veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II Nr. 23, Seite 533 f., ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1981
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 20. Juli 1981
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:
1. dem in Straßburg am 6. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland,
2. dem in Straßburg am 6. November 1979 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland.
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland nach seinem Artikel 17 und das Europäische Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland nach seinem Artikel 23 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1981
Der Bundespräsident Carstens
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister des Innern Baum
Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher
Der Bundesminister der Justiz Schmude |