach Absatz 1, der an einen Staat gerichtet wird, der
eine Erklärung nach jenem Absatz abgegeben hat, muss eine förmliche
Bestätigung des Antragstellers darüber enthalten, dass die Mittel des
Kindes den in Absatz 2 erwähnten Voraussetzungen entsprechen. Der
ersuchte Staat kann zusätzliche Nachweise über die Mittel des Kindes
nur anfordern, wenn er begründeten Anlass zu der Vermutung hat, dass die
Angaben des Antragstellers unzutreffend sind.
(4) Ist die günstigste juristische Unterstützung nach dem Recht des
ersuchten Staates bei Anträgen nach diesem Kapitel in Bezug auf
Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem
Kind günstiger als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene, so ist die
günstigste juristische Unterstützung zu leisten.
Nicht unter Artikel 15 oder 16 fallende Anträge
Bei Anträgen, die nach diesem Übereinkommen gestellt werden und nicht
unter Artikel 15 oder 16 fallen,
a) kann die Gewährung unentgeltlicher juristischer Unterstützung von
der Prüfung der Mittel des Antragstellers oder der Begründetheit des
Antrags abhängig gemacht werden;
b) erhält ein Antragsteller, der im Ursprungsstaat unentgeltliche
juristische Unterstützung erhalten hat, in jedem Anerkennungs- oder
Vollstreckungsverfahren eine unentgeltliche juristische Unterstützung,
die mindestens der unter denselben Umständen nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats vorgesehenen Unterstützung entspricht.
EINSCHRÄNKUNGEN BEI DER VERFAHRENSEINLEITUNG
Verfahrensbegrenzung
(1) Ist eine Entscheidung in einem Vertragsstaat ergangen, in dem die
berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die
verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Vertragsstaat
einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung
herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen
ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn in einem Rechtsstreit über eine Unterhaltspflicht gegenüber
einer anderen Person als einem Kind die gerichtliche Zuständigkeit jenes
anderen Vertragsstaats auf der Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt wurde,
b) wenn die berechtigte Person sich der gerichtlichen Zuständigkeit
jenes anderen Vertragsstaats entweder ausdrücklich oder dadurch
unterworfen hat, dass sie sich, ohne bei der ersten sich dafür bietenden
Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu machen, in der Sache selbst
eingelassen hat,
c) wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit
für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen
Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt oder
d) wenn die im Ursprungsstaat ergangene Entscheidung in dem
Vertragsstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder
Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht
anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.
ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Anwendungsbereich dieses Kapitels
(1) Dieses Kapitel ist auf Unterhaltsentscheidungen einer Behörde, sei
es eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, anzuwenden. Der Begriff
„Entscheidung“ schließt auch Vergleiche oder Vereinbarungen ein, die
vor einer solchen Behörde geschlossen oder von einer solchen genehmigt
worden sind. Eine Entscheidung kann eine automatische Anpassung durch
Indexierung und die Verpflichtung, Zahlungsrückstände, Unterhalt für
die Vergangenheit oder Zinsen zu zahlen, sowie die Festsetzung der
Verfahrenskosten umfassen.
(2) Betrifft die Entscheidung nicht nur die Unterhaltspflicht, so bleibt
die Wirkung dieses Kapitels auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet „Verwaltungsbehörde“ eine
öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, deren Entscheidungen nach
dem Recht des Staates, in dem sie begründet ist,
a) vor Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden
können und
b) vergleichbare Kraft und Wirkung haben wie eine Entscheidung eines
Gerichts zu der gleichen Angelegenheit.
(4) Dieses Kapitel ist auch auf Unterhaltsvereinbarungen nach Artikel 30
anzuwenden.
(5) Dieses Kapitel ist auch auf Anträge auf Anerkennung und
Vollstreckung anzuwenden, die nach Artikel 37 unmittelbar bei der
zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt werden.
Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung
(1) Eine in einem Vertragsstaat („Ursprungsstaat“) ergangene
Entscheidung wird in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und
vollstreckt, wenn
a) der Antragsgegner zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;
b) sich der Antragsgegner der Zuständigkeit der Behörde entweder
ausdrücklich oder dadurch unterworfen hatte, dass er sich, ohne bei der
ersten sich dafür bietenden Gelegenheit die Unzuständigkeit geltend zu
machen, in der Sache selbst eingelassen hatte;
c) die berechtigte Person zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte;
d) das Kind, für das Unterhalt zugesprochen wurde, zur Zeit der
Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Ursprungsstaat hatte, vorausgesetzt, dass der Antragsgegner mit dem
Kind in diesem Staat zusammenlebte oder in diesem Staat seinen
Aufenthalt hatte und für das Kind dort Unterhalt geleistet hat;
e) über die Zuständigkeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den
Parteien getroffen worden war, sofern nicht der Rechtsstreit
Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind zum Gegenstand hatte; oder
f) die Entscheidung durch eine Behörde ergangen ist, die ihre
Zuständigkeit in Bezug auf eine Frage des Personenstands oder der
elterlichen Verantwortung ausübt, es sei denn, diese Zuständigkeit ist
einzig auf die Staatsangehörigkeit einer der Parteien gestützt worden.
(2) Ein Vertragsstaat kann zu Absatz 1 Buchstabe c, e oder f einen
Vorbehalt nach Artikel 62 anbringen.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat,
hat eine Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn nach seinem
Recht bei vergleichbarem Sachverhalt seine Behörden zuständig wären
oder gewesen wären, eine solche Entscheidung zu treffen.
(4) Ist die Anerkennung einer Entscheidung aufgrund eines nach Absatz 2
angebrachten Vorbehalts in einem Vertragsstaat nicht möglich, so trifft
dieser Staat alle angemessenen Maßnahmen, damit eine Entscheidung
zugunsten der berechtigten Person ergeht, wenn die verpflichtete Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat. Satz 1 ist weder auf
unmittelbare Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 19
Absatz 5 noch auf Unterhaltsklagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
anzuwenden.
(5) Eine Entscheidung zugunsten eines Kindes, welches das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, die einzig wegen eines Vorbehalts zu Absatz 1
Buchstabe c, e oder f nicht anerkannt werden kann, wird als die
Unterhaltsberechtigung des betreffenden Kindes im Vollstreckungsstaat
begründend akzeptiert.
(6) Eine Entscheidung wird nur dann anerkannt, wenn sie im
Ursprungsstaat wirksam ist, und nur dann vollstreckt, wenn sie im
Ursprungsstaat vollstreckbar ist.
Teilbarkeit und teilweise Anerkennung oder Vollstreckung
(1) Kann der Vollstreckungsstaat die Entscheidung nicht insgesamt
anerkennen oder vollstrecken, so erkennt er jeden abtrennbaren Teil der
Entscheidung, der anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann,
an oder vollstreckt ihn.
(2) Die teilweise Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung
kann stets beantragt werden.
Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung
Die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung können verweigert
werden, wenn
a) die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung mit der
öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats
offensichtlich unvereinbar sind;
b) die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im
Verfahren ist;
c) ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben
Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als
erstes eingeleitet worden ist;
d) die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen
denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im
Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern
diese letztgenannte Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung
und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt;
e) in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im
Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist,
i) der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine
Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom
Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört
zu werden, oder
ii) der Antragsgegner, sofern das Recht des Ursprungsstaats keine
Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß von der
Entscheidung benachrichtigt worden ist und nicht die Möglichkeit hatte,
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein
Rechtsmittel dagegen einzulegen; oder
f) die Entscheidung unter Verletzung des Artikels 18 ergangen ist.
Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens richten sich
die Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats.
(2) Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung
nach Kapitel III über die Zentralen Behörden gestellt worden, so muss
die ersuchte Zentrale Behörde umgehend
a) die Entscheidung an die zuständige Behörde weiterleiten, die
unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar erklärt oder ihre
Eintragung zwecks Vollstreckung bewirkt, oder
b) diese Maßnahmen selbst treffen, wenn sie dafür zuständig ist.
(3) Wird der Antrag nach Artikel 19 Absatz 5 unmittelbar bei der
zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat gestellt, so erklärt diese
unverzüglich die Entscheidung für vollstreckbar oder bewirkt ihre
Eintragung zwecks Vollstreckung.
(4) Eine Erklärung oder Eintragung kann nur aus dem in Artikel 22
Buchstabe a genannten Grund verweigert werden. In diesem Stadium können
weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen vorbringen.
(5) Die Erklärung oder Eintragung nach den Absätzen 2 und 3 oder ihre
Verweigerung nach Absatz 4 wird dem Antragsteller und dem Antragsgegner
umgehend bekannt gegeben; sie können in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht diese anfechten oder ein Rechtsmittel dagegen einlegen.
(6) Die Anfechtung oder das Rechtsmittel ist innerhalb von 30 Tagen nach
der Bekanntgabe gemäß Absatz 5 einzulegen. Hat die anfechtende oder das
Rechtsmittel einlegende Partei ihren Aufenthalt nicht in dem
Vertragsstaat, in dem die Erklärung oder Eintragung erfolgt ist oder
verweigert wurde, so ist die Anfechtung oder das Rechtsmittel innerhalb
von 60 Tagen nach der Bekanntgabe einzulegen.
(7) Die Anfechtung oder das Rechtsmittel kann nur gestützt werden auf
a) die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung
nach Artikel 22;
b) die Grundlagen für die Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 20;
c) die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Artikel 25 Absatz 1
Buchstab a, b oder d oder Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b übermittelten
Schriftstücks.
(8) Die Anfechtung oder das Rechtsmittel des Antragsgegners kann auch
auf die Erfüllung der Schuld gestützt werden, soweit sich die
Anerkennung und Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.
(9) Die Entscheidung über die Anfechtung oder das Rechtsmittel wird dem
Antragsteller und dem Antragsgegner unverzüglich bekannt gegeben.
(10) Ein weiteres Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die
Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass
außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(11) Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung,
einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.
Alternatives Verfahren für Anträge auf Anerkennung und Vollstreckung
(1) Ungeachtet des Artikels 23 Absätze 2 bis 11 kann ein Staat nach
Artikel 63 erklären, dass er das in diesem Artikel vorgesehene
Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren anwenden wird.
(2) Ist ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung
nach Kapitel III über eine Zentrale Behörde gestellt worden, so muss die
ersuchte Zentrale Behörde umgehend
a) den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten, die über den
Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung entscheidet, oder
b) eine solche Entscheidung selbst treffen, wenn sie dafür zuständig
ist.
(3) Eine Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung ergeht
durch die zuständige Behörde, nachdem der Antragsgegner umgehend
ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt und beiden Parteien
angemessen Gelegenheit gegeben worden ist, gehört zu werden.
(4) Die zuständige Behörde kann die in Artikel 22 Buchstaben a, c und d
genannten Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung
von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in den Artikeln 20, 22 und 23
Absatz 7 Buchstabe c genannten Gründe prüfen, wenn sie vom Antragsgegner
geltend gemacht werden oder wenn sich aufgrund der äußeren Erscheinung
der nach Artikel 25 vorgelegten Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese
Gründe ergeben.
(5) Die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung kann auch auf die
Erfüllung der Schuld gestützt sein, soweit sich die Anerkennung und
Vollstreckung auf bereits fällige Zahlungen beziehen.
(6) Ein Rechtsmittel darf, wenn es nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, nicht dazu führen, dass die
Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt wird, es sei denn, dass
außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde hat über die Anerkennung und Vollstreckung,
einschließlich eines etwaigen Rechtsmittels, zügig zu entscheiden.
Schriftstücke
(1) Einem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach Artikel 23 oder
24 sind folgende Schriftstücke beizufügen:
a) der vollständige Wortlaut der Entscheidung;
b) ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die Entscheidung im
Ursprungsstaat vollstreckbar ist, und im Fall der Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in
Artikel 19 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei
denn, dieser Staat hat nach Artikel 57 angegeben, dass die
Entscheidungen seiner Verwaltungsbehörden diese Voraussetzungen stets
erfüllen;
c) wenn der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder
erschienen noch vertreten worden ist, ein Schriftstück oder
Schriftstücke mit dem Nachweis, dass der Antragsgegner ordnungsgemäß
vom Verfahren benachrichtigt worden ist und Gelegenheit hatte, gehört zu
werden, beziehungsweise dass er ordnungsgemäß von der Entscheidung
benachrichtigt worden ist und die Möglichkeit hatte, in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht diese anzufechten oder ein Rechtsmittel
dagegen einzulegen;
d) bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem die Höhe der Zahlungsrückstände
und das Datum der Berechnung hervorgehen;
e) im Fall einer Entscheidung, in der eine automatische Anpassung durch
Indexierung vorgesehen ist, bei Bedarf ein Schriftstück mit den Angaben,
die für die entsprechenden Berechnungen erforderlich sind;
f) bei Bedarf ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang
der Antragsteller im Ursprungsstaat unentgeltliche juristische
Unterstützung erhalten hat.
(2) Im Fall einer Anfechtung oder eines Rechtsmittels nach Artikel 23
Absatz 7 Buchstabe c oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde im
Vollstreckungsstaat ist eine von der zuständigen Behörde im
Ursprungsstaat beglaubigte vollständige Kopie des entsprechenden
Schriftstücks umgehend zu übermitteln
a) von der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, wenn der Antrag
nach Kapitel III gestellt worden ist;
b) vom Antragsteller, wenn der Antrag unmittelbar bei der zuständigen
Behörde des Vollstreckungsstaats gestellt worden ist.
(3) Ein Vertragsstaat kann nach Artikel 57 angeben,
a) dass dem Antrag eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats
beglaubigte vollständige Kopie der Entscheidung beizufügen ist;
b) unter welchen Umständen er anstelle des vollständigen Wortlauts der
Entscheidung eine von der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats
erstellte Zusammenfassung oder einen von ihr erstellten Auszug der
Entscheidung akzeptiert, die oder der anhand des von der Haager
Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und
veröffentlichten Formblatts erstellt werden kann, oder
c) dass er ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die in Artikel 19
Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verlangt.
Verfahren für Anträge auf Anerkennung
Auf Anträge auf Anerkennung einer Entscheidung findet dieses Kapitel mit
Ausnahme des Erfordernisses der Vollstreckbarkeit, das durch das
Erfordernis der Wirksamkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat ersetzt
wird, entsprechend Anwendung.
Tatsächliche Feststellungen
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ist an die
tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf welche die Behörde des
Ursprungsstaats ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Verbot der Nachprüfung in der Sache
Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats darf die Entscheidung
in der Sache selbst nicht nachprüfen.
Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers nicht erforderlich
Die Anwesenheit des Kindes oder des Antragstellers ist bei Verfahren,
die nach diesem Kapitel im Vollstreckungsstaat eingeleitet werden,
nicht erforderlich.
Unterhaltsvereinbarungen
(1) Eine in einem Vertragsstaat getroffene Unterhaltsvereinbarung muss
wie eine Entscheidung nach diesem Kapitel anerkannt und vollstreckt
werden können, wenn sie im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung
vollstreckbar ist.
(2) Im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2
Buchstabe a schließt der Begriff „Entscheidung“ eine
Unterhaltsvereinbarung ein.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung einer
Unterhaltsvereinbarung sind folgende Schriftstücke beizufügen:
a) der vollständige Wortlaut der Unterhaltsvereinbarung und
b) ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die betreffende Unterhaltsvereinbarung im Ursprungsstaat wie eine Entscheidung
vollstreckbar ist.
(4) Die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung
können verweigert werden, wenn
a) die Anerkennung und Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats offensichtlich unvereinbar sind;
b) die Unterhaltsvereinbarung durch betrügerische Machenschaften oder
Fälschung erlangt wurde;
c) die Unterhaltsvereinbarung unvereinbar ist mit einer Entscheidung,
die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder im
Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, sofern die
betreffende Entscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung und
Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erfüllt.
(5) Dieses Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 20, 22, 23 Absatz 7 und des
Artikels 25 Absätze 1 und 3, findet auf die Anerkennung und
Vollstreckung einer Unterhaltsvereinbarung entsprechend Anwendung;
allerdings
a) kann eine Erklärung oder Eintragung nach Artikel 23 Absätze 2 und 3
nur aus dem in Absatz 4 Buchstabe a genannten Grund verweigert werden;
b) kann eine Anfechtung oder Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 6 nur
gestützt werden auf
i) die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung
nach Absatz 4;
ii) die Echtheit oder Unversehrtheit eines nach Absatz 3 übermittelten
Schriftstücks;
c) kann die zuständige Behörde in Bezug auf das Verfahren nach Artikel
24 Absatz 4 den in Absatz 4 Buchstabe a des vorliegenden Artikels
genannten Grund für die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung
von Amts wegen prüfen. Sie kann alle in Absatz 4 des vorliegenden
Artikels aufgeführten Gründe sowie die Echtheit oder Unversehrtheit
eines nach Absatz 3 übermittelten Schriftstücks prüfen, wenn dies vom
Antragsgegner geltend gemacht wird oder wenn sich aufgrund der äußeren
Erscheinung dieser Schriftstücke Zweifel in Bezug auf diese Gründe
ergeben.
(6) Das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung einer
Unterhaltsvereinbarung wird ausgesetzt, wenn ein Anfechtungsverfahren
in Bezug auf die Vereinbarung vor einer zuständigen Behörde eines
Vertragsstaats anhängig ist.
(7) Ein Staat kann nach Artikel 63 erklären, dass Anträge auf
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsvereinbarungen nur über die
Zentralen Behörden gestellt werden können.
(8) Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 62 das Recht vorbehalten,
Unterhaltsvereinbarungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken.
Aus dem Zusammenwirken provisorischer und bestätigender Anordnungen
hervorgegangene Entscheidungen
Ist eine Entscheidung aus dem Zusammenwirken einer in einem Staat
erlassenen provisorischen Anordnung und einer von einer Behörde eines
anderen Staates („Bestätigungsstaat“) erlassenen Anordnung
hervorgegangen, mit der diese provisorische Anordnung bestätigt wird,
so
a) gilt jeder dieser Staaten im Sinne dieses Kapitels als Ursprungsstaat,
b) sind die Voraussetzungen des Artikels 22 Buchstabe e erfüllt, wenn
der Antragsgegner vom Verfahren im Bestätigungsstaat ordnungsgemäß
benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, die Bestätigung der
provisorischen Anordnung anzufechten,
c) ist die Voraussetzung des Artikels 20 Absatz 6, dass die Entscheidung
im Ursprungsstaat vollstreckbar sein muss, erfüllt, wenn die
Entscheidung im Bestätigungsstaat vollstreckbar ist, und
d) verhindert Artikel 18 nicht, dass ein Verfahren zur Änderung der
Entscheidung in einem der beiden Staaten eingeleitet wird.
VOLLSTRECKUNG DURCH DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT
Vollstreckung nach dem innerstaatlichen Recht
(1) Vorbehaltlich dieses Kapitels erfolgen die Vollstreckungsmaßnahmen
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats.
(2) Die Vollstreckung erfolgt zügig.
(3) Bei Anträgen, die über die Zentralen Behörden gestellt werden,
erfolgt die Vollstreckung, wenn eine Entscheidung nach Kapitel V für
vollstreckbar erklärt oder zwecks Vollstreckung eingetragen wurde, ohne
dass ein weiteres Handeln des Antragstellers erforderlich ist.
(4) Für die Dauer der Unterhaltspflicht sind die im Ursprungsstaat der
Entscheidung geltenden Vorschriften maßgeblich.
(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zahlungsrückständen
wird nach dem Recht des Ursprungsstaats der Entscheidung oder dem Recht
des Vollstreckungsstaats bestimmt, je nachdem, welches Recht die längere
Frist vorsieht.
Nichtdiskriminierung
Für die von diesem Übereinkommen erfassten Fälle sieht der
Vollstreckungsstaat Vollstreckungsmaßnahmen vor, die mit den auf
innerstaatliche Fälle anzuwendenden Maßnahmen mindestens gleichwertig
sind.
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsstaaten stellen in ihrem innerstaatlichen Recht wirksame
Maßnahmen zur Vollstreckung von Entscheidungen nach diesem
Übereinkommen zur Verfügung.
(2) Solche Maßnahmen können Folgendes umfassen:
a) Lohnpfändung;
b) Pfändung von Bankkonten und anderen Quellen;
c) Abzüge bei Sozialleistungen;
d) Pfändung oder Zwangsverkauf von Vermögenswerten;
e) Pfändung von Steuerrückerstattungen;
f) Einbehaltung oder Pfändung von Altersrentenguthaben;
g) Benachrichtigung von Kreditauskunftsstellen;
h) Verweigerung der Erteilung, vorläufige Entziehung oder Widerruf
einer Bewilligung (z. B. des Führerscheins);
i) Anwendung von Mediation, Schlichtung oder sonstigen Methoden
alternativer Streitbeilegung, um eine freiwillige Befolgung zu fördern.
Überweisung von Geldbeträgen
(1) Die Vertragsstaaten werden aufgefordert, auch durch internationale
Übereinkünfte den Einsatz der kostengünstigsten und wirksamsten
verfügbaren Mittel zur Überweisung von Geldbeträgen zu fördern, die zur
Erfüllung von Unterhaltsansprüchen bestimmt sind.
(2) Bestehen nach dem Recht eines Vertragsstaats Beschränkungen für die
Überweisung von Geldbeträgen, so gewährt dieser Vertragsstaat der
Überweisung von Geldbeträgen, die zur Erfüllung von Ansprüchen nach
diesem Übereinkommen bestimmt sind, den größtmöglichen Vorrang.
ÖFFENTLICHE AUFGABEN WAHRNEHMENDE EINRICHTUNGEN
Öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen als Antragsteller
(1) Für die Zwecke eines Antrags auf Anerkennung und Vollstreckung nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b und der von Artikel 20 Absatz 4
erfassten Fälle schließt der Begriff „berechtigte Person“ eine
öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, die für eine unterhaltsberechtigte Person handelt, oder
eine Einrichtung, der anstelle von Unterhalt erbrachte Leistungen zu
erstatten sind, ein.
(2) Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung,
für eine unterhaltsberechtigte Person zu handeln oder die Erstattung
der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistung
zu fordern, ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.
(3) Eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann die
Anerkennung oder Vollstreckung folgender Entscheidungen beantragen:
a) einer Entscheidung, die gegen eine verpflichtete Person auf Antrag
einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung ergangen ist,
welche die Bezahlung von Leistungen verlangt, die anstelle von
Unterhalt erbracht wurden;
b) einer zwischen einer berechtigten und einer verpflichteten Person
ergangenen Entscheidung, soweit der berechtigten Person Leistungen
anstelle von Unterhalt erbracht wurden.
(4) Die öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung, welche die
Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder deren Vollstreckung
beantragt, legt auf Verlangen alle Schriftstücke vor, aus denen sich ihr
Recht nach Absatz 2 und die Erbringung von Leistungen an die berechtigte
Person ergeben.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unmittelbar bei den zuständigen Behörden gestellte Anträge
(1) Dieses Übereinkommen schließt die Möglichkeit nicht aus, die nach
dem innerstaatlichen Recht eines Vertragsstaats zur Verfügung stehenden
Verfahren in Anspruch zu nehmen, die es einer Person (dem Antragsteller)
gestatten, sich in einer im Übereinkommen geregelten Angelegenheit
unmittelbar an eine zuständige Behörde dieses Staates zu wenden,
vorbehaltlich des Artikels 18 auch, um eine Unterhaltsentscheidung oder
deren Änderung herbeizuführen.
(2) Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 17 Buchstabe b, die Kapitel V, VI
und VII sowie dieses Kapitel mit Ausnahme der Artikel 40 Absatz 2, 42,
43 Absatz 3, 44 Absatz 3, 45 und 55 sind auf Anträge auf Anerkennung und
Vollstreckung anzuwenden, die unmittelbar bei einer zuständigen Behörde
eines Vertragsstaats gestellt werden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 ist Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a auf
eine Entscheidung anzuwenden, die einer schutzbedürftigen Person, deren
Alter über dem unter jenem Buchstaben genannten Alter liegt, Unterhalt
zubilligt, wenn die betreffende Entscheidung ergangen ist, bevor die
Person dieses Alter erreicht hat, und der Person durch die Entscheidung
aufgrund ihrer Beeinträchtigung über dieses Alter hinaus Unterhalt
gewährt wurde.
Schutz personenbezogener Daten
Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten
personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu
denen sie gesammelt oder übermittelt worden sind.
Vertraulichkeit
Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres
Staates deren Vertraulichkeit sicher.
Nichtoffenlegung von Informationen
(1) Eine Behörde darf keine nach diesem Übereinkommen gesammelten oder
übermittelten Informationen offen legen oder bestätigen, wenn ihres
Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person
gefährdet werden könnte.
(2) Eine von einer Zentralen Behörde in diesem Sinne getroffene
Entscheidung ist von einer anderen Zentralen Behörde zu berücksichtigen,
insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie.
(3) Dieser Artikel steht der Sammlung und Übermittlung von Informationen
zwischen Behörden nicht entgegen, soweit dies für die Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
Keine Legalisation
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf eine Legalisation oder ähnliche
Förmlichkeit nicht verlangt werden.
Vollmacht
Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann vom Antragsteller eine
Vollmacht nur verlangen, wenn sie in seinem Namen in Gerichtsverfahren
oder in Verfahren vor anderen Behörden tätig wird, oder um einen
Vertreter für diese Zwecke zu bestimmen.
Eintreibung von Kosten
(1) Die Eintreibung von Kosten, die bei der Anwendung dieses
Übereinkommens entstehen, hat keinen Vorrang vor der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.
(2) Ein Staat kann die Kosten bei einer unterliegenden Partei
eintreiben.
(3) Für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b im
Hinblick auf die Eintreibung der Kosten bei einer unterliegenden Partei
nach Absatz 2 schließt der Begriff „berechtigte Person“ in Artikel 10
Absatz 1 einen Staat ein.
(4) Dieser Artikel lässt Artikel 8 unberührt.
Sprachliche Erfordernisse
(1) Anträge und damit verbundene Schriftstücke müssen in der
Originalsprache abgefasst und von einer Übersetzung in eine Amtssprache
des ersuchten Staates oder in eine andere Sprache begleitet sein, die
der ersuchte Staat in einer Erklärung nach Artikel 63 als von ihm
akzeptierte Sprache genannt hat, es sei denn, die zuständige Behörde
dieses Staates verzichtet auf eine Übersetzung.
(2) Jeder Vertragsstaat mit mehreren Amtssprachen, der aufgrund seines
innerstaatlichen Rechts Schriftstücke in einer dieser Sprachen nicht für
sein gesamtes Hoheitsgebiet akzeptieren kann, gibt in einer Erklärung
nach Artikel 63 die Sprache an, in der die Schriftstücke abgefasst oder
in die sie übersetzt sein müssen, damit sie im jeweils bezeichneten Teil
seines Hoheitsgebiets eingereicht werden können.
(3) Sofern die Zentralen Behörden nichts anderes vereinbart haben,
erfolgt der übrige Schriftwechsel zwischen diesen Behörden in einer
Amtssprache des ersuchten Staates oder in französischer oder englischer
Sprache. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 62
anbringen und darin gegen die Verwendung entweder der französischen oder
der englischen Sprache Einspruch erheben.
Art und Weise der Übersetzung und Übersetzungskosten
(1) Für nach Kapitel III gestellte Anträge können die Zentralen
Behörden im Einzelfall oder generell vereinbaren, dass die Übersetzung
in die Amtssprache des ersuchten Staates im ersuchten Staat aus der
Originalsprache oder einer anderen vereinbarten Sprache angefertigt
wird. Wird keine Vereinbarung getroffen und kann die ersuchende Zentrale
Behörde die Erfordernisse nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 nicht
erfüllen, so können der Antrag und die damit verbundenen Schriftstücke
zusammen mit einer Übersetzung in die französische oder englische
Sprache zur Weiterübersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten
Staates übermittelt werden.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Übersetzungskosten trägt der
ersuchende Staat, sofern die Zentralen Behörden der betroffenen Staaten
keine andere Vereinbarung getroffen haben.
(3) Ungeachtet des Artikels 8 kann die ersuchende Zentrale Behörde dem
Antragsteller die Kosten für die Übersetzung eines Antrags und der damit
verbundenen Schriftstücke auferlegen, es sei denn, diese Kosten können
durch ihr System der juristischen Unterstützung gedeckt werden.
Nicht einheitliche Rechtssysteme — Auslegung
(1) Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder
mehr Rechtssysteme oder Regelwerke in Bezug auf in diesem Übereinkommen
geregelte Angelegenheiten, so ist
a) jede Bezugnahme auf das Recht oder Verfahren eines Staates
gegebenenfalls als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit
geltende Recht oder Verfahren zu verstehen;
b) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat erwirkte, anerkannte,
anerkannte und vollstreckte, vollstreckte oder geänderte Entscheidung
gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der betreffenden
Gebietseinheit erwirkte, anerkannte, anerkannte und vollstreckte,
vollstreckte oder geänderte Entscheidung zu verstehen;
c) jede Bezugnahme auf eine Behörde, sei es ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde, dieses Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde der betreffenden Gebietseinheit zu
verstehen;
d) jede Bezugnahme auf die zuständigen Behörden, öffentliche Aufgaben
wahrnehmenden Einrichtungen oder anderen Stellen dieses Staates mit
Ausnahme der Zentralen Behörden gegebenenfalls als Bezugnahme auf die
Behörden oder Stellen zu verstehen, die befugt sind, in der
betreffenden Gebietseinheit tätig zu werden;
e) jede Bezugnahme auf den Aufenthalt oder den gewöhnlichen Aufenthalt
in diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf den Aufenthalt oder
den gewöhnlichen Aufenthalt in der betreffenden Gebietseinheit zu
verstehen;
f) jede Bezugnahme auf die Belegenheit von Vermögensgegenständen in
diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Belegenheit von
Vermögensgegenständen in der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen;
g) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in
der betreffenden Gebietseinheit geltende Gegenseitigkeitsvereinbarung
zu verstehen;
h) jede Bezugnahme auf die unentgeltliche juristische Unterstützung in
diesem Staat gegebenenfalls als Bezugnahme auf die unentgeltliche
juristische Unterstützung in der betreffenden Gebietseinheit zu
verstehen;
i) jede Bezugnahme auf eine in diesem Staat getroffene Unterhaltsvereinbarung gegebenenfalls als Bezugnahme auf eine in der
betreffenden Gebietseinheit getroffene Unterhaltsvereinbarung zu
verstehen;
j) jede Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch einen Staat
gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Kosteneintreibung durch die
betreffende Gebietseinheit zu verstehen.
(2) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration.
Nicht einheitliche Rechtssysteme — materielle Regeln
(1) Ein Vertragsstaat mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, dieses
Übereinkommen auf Fälle anzuwenden, die allein diese verschiedenen
Gebietseinheiten betreffen.
(2) Eine zuständige Behörde in einer Gebietseinheit eines Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine
Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen
oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen
Gebietseinheit desselben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen
anerkannt oder vollstreckt worden ist.
(3) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration.
Koordinierung mit den früheren Haager Übereinkommen über
Unterhaltspflichten
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen
vorbehaltlich des Artikels 56 Absatz 2 das Haager Übereinkommen vom 2.
Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen und das Haager Übereinkommen vom 15. April
1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem
Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, soweit ihr
Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten mit demjenigen dieses
Übereinkommens übereinstimmt.
Koordinierung mit dem New Yorker Übereinkommen von 1956
Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses Übereinkommen
das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein
Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten dem Anwendungsbereich dieses
Übereinkommens entspricht.
Verhältnis zu den früheren Haager Übereinkommen über die Zustellung von
Schriftstücken und die Beweisaufnahme
Dieses Übereinkommen lässt das Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
über den Zivilprozess, das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- und Handelssachen und das Haager Übereinkommen vom
18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und
Handelssachen unberührt.
Koordinierung mit Übereinkünften und Zusatzvereinbarungen
(1) Dieses Übereinkommen lässt vor dem Übereinkommen geschlossene
internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als
Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen über im Übereinkommen
geregelte Angelegenheiten enthalten.
(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren Vertragsstaaten
Vereinbarungen, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten enthalten, schließen, um die Anwendung des
Übereinkommens zwischen ihnen zu verbessern, vorausgesetzt, dass diese
Vereinbarungen mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen
und die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen diesen
Staaten und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. Staaten, die
solche Vereinbarungen geschlossen haben, übermitteln dem Depositar des
Übereinkommens eine Kopie.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gegenseitigkeitsvereinbarungen
und Einheitsrecht, die auf besonderen Verbindungen zwischen den
betroffenen Staaten beruhen.
(4) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung von nach dem Abschluss des
Übereinkommens angenommenen Rechtsinstrumenten einer Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei des
Übereinkommens ist, in Bezug auf im Übereinkommen geregelte
Angelegenheiten unberührt, vorausgesetzt, dass diese Rechtsinstrumente
die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis zwischen den
Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
und anderen Vertragsstaaten unberührt lassen. In Bezug auf die
Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den
Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
lässt das Übereinkommen die Vorschriften der Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration unberührt, unabhängig davon, ob diese
vor oder nach dem Abschluss des Übereinkommens angenommen worden sind.
Grundsatz der größten Wirksamkeit
(1) Dieses Übereinkommen steht der Anwendung von Abkommen,
Vereinbarungen oder sonstigen internationalen Übereinkünften, die
zwischen einem ersuchenden Staat und einem ersuchten Staat in Kraft
sind, oder im ersuchten Staat in Kraft befindlichen
Gegenseitigkeitsvereinbarungen nicht entgegen, in denen Folgendes
vorgesehen ist:
a) weitergehende Grundlagen für die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen, unbeschadet des Artikels 22 Buchstabe f,
b) vereinfachte und beschleunigte Verfahren in Bezug auf einen Antrag
auf Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen,
c) eine günstigere juristische Unterstützung als die in den Artikeln 14
bis 17 vorgesehene oder
d) Verfahren, die es einem Antragsteller in einem ersuchenden Staat
erlauben, einen Antrag unmittelbar bei der Zentralen Behörde des
ersuchten Staates zu stellen.
(2) Dieses Übereinkommen steht der Anwendung eines im ersuchten Staat
geltenden Gesetzes nicht entgegen, das wirksamere Vorschriften der Art,
wie sie in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannt sind, vorsieht. Die in
Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten und beschleunigten
Verfahren müssen jedoch mit dem Schutz vereinbar sein, der den Parteien
nach den Artikeln 23 und 24 gewährt wird, insbesondere, was die Rechte
der Parteien auf ordnungsgemäße Benachrichtigung von den Verfahren und
auf angemessene Gelegenheit, gehört zu werden, sowie die Wirkungen einer
Anfechtung oder eines Rechtsmittels angeht.
Einheitliche Auslegung
Bei der Auslegung dieses Übereinkommens ist seinem internationalen
Charakter und der Notwendigkeit, seine einheitliche Anwendung zu
fördern, Rechnung zu tragen.
Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens
(1) Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission zur
Prüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens und zur
Förderung der Entwicklung bewährter Praktiken aufgrund des
Übereinkommens ein.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsstaaten mit dem Ständigen Büro
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht bei der Sammlung
von Informationen über die praktische Durchführung des Übereinkommens,
einschließlich Statistiken und Rechtsprechung, zusammen.
Änderung der Formblätter
(1) Die Formblätter in der Anlage dieses Übereinkommens können durch
Beschluss einer vom Generalsekretär der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht einzuberufenden Spezialkommission geändert
werden, zu der alle Vertragsstaaten und alle Mitglieder eingeladen
werden. Der Vorschlag zur Änderung der Formblätter ist auf die
Tagesordnung zu setzen, die der Einberufung beigefügt wird.
(2) Die Änderungen werden von den in der Spezialkommission anwesenden
Vertragsstaaten angenommen. Sie treten für alle Vertragsstaaten am
ersten Tag des siebten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der
Depositar diese Änderungen allen Vertragsstaaten mitgeteilt hat.
(3) Während der in Absatz 2 genannten Frist kann jeder Vertragsstaat dem
Depositar schriftlich notifizieren, dass er nach Artikel 62 einen
Vorbehalt zu dieser Änderung anbringt. Der Staat, der einen solchen
Vorbehalt anbringt, wird in Bezug auf diese Änderung bis zur Rücknahme
des Vorbehalts so behandelt, als wäre er nicht Vertragspartei dieses
Übereinkommens.
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
a) ein Ersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Antrag gemäß Kapitel III nach
dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem ersuchenden Staat und
dem ersuchten Staat bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates
eingegangen ist;
b) ein unmittelbar gestellter Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung
nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat
und dem Vollstreckungsstaat bei der zuständigen Behörde des
Vollstreckungsstaats eingegangen ist.
(2) In Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die auch
Vertragsparteien der in Artikel 48 genannten Haager Übereinkommen sind,
finden, wenn die nach diesem Übereinkommen für die Anerkennung und
Vollstreckung geltenden Voraussetzungen der Anerkennung und
Vollstreckung einer im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens in diesem Staat ergangenen Entscheidung entgegenstehen,
die andernfalls nach dem Übereinkommen, das in Kraft war, als die
Entscheidung erging, anerkannt und vollstreckt worden wäre, die
Voraussetzungen des letztgenannten Übereinkommens Anwendung.
(3) Der Vollstreckungsstaat ist nach diesem Übereinkommen nicht
verpflichtet, eine Entscheidung oder Unterhaltsvereinbarung in Bezug
auf Zahlungen zu vollstrecken, die vor dem Inkrafttreten des
Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat
fällig geworden sind, es sei denn, dass Unterhaltspflichten aus einer
Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person betroffen sind, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen
(1) Ein Vertragsstaat stellt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde oder bei der Abgabe einer Erklärung nach Artikel
61 Folgendes zur Verfügung:
a) eine Beschreibung seiner auf Unterhaltspflichten anzuwendenden
Rechtsvorschriften und Verfahren;
b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die er treffen wird, um seinen
Verpflichtungen aus Artikel 6 nachzukommen;
c) eine Beschreibung der Art und Weise, in der er den Antragstellern
nach Artikel 14 tatsächlichen Zugang zu Verfahren verschafft;
d) eine Beschreibung seiner Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
einschließlich der Einschränkungen bei der Vollstreckung, insbesondere
im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz der verpflichteten Person
und die Verjährungsfristen;
e) alle näheren Angaben, auf die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 3 Bezug genommen wird.
(2) Die Vertragsstaaten können, um ihren Verpflichtungen aus Absatz 1
nachzukommen, ein von der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht empfohlenes und veröffentlichtes Formblatt „Landesprofil“
verwenden.
(3) Die Informationen werden von den Vertragsstaaten auf dem aktuellen
Stand gehalten.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die zur Zeit der
Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen Staaten,
die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der
Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.
(3) Jeder andere Staat oder jede andere Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es
gemäß Artikel 60 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(4) Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(5) Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von 12 Monaten nach der in
Artikel 65 vorgesehenen Notifikation keinen Einspruch gegen den
Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt kann ein solcher Einspruch
auch von jedem Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem er
dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die
Einsprüche werden dem Depositar notifiziert.
Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die
ausschließlich von souveränen Staaten gebildet wird und für einige oder
alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist,
kann das Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, annehmen, genehmigen
oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines
Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig
ist, die im Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert
dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder
dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten
Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit
übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Depositar umgehend
schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten
Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann bei der
Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach
Artikel 63 erklären, dass sie für alle in diesem Übereinkommen
geregelten Angelegenheiten zuständig ist und dass die Mitgliedstaaten,
die ihre Zuständigkeit in diesem Bereich der Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration übertragen haben, aufgrund der Unterzeichnung,
der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts der Organisation durch
das Übereinkommen gebunden sein werden.
(4) Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde
nicht, es sei denn, die Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung nach Absatz 3 ab.
(5) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“
oder „Staat“ gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der
regionalen Wirtschaftsorganisation, die Vertragspartei des
Übereinkommens ist. Gibt eine Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration eine Erklärung nach Absatz 3 ab, so gilt jede
Bezugnahme im Übereinkommen auf einen „Vertragsstaat“ oder „Staat“
gegebenenfalls gleichermaßen für die betroffenen Mitgliedstaaten der
Organisation.
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Hinterlegung
der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach
Artikel 58 folgt.
(2) Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:
a) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 59 Absatz 1, der oder die es später
ratifiziert, annimmt oder genehmigt, am ersten Tag des Monats, der auf
den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Hinterlegung seiner
oder ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt;
b) für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 58 Absatz 3 am Tag nach Ablauf des
Zeitraums, in dem Einspruch nach Artikel 58 Absatz 5 erhoben werden
kann;
c) für die Gebietseinheiten, auf die das Übereinkommen nach Artikel 61
erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf den Ablauf eines
Zeitraums von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen
Notifikation folgt.
Erklärungen in Bezug auf nicht einheitliche Rechtssysteme
(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in
denen für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt nach
Artikel 63 erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine
Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er
kann diese Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit
ändern.
(2) Jede derartige Erklärung wird dem Depositar unter ausdrücklicher
Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen
angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so erstreckt
sich das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf Organisationen der
regionalen Wirtschaftsintegration.
Vorbehalte
(1) Jeder Vertragsstaat kann spätestens bei der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder bei Abgabe einer
Erklärung nach Artikel 61 einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 2,
Artikel 20 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 und
Artikel 55 Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalte anbringen. Weitere
Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit
zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Depositar notifiziert.
(3) Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten Monats
nach der in Absatz 2 genannten Notifikation.
(4) Die nach diesem Artikel angebrachten Vorbehalte mit Ausnahme des
Vorbehalts nach Artikel 2 Absatz 2 bewirken nicht die Gegenseitigkeit.
Erklärungen
(1) Erklärungen nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe
g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7,
Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1
können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach abgegeben und
jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.
(2) Jede Erklärung, Änderung und Rücknahme wird dem Depositar
notifiziert.
(3) Eine bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird mit
Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.
(4) Eine zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung und jede
Änderung oder Rücknahme einer Erklärung werden am ersten Tag des Monats
wirksam, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach
Eingang der Notifikation beim Depositar folgt.
Kündigung
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den
Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Staates mit mehreren
Einheiten beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den
Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der
Kündigung ein längerer Zeitraum angegeben, so wird die Kündigung nach
Ablauf des entsprechenden Zeitraums nach Eingang der Notifikation beim
Depositar wirksam.
Notifikation
Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach den
Artikeln 58 und 59 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt
haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach den
Artikeln 58 und 59;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen den Beitritt nach Artikel 58
Absätze 3 und 5 und Artikel 59;
c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 60 in Kraft tritt;
d) jede Erklärung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe
g, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 7,
Artikel 44 Absätze 1 und 2, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 1;
e) jede Vereinbarung nach Artikel 51 Absatz 2;
f) jeden Vorbehalt nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2, Artikel
30 Absatz 8, Artikel 44 Absatz 3 sowie Artikel 55 Absatz 3 und die
Rücknahme der Vorbehalte nach Artikel 62 Absatz 2;
g) jede Kündigung nach Artikel 64.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am dreiundzwanzigsten November zweitausendsieben
in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der
Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem
Staat, der zur Zeit der Einundzwanzigsten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem
anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem
Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. |