veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.08.2002, Nr. L 225, Seite 13
Verordnung (EG) Nr. 1496/2002 der
Kommission
vom 21. August 2002
zur Änderung von Anhang I (Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
und Artikel 4 Absatz 2) und Anhang II (Liste der zuständigen Gerichte und sonst befugten
Stellen) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen[1], insbesondere auf Artikel 3
Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und die Artikel 44 und 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 können Personen mit Wohnsitz in
einem Mit-
gliedstaat vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der
Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II über die Zuständigkeit verklagt werden. Gemäß
Artikel 3 Absatz 2 können gegen diese Personen insbesondere nicht die in Anhang I
aufgeführten Zuständigkeitsvorschriften geltend gemacht werden.
(2)
Wenn daher eine in Anhang I aufgeführte Zuständigkeitsvorschrift in einem Mitgliedstaat
aufgehoben wird, ist Anhang I entsprechend zu ändern.
(3)
Für Anträge auf Vollstreckbarkerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
und dort voll-
streckbaren Entscheidung sind die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
aufgeführten Stellen zuständig.
(4)
Nach Artikel 38 ff. und Artikel 57 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 können
Anträge auf Vollstreck-
barerklärung einer öffentlichen Urkunde bei einem Notar als befugter Stelle eingereicht
werden.
(5)
Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 notifizieren die Mitgliedstaaten der
Kommission die Texte, durch die die Listen in den Anhängen I bis IV geändert werden.
(6)
Die Niederlande haben der Kommission eine Änderung ihrer Zuständigkeitsvorschriften in
Anhang I sowie eine Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und befugten Stellen in
Anhang II mitgeteilt. Eine Ände-
rung der Liste in Anhang II wurde der Kommission auch von Deutschland mitgeteilt. Die
Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 ist daher entsprechend zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird der achte Gedankenstrich, der die
Niederlande betrifft, gestrichen.
Artikel 2
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhält der zweite Gedankenstrich folgende
Fassung:
"in Deutschland:
a) beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts;
b) bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer
öffentlichen Urkunde".
Artikel 3
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhält der neunte Gedankenstrich folgende
Fassung:"in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank".
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2002
Für die Kommission
António Vitorino
Mitglied der Kommission
[1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. |