VERORDNUNG (EU)
2023/2844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES
vom 13. Dezember 2023
über die
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in
grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung
bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-
gestützt
auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf
Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach
Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß
dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in
Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
In
ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel „Digitalisierung der Justiz
in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ hat die
Kommission die Notwendigkeit erkannt, den Rechtsrahmen für das Unionsrecht zu
grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang
mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“ zu modernisieren und dabei zu
gewährleisten, dass alle notwendigen Garantien zur Vermeidung sozialer
Ausgrenzung bestehen, sowie für gegenseitiges Vertrauen, Interoperabilität und
Sicherheit zu sorgen.
(2)
Im
Interesse eines uneingeschränkt funktionierenden Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten darauf
hinarbeiten, bestehende Unterschiede bei der Digitalisierung der Systeme
abzubauen und die von den einschlägigen Finanzierungsmechanismen der Union
gebotenen Möglichkeiten nutzen.
(3)
Für
die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen
Behörden, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, und
zwischen zuständigen Behörden und natürlichen bzw. juristischen Personen in
Zivil- und Handelssachen regeln, dadurch ergänzt werden, dass die Bedingungen
für die Durchführung dieser Kommunikation über digitale Mittel festgelegt
werden.
(4)
Diese
Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und die Wirksamkeit von
Gerichtsverfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz zu vereinfachen, und
zwar durch die Digitalisierung der bestehenden Kommunikationskanäle, die für
alle an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligten
Behörden zu Kosten- und Zeitersparnissen, zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands und zu einer stärkeren Resilienz in Umständen höherer
Gewalt führen sollte. Die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle zwischen
zuständigen Behörden sollte sowohl kurzfristig als auch langfristig zu
geringeren Verzögerungen in der Bearbeitung von Fällen führen. Dies sollte
natürlichen und juristischen Personen sowie den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten zugutekommen und das Vertrauen in Justizsysteme stärken. Die
Digitalisierung der Kommunikationskanäle wäre auch im Bereich
grenzüberschreitender Strafverfahren und im Zusammenhang mit der Bekämpfung von
Kriminalität durch die Union von Vorteil. Das hohe Maß an Sicherheit, das
digitale Kommunikationskanäle bieten können, stellt in diesem Zusammenhang
einen Fortschritt dar, auch im Hinblick auf den Schutz der Rechte der
betroffenen Personen, beispielsweise des Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.
(5)
Die
Grundrechte und Grundfreiheiten aller vom elektronischen Datenaustausch gemäß
dieser Verordnung betroffenen Personen - insbesondere das Recht auf wirksamen
Zugang zur Justiz, das Recht auf ein faires Verfahren, der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und
das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten - sollten im Einklang mit dem
Unionsrecht in vollem Umfang geachtet werden.
(6)
Bei
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung sollten alle
Stellen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz achten und dem Grundsatz
der Gewaltenteilung sowie den weiteren rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung
tragen.
(7)
Wirksamer
Zugang zur Justiz ist ein zentrales Ziel des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts. Der digitale Wandel ist ein wesentlicher Schritt, mit dem der
Zugang zur Justiz sowie die Effizienz, Qualität und Transparenz von
Justizsystemen verbessert werden.
(8)
Es
ist wichtig, dass geeignete Kanäle und Instrumente entwickelt werden, mit denen
sichergestellt wird, dass die Justizsysteme auf effiziente Weise digital
zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund muss auf Unionsebene ein
einheitliches informationstechnologisches Instrument geschaffen werden, das
einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen, zugänglichen,
sicheren und effizienten grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von
fallbezogenen Daten zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die
Angehörigen der Rechtsberufe bei der Digitalisierung der Justizsysteme
einbezogen werden.
(9)
Es
sind bereits Instrumente für den digitalen Austausch von fallbezogenen Daten
entwickelt worden, wodurch ermöglicht wird, zu vermeiden, dass die bestehenden,
in den Mitgliedstaaten bereits etablierten IT-Systeme ersetzt oder kostspielige
Änderungen an diesen Systemen vorgenommen werden müssen. Das
e-CODEX-System (e-Justice Communication via Online Data Exchange), dessen
rechtlicher Rahmen durch die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen
Parlaments und des Rates (3) geschaffen wurde,
ist das wichtigste derartige Instrument, das bisher zu dem Zweck entwickelt
worden ist, den schnellen, direkten, interoperablen, nachhaltigen,
zuverlässigen und sicheren grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von
fallbezogenen Daten zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten.
(10)
Die
Digitalisierung von Verfahren sollte den Zugang zur Justiz für alle,
einschließlich Personen mit Behinderungen, sicherstellen. Das dezentrale
IT-System und der europäische elektronische Zugangspunkt, die durch die
vorliegende Verordnung eingerichtet werden, sollten den Anforderungen des barrierefreien
Web-Zugangs nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und
des Rates (4) genügen. Zugleich sollten die
elektronischen Zahlungsmethoden gemäß der vorliegenden Verordnung den
Barrierefreiheitsanforderungen nach der Richtlinie (EU) 2019/882 des
Europäischen Parlaments und des Rates (5)
entsprechen.
(11)
Die
Einrichtung digitaler Kanäle für die grenzüberschreitende Kommunikation würde
direkt zu einem besseren Zugang zur Justiz führen, da sie natürliche und
juristische Personen befähigt, in Verfahren, die in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts im Bereich Zivil- und Handelssachen fallen, den Schutz ihrer
Rechte einzufordern und ihre Ansprüche geltend zu machen, Verfahren einzuleiten
und fallbezogene Daten in digitaler Form mit den Justizbehörden oder anderen
zuständigen Behörden auszutauschen.
(12)
Um
sicherzustellen, dass sich elektronische Kommunikationsmittel positiv auf den
Zugang zur Justiz auswirken, sollten die Mitgliedstaaten ausreichende
Ressourcen für die Verbesserung der digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen der
Bürger bereitstellen und besonderes Augenmerk darauf richten, dass fehlende
digitale Fertigkeiten nicht zu einem Hindernis für die Nutzung des dezentralen
IT-Systems werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass für alle
betroffenen Angehörigen der Rechtsberufe, einschließlich Anklägern, Richtern
und Verwaltungspersonal, Schulungen angeboten werden, damit eine wirksame
Nutzung des dezentralen IT-Systems sichergestellt ist. Das Ziel dieser Schulungen
sollte darin bestehen, das Funktionieren der Justizsysteme in der ganzen Union
zu verbessern sowie Grundrechte und -werte zu wahren, indem insbesondere
Angehörige der Rechtsberufe in die Lage versetzt werden, alle
Herausforderungen, die während eines Verfahrens oder bei Verhandlungen und
Anhörungen per Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
aufgrund ihres virtuellen Charakters auftreten könnten, effizient zu
bewältigen. Den Mitgliedstaaten sollte von der Kommission nahegelegt werden, im
Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen für die
Schulungen zu beantragen; dabei sollten sie von der Kommission unterstützt
werden.
(13)
Diese
Verordnung sollte für die Digitalisierung der Kommunikation in Fällen mit
grenzüberschreitenden Bezügen gelten, die in den Anwendungsbereich bestimmter
Unionsrechtsakte zu Zivil-, Handels- und Strafsachen fallen. Diese Rechtsakte
sollten in den Anhängen zu dieser Verordnung aufgeführt werden. Die
Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und Einrichtungen und sonstigen
Stellen der Union, z. B. die Europäische Staatsanwaltschaft oder Eurojust, soweit diese gemäß den in Anhang II aufgeführten
Rechtsakten zuständig sind, sollte ebenfalls unter diese Verordnung fallen.
Sind Verwalter nach nationalem Recht für die Entgegennahme von
Forderungsanmeldungen ausländischer Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zuständig, so sollten sie als zuständige Behörden im
Sinne der vorliegenden Verordnung betrachtet werden.
(14)
Von
der vorliegenden Verordnung sollten die Bestimmungen über grenzüberschreitende
Gerichtsverfahren, die mit den in den Anhängen I und II aufgeführten
Rechtsakten eingeführt wurden, unberührt bleiben, mit Ausnahme von durch die
vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen betreffend die Kommunikation
durch digitale Mittel. Diese Verordnung sollte nicht die nationalen
Rechtsvorschriften zur Benennung von Behörden, Personen oder Stellen berühren,
die mit der Behandlung von Aspekten der Prüfung und Einreichung von Anträgen,
Schriftstücken und Informationen beauftragt sind. Die Anforderungen nach
geltendem nationalem Recht hinsichtlich Echtheit, Korrektheit, Zuverlässigkeit,
Vertrauenswürdigkeit und geeigneter rechtlicher Form von Schriftstücken oder
Informationen sollten unberührt bleiben, mit Ausnahme der durch diese
Verordnung eingeführten Bestimmungen betreffend die Kommunikation durch
digitale Mittel.
(15)
Die
Entscheidung, ob ein Fall als Angelegenheit mit grenzüberschreitenden Bezügen
anzusehen ist, sollte nach den in den Anhängen I und II aufgeführten
Rechtsakten getroffen werden. Wird in den in den Anhängen I und II aufgeführten
Rechtsakten ausdrücklich festgelegt, dass die Kommunikation zwischen
zuständigen Behörden durch nationales Recht geregelt werden sollte, sollte
diese Verordnung nicht zur Anwendung kommen.
(16)
Die
Verpflichtungen nach dieser Verordnung sollten nicht für die mündliche
Kommunikation, wie sie beispielsweise fernmündlich oder persönlich erfolgt,
gelten.
(17)
Diese
Verordnung sollte weder für die Zustellung von Schriftstücken nach der
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) noch für die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU)
2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)
gelten. In diesen Verordnungen sind bereits spezifische Vorschriften zur
Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit festgelegt. Allerdings sollten
mit dieser Verordnung bestimmte Änderungen an der Verordnung (EU) 2020/1784
vorgenommen werden, um die elektronische Zustellung von Schriftstücken, die
direkt an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustellanschrift in
einem anderen Mitgliedstaat hat, zu verbessern.
(18)
Die
Kommission sollte in der Entwurfs- und Entwicklungsphase des europäischen
elektronischen Zugangspunkts nur mit externen Akteuren zusammenarbeiten, wenn
diese Akteure über Erfahrung in der Entwicklung sicherer, benutzerfreundlicher
und barrierefreier IT-Anwendungen verfügen.
(19)
Um
eine sichere, effiziente, schnelle, interoperable, vertrauliche und
zuverlässige Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke
grenzüberschreitender Gerichtsverfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen
sicherzustellen, sollten geeignete Kommunikationstechnologien genutzt werden,
vorausgesetzt, bestimmte Anforderungen an die Sicherheit, Integrität und
Vertrauenswürdigkeit des empfangenen Schriftstücks und die Identifizierung der
Teilnehmer an der Kommunikation sind erfüllt. Aus diesem Grund sollte ein
sicheres, effizientes und zuverlässiges dezentrales IT-System für den
Datenaustausch in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren eingerichtet werden.
Das Ziel des dezentralen Charakters dieses IT-Systems sollte darin bestehen,
einen sicheren Datenaustausch zwischen zuständigen Behörden zu ermöglichen,
ohne dass eines der Organe der Union am Inhalt dieses Austauschs beteiligt ist.
Das dezentrale IT-System sollte auch in den Fällen, die in den
Anwendungsbereich der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte fallen, einen
sicheren Datenaustausch zwischen einem Mitgliedstaat und einer Einrichtung oder
sonstigen Stelle der Union, etwa Eurojust,
ermöglichen.
(20)
Das
dezentrale IT-System sollte sich aus Back-End-Systemen in den Mitgliedstaaten und
den relevanten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus
interoperablen Zugangspunkten zusammensetzen, über die diese Systeme über
sichere Verbindungen miteinander vernetzt sind. Die Zugangspunkte des
dezentralen IT-Systems sollten auf e-CODEX basieren.
(21)
Für
die Zwecke dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten anstelle eines
nationalen IT-Systems eine von der Kommission entwickelte Software
(Referenzimplementierungssoftware) nutzen können. Diese
Referenzimplementierungssoftware sollte modular aufgebaut sein, d. h. die
Software sollte getrennt von den
e-CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System
erforderlich sind, zusammengestellt geliefert werden. Mit dieser Struktur
sollten die Mitgliedstaaten ihre bestehende nationale Infrastruktur für die
Kommunikation im Justizbereich auch für die grenzüberschreitende Kommunikation
weiter nutzen oder dafür ausbauen können. In Unterhaltssachen könnten die
Mitgliedstaaten auch eine von der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht entwickelte Software (iSupport)
verwenden.
(22)
Die
Kommission sollte für die Schaffung, Entwicklung und Wartung dieser
Referenzimplementierungssoftware gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch
Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie im
Einklang mit Anforderungen an die Barrierefreiheit verantwortlich sein. Die
Kommission sollte die Referenzimplementierungssoftware gemäß den
Datenschutzanforderungen und -grundsätzen der Verordnungen (EU) 2018/1725 (9) und (EU) 2016/679 (10)
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie (EU) 2016/680
des Europäischen Parlaments und des Rates (11) -
insbesondere den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und
durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen und unter Berücksichtigung eines
hohen
Cybersicherheitsniveaus - schaffen, entwickeln und warten. Insbesondere sollte
jede natürliche oder juristische Person, die an der Schaffung, Entwicklung oder
Wartung der nationalen IT-Systeme oder der Referenzimplementierungssoftware
beteiligt ist, an diese Anforderungen und Grundsätze gebunden sein. Die
Referenzimplementierungssoftware sollte außerdem geeignete technische
Vorkehrungen enthalten und organisatorische Vorkehrungen ermöglichen, einschließlich
der erforderlichen Aufsicht, um ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität zu
gewährleisten, das für den Informationsaustausch im Bereich
grenzüberschreitender Gerichtsverfahren angemessen ist. Um die
Interoperabilität mit den nationalen IT-Systemen zu gewährleisten, sollte die
Referenzimplementierungssoftware geeignet sein, die in der Verordnung (EU)
2022/850 festgelegten digitalen Verfahrensstandards für die entsprechenden, in
den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakte umzusetzen.
(23)
Um
Antragsteller schnell, sicher und effizient unterstützen zu können, sollte die
Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, wie Gerichten und zentralen
Behörden nach den Verordnungen (EG) Nr. 4/2009 (12)
und (EU) 2019/1111 (13) des Rates, generell über
das dezentrale IT-System erfolgen.
(24)
Die
Übermittlung über das dezentrale IT-System könnte aufgrund einer Störung des
Systems unmöglich sein. Jede Störung des Systems sollte von den relevanten
Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten so bald wie möglich behoben
werden. Die Übermittlung könnte auch aufgrund der physischen oder technischen
Beschaffenheit des zu übermittelnden Materials, beispielsweise wenn es sich um
physische Beweismittel handelt oder die Notwendigkeit besteht, das
Originaldokument in Papierform zur Beurteilung seiner Echtheit zu übermitteln,
oder im Fall höherer Gewalt praktisch undurchführbar sein. Fälle höherer Gewalt
ergeben sich in der Regel aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen,
die auf eine nicht in der Sphäre der zuständigen Behörde liegende Ursache
zurückzuführen sind. Wenn das dezentrale IT-System nicht genutzt wird, sollte
die Kommunikation mit dem am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt
werden. Diese alternativen Mittel sollten unter anderem dazu führen, dass die
Übermittlung so rasch wie möglich und auf sichere Weise durch andere sichere
elektronische Mittel, durch Postdienste oder durch die persönliche
Übermittlung, wenn eine solche Übermittlung möglich ist, durchgeführt wird.
(25)
Das
dezentrale IT-System sollte standardmäßig für die Kommunikation zwischen den
zuständigen Behörden verwendet werden. Zur Wahrung der Flexibilität in der
justiziellen Zusammenarbeit könnten jedoch in bestimmten Situationen andere
Kommunikationsmittel angemessener sein. Dies könnte zutreffen, wenn die
zuständigen Behörden direkte persönliche Kommunikation benötigen, und
insbesondere auf die direkte Kommunikation zwischen Gerichten nach den
Verordnungen (EU) 2015/848 und (EU) 2019/1111 sowie auf die direkte
Kommunikation zwischen zuständigen Behörden nach den Rahmenbeschlüssen
2005/214/JI (14), 2006/783/JI (15), 2008/909/JI (16),
2008/947/JI (17) und 2009/829/JI (18) des Rates, der Richtlinie 2014/41/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates (19) und
der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), wenn die Kommunikation zwischen den zuständigen
Behörden auf jede beliebige oder jede geeignete Weise erfolgen kann, wie in den
genannten Rechtsakten vorgesehen. In diesen Fällen können die zuständigen
Behörden weniger formale Kommunikationsmittel wie z. B. E-Mails nutzen.
Andere
Kommunikationsmittel könnten zudem angemessen sein, wenn die Kommunikation den
Umgang mit sensiblen Daten umfasst oder wenn die Umwandlung umfangreicher
Unterlagen in elektronische Form einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
für die zuständige Behörde, die die Unterlagen übermittelt, mit sich bringen
würde. In Anbetracht dessen, dass zuständige Behörden mit sensiblen Daten
umgehen, sollten bei der Auswahl der geeigneten Kommunikationsmittel stets die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Informationsaustauschs gewährleistet sein.
Das dezentrale IT-System sollte stets als das am besten geeignete Mittel für
den Austausch von gemäß den in Anhang I und Anhang II dieser Verordnung
aufgeführten Rechtsakten erstellten Formularen betrachtet werden. Formulare
könnten jedoch in Fällen, in denen die zuständigen Behörden verschiedener
Mitgliedstaaten am selben Ort in einem Mitgliedstaat zu Zwecken der Unterstützung
bei der Durchführung von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in
Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten anwesend sind, auch auf
anderen Wegen ausgetauscht werden, wenn die Dringlichkeit einer Angelegenheit
dies erfordert, beispielsweise in Situationen nach der Richtlinie 2014/41/EU,
in denen die Anordnungsbehörde bei der Ausführung der Europäischen
Ermittlungsanordnung im Vollstreckungsstaat Unterstützung leistet, oder in
denen zuständige Behörden verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren der
justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II dieser Verordnung
aufgeführten Rechtsakten im Rahmen eines Präsenztreffens koordinieren.
(26)
In
Bezug auf Komponenten des dezentralen IT-Systems, für welche die Union
zuständig ist, sollte entsprechend den Sicherheitsanforderungen, die in der
Verordnung (EU) 2022/850 festgelegt sind, die für die Verwaltung der
Komponenten des Systems zuständige Stelle über ausreichende Ressourcen
verfügen, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(27)
Um
natürlichen und juristischen Personen den Zugang zu den zuständigen Behörden in
Zivil- und Handelssachen zu erleichtern, sollte mit dieser Verordnung ein
Zugangspunkt auf Unionsebene - ein „europäischer elektronischer Zugangspunkt“ -
als Teil des dezentralen IT-Systems vorgesehen werden, der Informationen für
natürliche und juristische Personen zu deren Recht auf Prozesskostenhilfe
enthält und über den diese in Fällen, die in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallen, Anträge stellen, Ersuchen einreichen, verfahrensrelevante
Informationen versenden, anfordern und empfangen, einschließlich
digitalisierter Verfahrensakten oder Teile davon, und mit den zuständigen
Behörden kommunizieren können sollten - bzw. veranlassen, dass ihr Vertreter dies
in ihrem Namen tut - oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke
zugestellt bekommen können sollten. Der europäische elektronische Zugangspunkt
sollte auf dem Europäischen Justizportal eingerichtet werden, das als zentrale
Anlaufstelle für Informationen und Dienstleistungen im Bereich Justiz in der
Union dient.
(28)
Es
gilt das Recht auf Prozesskostenhilfe, das nach Unionsrecht und nationalem
Recht vorgesehen ist, insbesondere das Recht auf Prozesskostenhilfe gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (21), den Verordnungen (EG) Nr. 4/2009 und (EU)
2019/1111 des Rates und der Richtlinie 2003/8/EG des Rates (22).
Relevante Informationen auf dem Europäischen Justizportal sollten für
natürliche und juristische Personen über Links auf dem europäischen
elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.
(29)
Im
Kontext der Kommunikation von natürlichen und juristischen Personen mit
zuständigen Behörden in Zivil- und Handelssachen in grenzüberschreitenden
Fällen sollte die elektronische Kommunikation als Alternative zu den
bestehenden Kommunikationsmitteln - einschließlich nationaler
Kommunikationsmittel - genutzt werden, ohne dass dies die Art und Weise
berührt, wie natürliche oder juristische Personen im Einklang mit dem
nationalen Recht mit ihren nationalen Behörden kommunizieren. Im Falle der
Kommunikation juristischer Personen mit zuständigen Behörden sollte die
standardmäßige Verwendung elektronischer Mittel empfohlen werden. Dennoch
sollten die betroffenen Personen weiterhin zwischen der elektronischen
Kommunikation gemäß dieser Verordnung und anderen Kommunikationsmitteln wählen
können, um sicherzustellen, dass sich durch den Zugang zur Justiz über digitale
Mittel die digitale Kluft nicht weiter vergrößert. Dies ist besonders wichtig,
um den besonderen Umständen jener Personen, die möglicherweise nicht über die
erforderlichen technischen Mittel oder digitalen Kompetenzen für den Zugang zu digitalen
Diensten verfügen, sowie von Personen mit Behinderungen Rechnung zu tragen,
denn die Mitgliedstaaten und die Union haben sich dazu verpflichtet, geeignete
Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Personen mit Behinderungen zu ergreifen.
(30)
Damit
die elektronische grenzüberschreitende Kommunikation und die Übermittlung von
Schriftstücken über das dezentrale IT-System, auch über den europäischen
elektronischen Zugangspunkt, häufiger genutzt werden, sollte Schriftstücken,
die über das dezentrale IT-System übermittelt werden, die Rechtswirkung und die
Zulässigkeit in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden,
weil sie in elektronischer Form vorliegen. Jedoch sollte dieser Grundsatz die Beurteilung
der Rechtswirkung solcher Schriftstücke oder ihrer möglichen Zulässigkeit als
Beweismittel nach nationalem Recht nicht berühren.
(31)
Um
mündliche Verhandlungen bzw. Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und
Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser
Verordnung der optionale Einsatz von Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien vorgesehen sein.
(32)
Videokonferenz-
oder andere Fernkommunikationstechnologien sollten der zuständigen Behörde die
Authentifizierung der anzuhörenden Personen ermöglichen und während der
Verhandlung bzw. der Anhörung sollte sowohl visuelle Kommunikation als auch
Audiokommunikation bzw. mündliche Kommunikation möglich sein. Ein bloßes
Telefongespräch sollte nicht als eine für mündliche Verhandlung bzw. Anhörungen
geeignete Fernkommunikationstechnologie gelten. Die verwendete Technologie
sollte den geltenden Standards für den Schutz personenbezogener Daten, für die
Vertraulichkeit der Kommunikation und für die Datensicherheit entsprechen, und
zwar unabhängig von der Art der Verhandlung bzw. der Anhörung, für die sie
verwendet wird.
(33)
Eine
Verhandlung bzw. Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien durchgeführt wird, sollte nicht allein aufgrund
des Fehlens nationaler Vorschriften über den Einsatz von
Fernkommunikationstechnologien verweigert werden. In einem solchen Fall sollten
die am besten geeigneten nach nationalem Recht geltenden Vorschriften, zum
Beispiel zur Beweisaufnahme, entsprechend angewendet werden.
(34)
Das
Recht auf Dolmetschleistungen sollte von dieser
Verordnung unberührt bleiben, und Videokonferenz- oder andere
Fernkommunikationstechnologien, die in Verfahren in Zivil-, Handels- oder
Strafsachen eingesetzt werden, sollten die Inanspruchnahme von Dolmetschleistungen ermöglichen.
(35)
Um
mündliche Verhandlungen oder Anhörungen in Verfahren in Zivil-, Handels- und
Strafsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen zu erleichtern, sollte in dieser
Verordnung der optionale Einsatz von Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien - vorbehaltlich der Verfügbarkeit der
entsprechenden Technologie, der Möglichkeit für die Parteien, zum Einsatz einer
solchen Technologie Stellung zu nehmen, sowie der Angemessenheit des Einsatzes
einer solchen Technologie unter den spezifischen Umständen des Falles - für die
Teilnahme der Parteien oder ihrer Vertreter an solchen Verhandlungen oder
Anhörungen vorgesehen sein. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass
sowohl Personen, die eine Partei unterstützen, als auch Staatsanwälte in Zivil-
und Handelssachen im Einklang mit geltendem nationalen Recht mittels
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung
oder Anhörung teilnehmen können.
(36)
Das
Verfahren für die Einleitung und Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen
in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien sollte sich nach dem Recht des Mitgliedstaats
richten, in dem die Verfahren durchgeführt werden. Ist die Aufzeichnung von
Verhandlungen oder Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der
die Verhandlung oder die Anhörung in Zivil- oder Handelssachen durchführt,
vorgesehen, so sollten die Parteien über diese Bestimmungen und - soweit dies
vorgesehen ist - über ihre Möglichkeit, die Aufzeichnung abzulehnen,
unterrichtet werden.
(37)
Bei
der Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteien und ihrer Vertreter an einer
Verhandlung oder Anhörung in Zivil- und Handelssachen mittels Videokonferenz-
oder anderen Fernkommunikationstechnologien zugelassen werden soll, sollte die
zuständige Behörde eine geeignete Methode wählen, um die Standpunkte der
Parteien im Einklang mit dem nationalen Recht zu ergründen.
(38)
Wenn
eine in Verfahren in Zivil- und Handelssachen zuständige Behörde entschieden
hat, die Teilnahme wenigstens einer der Parteien oder anderer Personen an einer
Verhandlung oder einer Anhörung mittels Videokonferenz zuzulassen, sollte diese
zuständige Behörde sicherstellen, dass diese Personen Zugang zu dieser
Verhandlung bzw. Anhörung mittels Videokonferenz haben. Insbesondere sollte die
zuständige Behörde diesen Personen einen Link zusenden, damit diese an der
Videokonferenz teilnehmen können, und technische Unterstützung bereitstellen.
Beispielsweise sollte die zuständige Behörde Anleitungen zu der verwendeten
Software bereitstellen und erforderlichenfalls vor der Verhandlung bzw. der
Anhörung einen technischen Test durchführen. Die zuständige Behörde sollte den
besonderen Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen Rechnung tragen.
(39)
Ist
ein Kind, insbesondere als Partei, an einem Verfahren in Zivil- oder
Handelssachen nach nationalem Recht beteiligt, so sollte das Kind mittels
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien an der Verhandlung
oder Anhörung teilnehmen können, wie in der vorliegenden Verordnung vorgesehen,
wobei seine Verfahrensrechte zu berücksichtigen sind. Wenn das Kind hingegen an
dem Verfahren zu Zwecken der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
beteiligt ist, beispielsweise wenn das Kind als Zeuge vernommen werden soll, so
könnte gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783 die Vernehmung des Kindes auch per
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erfolgen.
(40)
Beantragt
eine zuständige Behörde die Teilnahme einer Person zum Zwecke der
Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, so sollte die Teilnahme dieser
Person an der Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien von der Verordnung (EU) 2020/1783 geregelt
werden.
(41)
Diese
Verordnung sollte nicht für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen gelten, wenn ein
solcher Einsatz bereits in den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten geregelt
ist, und nicht für Angelegenheiten, die keine grenzüberschreitenden Bezüge
aufweisen. Zudem sollte diese Verordnung weder für den Einsatz von
Videokonferenz- noch anderer Fernkommunikationstechnologien in Verfahren zur
notariellen Beurkundung oder Beglaubigung gelten.
(42)
In
Strafsachen sollte das Verfahren für die Einleitung und Durchführung von
Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
sich nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem die Anhörung
durchgeführt wird. Der Mitgliedstaat, der die Anhörung mittels Videokonferenz-
oder anderen Fernkommunikationstechnologien durchführt, sollte als der
Mitgliedstaat verstanden werden, der den Einsatz von Videokonferenztechnologie
oder anderen Fernkommunikationstechnologien beantragt hat.
(43)
Die
in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen über den Einsatz von
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für Anhörungen in
Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sollten nicht für
Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
zu Zwecken der Beweisaufnahme oder der Durchführung einer Verhandlung, die zu
einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder eines
Beschuldigten führen könnte, gelten. Diese Verordnung sollte die Richtlinie
2014/41/EU, das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des
Rates unberührt lassen. (23)
(44)
Um
das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte zu wahren,
sollte die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder eine
betroffene im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805 ihre Einwilligung zum Einsatz
von Videokonferenz- oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie bei einer
Verhandlung oder Anhörung in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in
Strafsachen erteilen. Die zuständige Behörde sollte nur unter außergewöhnlichen
Umständen, unter denen eine derartige Abweichung aufgrund einer schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit, die sich
als tatsächlich, aktuell oder vorhersehbar erweist, hinreichend gerechtfertigt
ist, die Möglichkeit haben, vom Erfordernis der Einwilligung der verdächtigen,
beschuldigten oder verurteilten Person oder der betroffenen Person abzuweichen.
Die Ausnahme vom Erfordernis der Einwilligung sollte auf das notwendige Maß
beschränkt bleiben und unter vollständiger Einhaltung der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) erfolgen. Wenn keine
Einwilligung eingeholt wird, sollte die verdächtige, beschuldigte oder
verurteilte Person oder die betroffene Person im Einklang mit nationalem Recht
und unter vollständiger Einhaltung der Charta die Möglichkeit haben, eine
Überprüfung zu verlangen.
(45)
Werden
die Rechte einer verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person im Rahmen
einer Anhörung, die mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
durchgeführt wird, verletzt, so sollte im Einklang mit Artikel 47 der Charta
der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gewährleistet sein. Der Zugang zu
einem wirksamen Rechtsbehelf sollte auch für andere betroffene Personen als
eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person im Rahmen ihrer Anhörung
mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in
Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1805 gewährleistet sein.
(46)
Die
zuständigen Behörden, die für eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer
anderen Fernkommunikationstechnologie verantwortlich sind, sollten
gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen der verdächtigen, beschuldigten
oder verurteilten Person oder der betroffenen Person in Verfahren gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1805 und des Rechtsbeistands dieser Person sowohl
unmittelbar vor der Verhandlung oder Anhörung als auch währenddessen
vertraulich und im Einklang mit geltendem nationalem Recht erfolgt.
(47)
Wenn
eine Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen
Fernkommunikationstechnologie in Strafsachen organisiert wird, sollte die
zuständige Behörde, die das Ersuchen erhält, eine derartige Verhandlung oder
Anhörung zu organisieren (im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“), sicherstellen,
dass die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene
Person in Verfahren im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1805, einschließlich
Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz-
oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie erforderlichen Infrastruktur
hat. Dazu sollte auch die Verantwortung dafür gehören, beispielsweise Zugang zu
den Räumlichkeiten, in denen die Verhandlung oder Verhandlung oder Anhörung
stattfinden soll, sowie zu der verfügbaren technischen Ausstattung
bereitzustellen. Wenn die technische Ausstattung in den Räumlichkeiten der
ersuchten zuständigen Behörde nicht verfügbar ist, sollte diese Behörde die
praktischen Vorkehrungen treffen können, indem sie die Verhandlung oder Anhörung
für Zwecke der Durchführung mittels Videokonferenz oder einer anderen
Fernkommunikationstechnologie, sofern möglich, im Einklang mit den nationalen
Verfahren, in den Räumlichkeiten einer anderen Behörde organisiert.
(48)
In
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die
Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer
Vertrauensdienste (im Folgenden “eIDAS-Vertrauensdienste”)
- insbesondere elektronische Signaturen, elektronische Siegel, Zeitstempel,
elektronische Zustelldienste und Website-Authentifizierung - gesetzt, denen
über Grenzen hinweg der gleiche rechtliche Status zuerkannt wird wie ihren
physischen Pendants. In der vorliegenden Verordnung sollte daher die Verwendung
der eIDAS-Vertrauensdienste für die Zwecke der
digitalen Kommunikation vorgesehen werden.
(49)
Erfordert
ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation gemäß dieser Verordnung
übermitteltes Dokument ein Siegel oder eine Signatur, so sollte von den
zuständigen Behörden ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine
qualifizierte elektronische Signatur wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
vorgesehen und von natürlichen oder juristischen Personen eine qualifizierte
elektronische Signatur oder elektronische Identifizierung verwendet werden. Die
vorliegende Verordnung sollte jedoch nicht die formalen Anforderungen berühren,
die für Dokumente gelten, die zur Begründung eines Antrags vorgelegt werden;
dabei kann es sich um digitale Originale oder beglaubigte Kopien handeln. Zudem
sollte die vorliegende Verordnung nationales Recht über die Umwandlung von
Schriftstücken und etwaige Anforderungen an die Echtheit, Korrektheit,
Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und geeignete rechtliche Form der
Schriftstücke oder Informationen unberührt lassen, mit Ausnahme der durch diese
Verordnung eingeführten Anforderungen hinsichtlich der Kommunikation durch
digitale Mittel.
(50)
Um
die Zahlung von Gebühren in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen im
Anwendungsbereich der Unionsrechtsakte zu Zivil- und Handelssachen, die in
Anhang I aufgeführt sind, zu erleichtern, sollten die technischen Methoden für
die elektronische Bezahlung von Gebühren den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit
entsprechen. Der Einsatz von innerhalb der Union weitverbreiteten
Zahlungsmethoden, z. B. Kreditkarten, Debitkarten,
digitalen Brieftaschen und Banküberweisungen, sollte in einem Online-Umfeld
möglich und über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.
(51)
Um
zu gewährleisten, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung vollständig
verwirklicht werden und um die bestehenden Rechtsakte der Union in Zivil-,
Handels- und Strafsachen an die vorliegende Verordnung anzugleichen, ist es
erforderlich, folgende Rechtsakte zu ändern: die Verordnungen (EG) Nr. 805/2004
(25), (EG) Nr. 1896/2006 (26),
(EG) Nr. 861/2007 (27), (EU) Nr. 606/2013 (28), (EU) Nr. 655/2014 (29),
(EU) 2015/848 und (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit
diesen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die Kommunikation im
Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen dieser Verordnung erfolgt.
Änderungen an Richtlinien und Rahmenbeschlüssen zu Zivil-, Handels- und
Strafsachen werden durch die Richtlinie (EU) 2023/2843 des Europäischen
Parlaments und des Rates (30) eingefügt.
(52)
Nach
den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016
über bessere Rechtsetzung (31) sollte die
Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Informationen bewerten, die
im Rahmen spezifischer Regelungen für die Überwachung, einschließlich
quantitativer und qualitativer Beurteilungen, für jeden der in Anhang I und
Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte eingeholt werden, um die
tatsächlichen Folgen der vorliegenden Verordnung in der Praxis zu beurteilen,
insbesondere die Folgen für die Effizienz und Effektivität der Digitalisierung
der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, sowie die Notwendigkeit
weiterer Maßnahmen zu prüfen.
(53)
Die
von der Kommission als Back-End-System entwickelte
Referenzimplementierungssoftware sollte die für die Zwecke der Überwachung
erforderlichen Daten durch entsprechende Programmierung erfassen, und diese
Daten sollten der Kommission übermittelt werden. Wenn sich die Mitgliedstaaten
für die Nutzung eines nationalen IT-Systems anstelle der durch die Kommission
entwickelten Referenzimplementierungssoftware entscheiden, so könnte ein
solches System so ausgerüstet sein, dass es diese Daten durch entsprechende
Programmierung erfasst; in diesem Fall sollten die Daten der Kommission
übermittelt werden. Der
e-CODEX-Konnektor könnte auch mit einer Funktion ausgestattet werden, die den
Abruf relevanter statistischer Daten ermöglicht.
(54)
Können
Daten über die Anzahl der Verhandlungen und Anhörungen, bei denen
Videokonferenztechnologie eingesetzt wurde, nicht automatisch erhoben werden,
so sollte jeder Mitgliedstaat mindestens ein Gericht oder eine zuständige
Behörde für eine Stichprobe an Daten für die Überwachung benennen, um den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei der Datenerhebung zu begrenzen. Das
benannte Gericht bzw. die benannte zuständige Behörde sollte mit der Erhebung
solcher Daten aus eigenen Verhandlungen und Anhörungen beauftragt werden; diese
Daten sollten dazu dienen, den Umfang der Daten einzuschätzen, die für die
Bewertung dieser Verordnung für einen bestimmten Mitgliedstaat erforderlich
sind. Das benannte Gericht bzw. die benannte zuständige Behörde sollte für die
Durchführung von Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz im
Einklang mit dieser Verordnung zuständig sein. In Bereichen, in denen andere
behördliche Stellen als Gerichte oder Staatsanwaltschaften als zuständige
Behörden im Sinne dieser Verordnung angesehen werden, z. B. Notare, sollte die
Stichprobe für die Überwachung auch für die Umsetzung der Richtlinie durch
diese Stellen repräsentativ sein.
(55)
Die
Anwendung dieser Verordnung lässt die Grundsätze der Gewaltenteilung und der
Unabhängigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten sowie die in der Charta und im
Unionsrecht, z. B. in den Richtlinien über Verfahrensrechte - d. h. in den
Richtlinien 2010/64/EU (32), 2012/13/EU (33), 2013/48/EU (34),
(EU) 2016/343 (35), (EU) 2016/800 (36) und (EU) 2016/1919 (37)
des Europäischen Parlaments und des Rates - verankerten Verfahrensrechte
unberührt; das gilt insbesondere für das Recht auf Dolmetschleistungen,
das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, das Recht auf Akteneinsicht, das
Recht auf Prozesskostenhilfe und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung.
(56)
Für
die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des dezentralen IT-Systems
gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie
(EU) 2016/680. Zur Klarstellung der Verantwortung für die Verarbeitung
personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System gesendet oder
empfangen werden, sollte in dieser Verordnung angegeben werden, wer als der
Verantwortliche für die personenbezogenen Daten gelten soll. Zu diesem Zweck
sollte davon ausgegangen werden, dass jeder Sender bzw. Empfänger den Zweck und
die Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten allein festgelegt hat.
(57)
Um
in Bezug auf die Einrichtung des dezentralen IT-Systems einheitliche
Voraussetzungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten,
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates (38)
ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte sollten es den Mitgliedstaaten
ermöglichen, ihre einschlägigen nationalen IT-Systeme mit dem dezentralen
IT-System zu verbinden.
(58)
Da
die Ziele dieser Verordnung, insbesondere eine einheitliche Digitalisierung der
grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der
Tatsache, dass die Interoperabilität der IT-Systeme der Mitgliedstaaten und der
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht garantiert werden kann,
sondern vielmehr auf Unionsebene durch koordinierte Maßnahmen der Union besser
zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(59)
Nach
den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und
ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(60)
Nach
den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV
beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie
unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der
Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu
ihrer Anwendung verpflichtet.
(61)
Der
Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Januar 2022 offizielle
Bemerkungen abgegeben -
HABEN
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand und
Anwendungsbereich
(1)
Mit
dieser Verordnung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Nutzung der
elektronischen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Verfahren der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen und für die
Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen
Personen und den zuständigen Behörden in Gerichtsverfahren in Zivil- und
Handelssachen geschaffen.
Darüber
hinaus regelt sie Folgendes:
a)
den
Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für
andere Zwecke als die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783;
b)
die
Anwendung elektronischer Signaturen und Siegel;
c)
die
Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke;
d)
die
elektronische Zahlung von Gebühren.
(2)
Diese
Verordnung gilt für die elektronische Kommunikation in Verfahren der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den
Artikeln 3 und 4 sowie für
Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Mitteln der
Fernkommunikationstechnologie in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den
Artikeln 5 und 6.
Begriffsbestimmungen
Für
die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„zuständige
Behörde“ ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine zentrale Behörde und andere
zuständige Behörden, die in den in Anhang I und II aufgeführten Rechtsakten
definiert oder benannt werden oder die Gegenstand einer Notifizierung
gemäß den genannten Anhängen sind, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der
Union, die sich im Einklang mit den in Anhang II genannten Rechtsakten an
Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen; für die Zwecke des
Artikels 5 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder
jede andere Behörde, das bzw. die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht
für die Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen mittels Videokonferenz-
oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen zuständig
ist; für die Zwecke des Artikels 6 bezeichnet der Ausdruck
„zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die
an Verfahren beteiligt ist, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten
festgelegt sind;
2.
„elektronische
Kommunikation“ den digitalen Austausch von Informationen über das Internet oder
ein anderes elektronisches Kommunikationsnetz;
3.
„dezentrales
IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten unter
der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats oder
einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union, das den sicheren und
zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht;
4.
„europäischer
elektronischer Zugangspunkt“ ein Portal, das natürlichen und juristischen
Personen oder deren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit
einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems
verbunden ist;
5.
„Gebühren“
Zahlungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen von Verfahren nach den in
Anhang I aufgeführten Rechtsakten erhoben werden;
6.
„Videokonferenz“
eine audiovisuelle Übertragungstechnologie, die eine beidseitige Bild- und
Tonübermittlung ermöglicht und somit sowohl visuelle Interaktion als auch
Audiointeraktion und mündliche Interaktion ermöglicht.
KOMMUNIKATION ZWISCHEN
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN
Mittel der
Kommunikation zwischen zuständigen Behörden
(1)
Die
Kommunikation zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß
den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten sowie zwischen
den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und zwischen einer
zuständigen nationalen Behörde und einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der
Union gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten,
einschließlich des Austauschs der in den genannten Rechtsakten festgelegten
Formblätter, erfolgt über ein sicheres, effizientes und zuverlässiges
dezentrales IT-System.
(2)
Die
Kommunikation kann jedoch durch die zuständigen Behörden über alternative
Mittel erfolgen, wenn elektronische Kommunikation nach Absatz 1 aus folgenden
Gründen nicht möglich ist:
a)
Störung
des dezentralen IT-Systems,
b)
physische
oder technische Beschaffenheit des übermittelten Materials oder
c)
höhere
Gewalt.
Für
die Zwecke von Unterabsatz 1 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das
schnellste und am besten geeignete alternative Kommunikationsmittel gewählt
wird und dieses einen sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch
gewährleistet.
(3)
Zusätzlich
zu den Ausnahmen nach Absatz 2 können jegliche anderen Kommunikationsmittel
verwendet werden, wenn die Nutzung des dezentralen IT-Systems in einer
bestimmten Situation nicht angemessen ist. Die zuständigen Behörden stellen
sicher, dass der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz auf sichere und
zuverlässige Weise erfolgt.
(4)
Absatz
3 gilt nicht für den Austausch von Formblättern, die in den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten
vorgesehen sind.
In
Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten an
demselben Ort in einem Mitgliedstaat aufhalten, um die Durchführung von
Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang
II aufgeführten Rechtsakten zu unterstützen, können sie die Formblätter
über andere geeignete Mittel austauschen, falls dies durch die Dringlichkeit
der Lage gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der
Austausch der in diesem Unterabsatz genannten Formblätter auf sichere und
zuverlässige Weise erfolgt.
(5)
Mit
Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die Kommunikationsmittel lässt dieser
Artikel die geltenden Verfahrensvorschriften des Unionsrechts und des
nationalen Rechts über die Zulässigkeit von Schriftstücken unberührt.
(6)
Jeder
Mitgliedstaat kann entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation
zwischen seinen nationalen Behörden in den Fällen zu nutzen, die in den
Anwendungsbereich der in den Anhängen I oder II aufgeführten Rechtsakte fallen.
(7)
Die
Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können entscheiden, das
dezentrale IT-System für die Kommunikation innerhalb der Einrichtung oder
sonstigen Stelle in Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte fallen.
KOMMUNIKATION ZWISCHEN
NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN UND ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN ZIVIL- UND
HANDELSSACHEN
Europäischer
elektronischer Zugangspunkt
(1)
Auf
dem Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt
eingerichtet.
(2)
Der
europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation
zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und
zuständigen Behörden in folgenden Fällen genutzt werden:
a)
Verfahren
gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007 und (EU) Nr.
655/2014;
b)
Verfahren
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004;
c)
Verfahren
zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den
Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 (39),
und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103 (40),
(EU) 2016/1104 (41) und (EU) 2019/1111 des
Rates;
d)
Verfahren
im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf
i)
von
Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
ii)
des
Europäischen Nachlasszeugnisses und von Bescheinigungen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 650/2012,
iii)
von
Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,
iv)
von
Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
v)
von
Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103,
vi)
von
Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104,
vii)
von
Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111;
e)
Anmeldung
einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren
gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848;
f)
Kommunikation
zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den
Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU)
2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie
2003/8/EG.
(3)
Die
Kommission ist für die technische Verwaltung, Entwicklung, Zugänglichkeit,
Wartung und Sicherheit des europäischen elektronischen Zugangspunkts sowie für
die technische Unterstützung seiner Nutzer zuständig. Die Kommission stellt den
Nutzern die technische Unterstützung unentgeltlich zur Verfügung.
(4)
Über
den europäischen elektronischen Zugangspunkt werden natürlichen und
juristischen Personen Informationen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe, auch
in grenzüberschreitenden Verfahren, bereitgestellt. Gleichzeitig wird es ihren
Vertretern ermöglicht, in ihrem Namen zu handeln. Der europäische elektronische
Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen oder deren
Vertretern, in den in Absatz 2 genannten Fällen Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen,
verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den
zuständigen Behörden zu kommunizieren oder gerichtliche oder außergerichtliche
Schriftstücke zugestellt zu bekommen.
Die
Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt erfüllt die
Anforderungen des Unionsrechts sowie des nationalen Rechts des betreffenden
Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Form, Sprache und Vertretung.
(5)
Die
zuständigen Behörden akzeptieren in den in Absatz 2 genannten Fällen
elektronische Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.
(6)
Sofern
die natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter in die Nutzung des
europäischen elektronischen Zugangspunkts als Kommunikationsmittel bzw. in
diese Art der Zustellung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat, kommunizieren die
zuständigen Behörden mit dieser natürlichen und juristischen Person oder deren
Vertreter in den in Absatz 2 genannten Fällen über diesen Zugangspunkt und
können ihnen Schriftstücke darüber zustellen. Die Einwilligung gilt jeweils
speziell für das Verfahren, in dem sie erteilt wird, und sie muss gesondert für
den Zweck der Kommunikation und den Zweck der Zustellung von Schriftstücken
erteilt werden. Beabsichtigt eine natürliche oder juristische Person, den
europäischen elektronischen Zugangspunkt von sich aus für die Kommunikation im
Rahmen von Verfahren zu nutzen, so wird ihr die Möglichkeit gegeben, ihre
Einwilligung in der ersten Kommunikation zu geben.
(7)
Der
europäische elektronische Zugangspunkt ist so eingerichtet, dass die
Identifizierung der Nutzer gewährleistet ist.
VERHANDLUNG ODER
ANHÖRUNG MITTELS VIDEOKONFERENZ- ODER ANDEREN FERNKOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIEN
Teilnahme an einer Verhandlung
oder Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen
(1)
Unbeschadet
besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr.
861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 und auf Antrag einer Partei oder
ihrer Vertreter oder, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, von Amts wegen,
entscheidet die zuständige Behörde in Verfahren in Zivil- und Handelssachen, in
denen eine der Parteien oder deren Vertreter sich in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält, anhand folgender Kriterien über die Teilnahme der
Parteien und deren Vertretern an einer Verhandlung oder Anhörung mittels
Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie:
a)
die
Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie,
b)
die
Meinung der an dem Verfahren beteiligten Parteien zum Einsatz dieser
Technologie und
c)
die
Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologie unter den besonderen Umständen
des Einzelfalls.
(2)
Die
zuständige Behörde, die die Verhandlung oder Anhörung durchführt, stellt
sicher, dass die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit
Behinderungen, Zugang zu der Videokonferenz für die Verhandlung oder Anhörung
haben.
(3)
Ist
die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des
Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten
dieselben Vorschriften auch für Verhandlungen und Anhörungen mittels
Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien. Der Mitgliedstaat,
in dem die Verfahren stattfinden, trifft im Einklang mit seinem nationalen
Recht geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende
Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und
dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(4)
Unbeschadet
der Absätze 1, 2 und 3 richtet sich das Verfahren für Verhandlungen und
Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung durchgeführt wird.
Anhörung mittels
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen
(1)
Dieser
Artikel gilt für Verfahren nach den folgenden Rechtsakten:
a)
Rahmenbeschluss
2002/584/JI des Rates (42), insbesondere Artikel
18 Absatz 1 Buchstabe a,
b)
Rahmenbeschluss
2008/909/JI, insbesondere Artikel 6 Absatz 3,
c)
Rahmenbeschluss
2008/947/JI, insbesondere Artikel 17 Absatz 4,
d)
Rahmenbeschluss
2009/829/JI, insbesondere Artikel 19 Absatz 4,
e)
Richtlinie
2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (43),
insbesondere Artikel 6 Absatz 4 und
f)
Verordnung
(EU) 2018/1805, insbesondere Artikel 33 Absatz 1.
(2)
Beantragt
die zuständige Behörde (im Folgenden „ersuchende zuständige Behörde“) eines
Mitgliedstaats die Anhörung einer in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten
Person oder betroffenen Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung
(EU) 2018/1805, bei der es sich nicht um eine verdächtige, beschuldigte oder
verurteilte Person handelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, in
Verfahren nach den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten
Rechtsakten, so gestattet die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats
(im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“) die Teilnahme dieser Personen an
der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologie, sofern
a)
die
besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen und
b)
die
verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person in
den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für
diese Vernehmung im Einklang mit den Anforderungen gemäß den Unterabsätzen 2, 3
und 4 eingewilligt hat.
Bevor
die verdächtige oder beschuldigte Person ihre Einwilligung zum Einsatz von
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erteilt, muss sie gemäß
der Richtlinie 2013/48/EU die Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand
beraten zu lassen. Bevor die Einwilligung erteilt wird, klären die zuständigen
Behörden die anzuhörende Person über das Verfahren für die Durchführung einer
Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
sowie ihre Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Dolmetschleistungen
und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf.
Die
Einwilligung wird freiwillig und unmissverständlich erteilt und die ersuchende
zuständige Behörde überprüft diese Einwilligung vor Beginn einer solchen
Anhörung. Die Überprüfung der Einwilligung wird im Protokoll der Anhörung gemäß
dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats festgehalten.
Unbeschadet
des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Rechts auf einen Rechtsbehelf
gemäß dem nationalen Verfahrensrecht kann die zuständige Behörde entscheiden,
die Einwilligung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Personen nicht
einzuholen, wenn eine persönliche Anwesenheit in einer Anhörung eine
tatsächliche gegenwärtig bestehende oder absehbare schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
(3)
Die
ersuchte zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten
Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den
Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
erforderlichen Infrastruktur haben.
(4)
Dieser
Artikel lässt die anderen Rechtsakte der Union, nach denen der Einsatz von
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen
gestattet ist, unberührt.
(5)
Die
Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einer verdächtigen, beschuldigten,
verurteilten oder betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand vor und während
der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien wird im Einklang mit geltendem nationalem Recht
gewährleistet.
(6)
Vor
der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen
Fernkommunikationstechnologien werden die Träger der elterlichen Verantwortung
im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/800 oder ein anderer
geeigneter Erwachsener nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie
unverzüglich unterrichtet. Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien gehört werden soll,
berücksichtigt die zuständige Behörde das Kindeswohl.
(7)
Ist
die Aufzeichnung von Anhörungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats
für innerstaatliche Fälle vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften für
Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
in grenzüberschreitenden Fällen. Der ersuchende Mitgliedstaat trifft im
Einklang mit dem nationalen Recht angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und
aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.
(8)
Im
Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen
oder Garantien hat eine verdächtige, beschuldigte, verurteilte oder betroffene
Person die Möglichkeit, im Einklang mit dem nationalen Recht und unter
vollständiger Einhaltung der Charta einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(9)
Unbeschadet
der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer
Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien
dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Die ersuchende und die
ersuchte zuständige Behörde treffen praktische Vereinbarungen für die Anhörung.
VERTRAUENSDIENSTE,
RECHTSWIRKUNG ELEKTRONISCHER DOKUMENTE UND ELEKTRONISCHE ZAHLUNG VON GEBÜHREN
Elektronische Signaturen
und elektronische Siegel
(1)
Für
die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die
Verwendung von Vertrauensdiensten.
(2)
Erfordert
ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3
dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß den in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung
aufgeführten Rechtsakten ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das
Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte
elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.
(3)
Erfordert
ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument in den in
Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen die
Unterschrift der Person, die das Dokument übermittelt, so erfüllt diese Person
diese Anforderung mittels
a)
einer
elektronischen Identifizierung mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder
b)
einer
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Rechtswirkung
elektronischer Dokumente
Im
Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelten Dokumenten darf im Zusammenhang
mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten
nicht allein deshalb die Rechtswirkung und die Zulässigkeit abgesprochen
werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.
Elektronische Zahlung
von Gebühren
(1)
Die
Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren
vor, auch aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde
ihren Sitz hat.
(2)
Die
technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen
den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren
Methoden für die elektronische Zahlung von Gebühren dies erlauben, müssen sie
über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
UND BEWERTUNG
Erlass von
Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
(1)
Die
Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu dem in Artikel 3
Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten dezentralen IT-System und
dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten europäischen elektronischen Zugangspunkt, durch die sie Folgendes
festlegt:
a)
die
technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation
für die Zwecke des dezentralen IT-Systems;
b)
die
technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle;
c)
die
Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur
Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines
hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von
Informationen im dezentralen IT-System;
d)
die
Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische
Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems;
e)
digitale
Verfahrensstandards im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU)
2022/850;
f)
einen
Durchführungszeitplan, in dem unter anderem die Daten der Verfügbarkeit der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten
Referenzimplementierungssoftware, ihre Installation durch die zuständigen
Behörden und gegebenenfalls der Abschluss der Anpassungen an nationale
IT-Systeme, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den
Buchstaben a bis e dieses Absatzes sicherzustellen, festgelegt sind, und
g)
die
technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt,
einschließlich der Mittel für die elektronische Identifizierung des Nutzers auf
dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Speicherfrist für Informationen und
Dokumente.
(2)
Die
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zu den
folgenden Daten erlassen:
a)
17.
Januar 2026 für die in Anhang I Nummern 3 und 4 sowie
die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 aufgeführten
Rechtsakte,
17.
Januar 2027 für die in Anhang I Nummern 1, 8, 9 und 10
sowie den in Anhang II Nummern 5 und 9 aufgeführten
Rechtsakte,
c)
17.
Januar 2028 für die in Anhang I Nummern 6, 11 und 12
sowie die in Anhang II Nummern 2, 3, 4 und 8
aufgeführten Rechtsakte und
17.
Januar 2029 für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 13
sowie die in Anhang II Nummern 6 und 7 aufgeführten
Rechtsakte.
Schulungen
(1)
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Angehörigen der
Rechtsberufe und den zuständigen Behörden die Schulung angeboten wird, die für
die effiziente Nutzung des dezentralen IT-Systems und für den angemessenen
Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien
erforderlich ist. Unbeschadet der Unabhängigkeit und der unterschiedlichen
Organisation der Justiz in der gesamten Union und unter gebührender Achtung der
Unabhängigkeit der Rechtsberufe ermutigen die Mitgliedstaaten zu solchen
Schulungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe.
(2)
Die
Kommission stellt sicher, dass die Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe in
der effizienten Nutzung des dezentralen IT-Systems zu den Schulungsprioritäten
gehört, die durch die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union
unterstützt werden.
(3)
Die
Mitgliedstaaten regen die Behörden an, sich über
bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenzen
auszutauschen, um die Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen.
(4)
Die
Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der
einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung
der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
Referenzimplementierungssoftware
(1)
Die
Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Zugänglichkeit, Entwicklung
und Wartung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die
Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems
entscheiden können. Die Schaffung, Entwicklung und Wartung der
Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union
finanziert.
(2)
Die
Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und
Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.
(3)
Die
Referenzimplementierungssoftware bietet eine einheitliche Schnittstelle für die
Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.
Kosten des dezentralen
IT-Systems, des europäischen elektronischen Zugangspunkts und der nationalen
IT-Systeme
(1)
Jeder
Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten
e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die
Wartung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden
dezentralen IT-Systems.
(2)
Jeder
Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten
e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850
betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer
einschlägigen nationalen oder ggf. anderer IT-Systeme zur Herstellung der
Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung,
Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(3)
Die
Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der
einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu beantragen.
(4)
Die
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die
Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer
Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.
(5)
Die
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die
Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der
Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung,
Betrieb und Wartung dieser Systeme.
(6)
Die
Kommission trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem europäischen
elektronischen Zugangspunkt.
Schutz der
übermittelten Informationen
(1)
Die
zuständige Behörde gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als
Verantwortlicher im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725
oder der Richtlinie (EU) 2016/680.
(2)
Die
Kommission gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der
Verordnung (EU) 2018/1725.
(3)
Die
zuständigen Behörden stellen sicher, dass Informationen, die im Rahmen
grenzüberschreitender Gerichtsverfahren an eine andere zuständige Behörde
übermittelt werden und die nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem sie
übermittelt werden, als vertraulich gelten, den Vertraulichkeitsvorschriften
des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an den die
Informationen übermittelt werden, unterliegen.
Ausschussverfahren
(1)
Die
Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird
auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr.
182/2011.
Überwachung und
Bewertung
(1)
Vier
Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10
Absatz 3 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakte und danach alle fünf
Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich auf die der
Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und von ihr gesammelten
Informationen stützt. Die Kommission legt ferner eine Beurteilung der
Auswirkungen der elektronischen Kommunikation auf die Waffengleichheit im
Rahmen grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren bei. Die Kommission
beurteilt insbesondere die Anwendung von Artikel 5. Auf
der Grundlage dieser Beurteilung legt die Kommission gegebenenfalls einen
Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden,
Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien zur Verfügung zu
stellen, um den Verfahrensbeteiligten Zugang zu der für den Einsatz von
Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen
Infrastruktur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, in dem sich eine Partei aufhält, zu verschaffen, wobei in
diesem Vorschlag bereits die einschlägige Technologie sowie
Interoperabilitätsstandards festgelegt werden und eine justizielle
Zusammenarbeit eingeführt wird.
(2)
Sofern
kein gleichwertiges Notifizierungsverfahren im Rahmen
anderer Rechtsakte der Union Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten
der Kommission jährlich die folgenden Informationen, die für die Bewertung des
Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind:
a)
drei
Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel
10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten, die für die
Einrichtung oder Anpassung ihrer einschlägigen nationalen IT-Systeme zur
Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten angefallen sind;
b)
drei
Jahre nach dem Inkrafttreten jedes der in Artikel 10
Absatz 3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte die Dauer des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Eingang des Antrags bei der
zuständigen Behörde bis zum Tag der Entscheidung gemäß den in Anhang
I Nummern 3, 4 und 9 aufgeführten Rechtsakten, soweit diese Informationen
verfügbar sind;
c)
drei
Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel
10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die für die Übermittlung von
Informationen bezüglich der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung
eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung benötigte Zeitspanne oder,
falls nicht anwendbar, die für die Übermittlung von Informationen über die
Ergebnisse der Vollstreckung eines solchen Urteils oder einer solchen
gerichtlichen Entscheidung gemäß den in Anhang II
Nummern 1 bis 7 und 9 bis 11 aufgeführten Rechtsakten benötigte Zeitspanne,
gruppiert nach dem entsprechenden Rechtsakt, soweit verfügbar;
d)
drei
Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel
10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Anzahl der im Einklang mit
Artikel 3 Absätze 1 und 2 über das dezentrale IT-System
übermittelten Anträge, soweit diese Informationen verfügbar sind.
(3)
Zum
Zwecke der Bildung einer Stichprobe benennt jeder Mitgliedstaat eine oder
mehrere zuständige Behörden, die die Daten über die Anzahl der von diesen
Behörden durchgeführten Verhandlungen und Anhörungen erfasst, bei denen gemäß
den Artikeln 5 und 6 Videokonferenz-
oder andere Fernkommunikationstechnologien eingesetzt wurden. Diese Daten
werden der Kommission ab dem 2. Mai 2026 übermittelt.
(4)
Die
Referenzimplementierungssoftware und - soweit es dafür ausgerüstet ist - das
nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d
genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jährlich
der Kommission.
(5)
Die
Mitgliedstaaten setzen alles daran, die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d
genannten Daten zu erheben.
Der Kommission
mitzuteilende Informationen
(1)
Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Juli 2024 die folgenden
Informationen mit, damit diese über das Europäische Justizportal zugänglich
gemacht werden können:
a)
gegebenenfalls
Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen;
b)
eine
Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Videokonferenzen
gemäß den Artikeln 5 und 6 betreffen;
c)
Informationen
über zu entrichtende Gebühren;
d)
Einzelheiten
zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu
entrichtende Gebühren;
e)
die
Behörden, die gemäß den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sofern sie der
Kommission noch nicht gemäß diesen Rechtsakten mitgeteilt wurden.
Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen in Bezug auf
die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit.
(2)
Sind
Mitgliedstaaten in der Lage, Artikel 5 oder 6 anzuwenden oder den Betrieb des dezentralen IT-Systems
früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so teilen sie dies
der Kommission mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf
elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.
ÄNDERUNG VON
RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN ZIVIL- UND
HANDELSSACHEN
Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 805/2004
In
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird folgender Buchstabe
angefügt:
„e)
durch
elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU)
2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006
Die
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Der
Antrag ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), in
Papierform oder durch andere - auch elektronische - Kommunikationsmittel, die
im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung
stehen, einzureichen.
(*2)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“
2.
Artikel
7 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls vom Vertreter des
Antragstellers zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 dieses Artikels
auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den Antrag zu
unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 erfüllt. Die
elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, ohne dass
weitere Bedingungen festgelegt werden können.“
3.
In
Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
„Die
Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls kann an den Antragsgegner kann durch
elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU)
2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) erfolgen.
(*3)
Verordnung
(EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von
Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“
4.
Artikel
16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Einspruch ist durch die elektronischen
Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844, in
Papierform oder durch andere - auch elektronische - Kommunikationsmittel, die
im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung
stehen, einzulegen.“
b)
Absatz
5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der
Einspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls vom Vertreter des
Antragsgegners zu unterzeichnen. Wird der Einspruch gemäß Absatz 4 dieses
Artikels auf elektronischem Weg eingereicht, so wird die Verpflichtung, den
Einspruch zu unterzeichnen, nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/2844 erfüllt. Die elektronische Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat
anerkannt, ohne dass weitere Bedingungen festgelegt werden können.“
Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007
Die
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Der
Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem
er das in Anhang I dieser Verordnung vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt
direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg
übersendet oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4)
oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das
Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-Mail.
Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der
Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete
Unterlagen beigefügt werden.
(*4)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
2.
Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
durch
Postdienste,“.
3.
Artikel
13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
durch
elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU)
2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) oder
(*5)
Verordnung
(EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von
Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“
4.
In
Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
„c)
über
den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten
europäischen elektronischen Zugangspunkt, sofern der Empfänger in die
Verwendung dieser Mittel für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des
jeweiligen europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorher
ausdrücklich eingewilligt hat.“
5.
Artikel
13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die
gesamte nicht in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Gericht und den
Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt entweder
a)
durch
elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür
technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in
dem das jeweilige europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person in
eine solche Form der Übermittlung zuvor eingewilligt hat oder sie nach den
Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder
Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu
verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren, oder
b)
durch
die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2023/2844.“
6.
Artikel
15a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2844 mittels Fernzahlungsmöglichkeiten
elektronisch begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem
anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz
hat.“
Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 606/2013
Die
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Hat
die gefährdende Person ihren Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die
Zustellung der Bescheinigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die
gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit
Rückschein oder gleichwertigem Beleg oder durch elektronische Zustellung nach
den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen
Parlaments und des Rates (*6). Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in
einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein
oder gleichwertigem Beleg.
(*6)
Verordnung
(EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von
Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).“
"
2.
Artikel
11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Hat
die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt
die Mitteilung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person
ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat,
so erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem
Beleg oder durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der
Verordnung (EU) 2020/1784. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem
Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder
gleichwertigem Beleg.“
Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014
Die
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Der
Antrag und die Unterlagen können auf jedem Weg übermittelt werden, der nach den
Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird,
zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege, oder durch die
elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).
(*7)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“
2.
Artikel
17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Die
Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht
des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale
Beschlüsse oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2023/2844 mitgeteilt.“
3.
Artikel
29 erhält folgende Fassung:
„Artikel
29
Übermittlung von
Schriftstücken
(1)
Ist
in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel
vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation
zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 oder, sofern die
Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern
der Inhalt des empfangenen Schriftstücks mit dem des übermittelten
Schriftstücks inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben
mühelos lesbar sind.
(2)
Das
Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses
Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs
folgenden Arbeitstags
a)
der
Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2023/2844 eine Empfangsbestätigung oder
b)
dem
Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, eine
Empfangsbestätigung auf dem schnellstmöglichen Wege.
Das
Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels
Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt für die
Empfangsbestätigung, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel
52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.“
4.
Artikel
36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz
1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die
Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den Artikeln 33, 34 oder 35 erfolgt unter Verwendung
des Formblatts für den Rechtsbehelf, das im Wege von gemäß dem
Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten
erstellt wurde.
Der
Antrag kann jederzeit wie folgt übermittelt werden:
a)
auf
jedem Weg, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der
Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer
Kommunikationswege; oder
b)
durch
die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
2023/2844.“
b)
Absatz
3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Außer
wenn der Antrag vom Schuldner gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a oder
Artikel 35 Absatz 3 eingereicht wurde, wird die Entscheidung über den Antrag
erlassen, nachdem beiden Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äußern,
auch mit den nach dem nationalen Recht jedes der beteiligten Mitgliedstaaten
zur Verfügung stehenden geeigneten und zulässigen Mitteln der
Kommunikationstechnologie oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.“
Änderung der Verordnung
(EU) 2015/848
Die
Verordnung (EU) 2015/848 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
42 Absatz 3 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Die
Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des
Rates (*8).
(*8)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
2.
Artikel
53 erhält folgende Fassung:
„Artikel
53
Recht auf
Forderungsanmeldung
Jeder
ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem
Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats
der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel
nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 bedienen.
Allein
für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“
3.
Artikel
57 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfolgt gemäß
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844.“
Änderung der Verordnung
(EU) 2020/1784
Die
Verordnung (EU) 2020/1784 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
12 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7)
Für
die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach
Artikel 17 durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete und
nach den Artikeln 18, 19, 19a oder 20 durch eine Behörde oder Person, so setzen
diese Vertreter oder Bediensteten beziehungsweise die Behörde oder Person den
Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern
darf und dass diesen Vertretern oder Bediensteten beziehungsweise dieser
Behörde oder Person eine entweder unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I
oder freihändig erstellte schriftliche Verweigerungserklärung zu übermitteln
ist.“
2.
Artikel
13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Dieser
Artikel gilt auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung
gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2, mit Ausnahme des Artikels 19a.“
3.
Folgender
Artikel wird eingefügt:
„Artikel
19a
Elektronische
Zustellung über den europäischen elektronischen Zugangspunkt
(1)
Die
Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann direkt an eine Person, die eine
bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, über den gemäß Artikel
4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des
Rates (*9) eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgen,
sofern der Empfänger in die Verwendung dieses elektronischen Mittels für die
Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens vorher
ausdrücklich eingewilligt hat.
(2)
Der
Empfänger bestätigt den Eingang der Schriftstücke mit einer
Empfangsbestätigung, einschließlich des Empfangsdatums. Als Datum der
Zustellung der Schriftstücke gilt das auf der Empfangsbestätigung angegebene
Datum. Die gleiche Vorschrift gilt für die Zustellung verweigerter
Schriftstücke, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 geheilt wird.
(*9)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
4.
In
Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:
„(3)
Artikel
19a gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren
nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/2844 genannten Durchführungsrechtsakte folgt.“
ÄNDERUNGEN VON
RECHTSAKTEN IM BEREICH DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Änderung der Verordnung
(EU) 2018/1805
Die
Verordnung (EU) 2018/1805 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel
4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Eine
Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung
übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung
direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2
genannten zentralen Behörde.“
2.
Artikel
7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die
Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung
der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten
Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres
Werts übermittelt. Diese Berichterstattung erfolgt unverzüglich, sobald die
Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung
unterrichtet wurde.“
3.
Artikel
8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Der
Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu
versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend
mitgeteilt.“
4.
Artikel
9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Die
Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über
den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.“
5.
Artikel
10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2)
Die
Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die
Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der
Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der
Aussetzung.
(3)
Sobald
die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die
zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt
dies der Entscheidungsbehörde mit.“
6.
Artikel
12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die
Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein
begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung
des Vermögensgegenstands zu befristen. Ein solches Ersuchen wird zusammen mit
einschlägigen Begleitinformationen direkt der Entscheidungsbehörde übermittelt.
Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen
Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung. Die
Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen. Ist die
Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, so teilt sie der
Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit. In einem solchen Fall ist der
Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 vorgesehen
ist. Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach
Erhalt des Ersuchens, so ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung
der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.“
7.
Artikel
14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Einziehungsentscheidungen
werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die
Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 17 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung
direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2
genannten zentralen Behörde.“
8.
In
Artikel 16 Absatz 3 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:
„Die
Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend, wenn“;
9.
Artikel
18 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Sobald
die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet
die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der
Vollstreckung.“
10.
Artikel
19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Der
Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu
versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend
mitgeteilt.“
11.
Artikel
20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Die
Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über
den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der
Sicherstellungsentscheidung.“
12.
Artikel
21 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3)
Die
Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die
Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der
Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der
Aussetzung.
(4)
Sobald
die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich
die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen
und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.“
13.
In
Artikel 25
a)
erhält
die Überschrift folgende Fassung:
„Kommunikationsmittel“
b)
erhält
Absatz 1 folgende Fassung:
„(1)
Mit
Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9 Absatz 5, Artikel
19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 erfolgt die offizielle
Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Entscheidungsbehörde und der
Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des
Europäischen Parlaments und des Rates (*10).
(2)
Hat
ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt, so gilt Absatz 1 auch für die
offizielle Kommunikation mit der zentralen Behörde eines anderen
Mitgliedstaats.
(3)
Bei
Bedarf können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde
unverzüglich über jegliche geeigneten Kommunikationsmittel miteinander
Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung
sicherzustellen.
(*10)
Verordnung
(EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur
Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur
Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2844, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2844/oj).“ "
14.
Artikel
27 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2)
Die
Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend über die
Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden
Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund deren eine Sicherstellungs- oder
Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.
(3)
Sobald
die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2
entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der
Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch
nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem
Entscheidungsstaat unverzüglich eine Bestätigung über die Beendigung.“
15.
Artikel
31 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die
Abstimmungen oder zumindest deren Ergebnisse werden aufgezeichnet.“
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten und
Anwendung
(1)
Diese
Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
(2)
Sie
gilt ab dem 1. Mai 2025.
(3)
Die
Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den
Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10
Absatz 3 genannten entsprechenden Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des
dezentralen IT-Systems für jeden der in den Anhängen I und II genannten
Rechtsakte folgt.
(4)
Die
Artikel 3 und 4 gelten für Verfahren, die ab dem in Absatz 3 des vorliegenden
Artikels genannten Tag eingeleitet werden.
Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen
zu Straßburg am 13. Dezember 2023 |
|
Im
Namen des Europäischen Parlaments Die
Präsidentin R.
METSOLA |
Im
Namen des Rates Der
Präsident P.
NAVARRO RÍOS |
ABl. C 323 vom 26.8.2022,
S. 77.
Standpunkt
des Europäischen Parlaments vom 23. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2023.
Verordnung
(EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über
ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im
Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen
(e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1).
Richtlinie
(EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen
öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S.
1).
Richtlinie
(EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über
die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).
Verordnung
(EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von
Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
Verordnung
(EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020
über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).
Verordnung
(EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des
Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 39).
Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1).
Richtlinie
(EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch
die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das
anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom
10.1.2009, S. 1).
Verordnung
(EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale
Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1).
Rahmenbeschluss
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).
Rahmenbeschluss
2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).
Rahmenbeschluss
2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende
Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der
Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).
Rahmenbeschluss
2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im
Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen
Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102).
Rahmenbeschluss
2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur
Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).
Richtlinie
2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl.
L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
Verordnung
(EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und
Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018,
S. 1).
Verordnung
(EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.
107).
Richtlinie
2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41).
Rahmenbeschluss
2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).
Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).
Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl.
L 399 vom 30.12.2006, S. 1).
Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1).
Verordnung
(EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4).
Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59).
Richtlinie
(EU) 2023/2843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023
zur Änderung der Richtlinie 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates, Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der
Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI,
2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI and 2009/948/JI
des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L, 2023/2843, 27.12.2023, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2843/oj).
ABl. L 123 vom 12.5.2016,
S. 1.
Richtlinie
2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
Richtlinie
2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das
Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl.
L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
Richtlinie
2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über
das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren
zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf
Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf
Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden
während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom
6.11.2013, S. 1).
Richtlinie
(EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die
Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf
Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl.
L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
Richtlinie
(EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über
Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder
beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L
132 vom 21.5.2016, S. 1).
Richtlinie
(EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in
Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines
Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016,
S. 1).
Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.
13).
Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
Verordnung
(EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen
Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1).
Verordnung
(EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher
Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183
vom 8.7.2016, S. 30).
Rahmenbeschluss
2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
Richtlinie
2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom
21.12.2011, S. 2).
Rechtsakte im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen
1.
Richtlinie
2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.
2.
Verordnung
(EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen.
3.
Verordnung
(EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens.
4.
Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
5.
Verordnung
(EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das
anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen.
6.
Verordnung
(EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher
Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen
Nachlasszeugnisses.
7.
Verordnung
(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung).
8.
Verordnung
(EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.
9.
Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai
2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der
grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen.
10.
Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über
Insolvenzverfahren.
11.
Verordnung
(EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen
Güterstands.
12.
Verordnung
(EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher
Wirkungen eingetragener Partnerschaften.
13.
Verordnung
(EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale
Kindesentführungen.
Rechtsakte im Bereich
der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
1.
Rahmenbeschluss
2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.
2.
Rahmenbeschluss
2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von
Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder
Beweismitteln in der Europäischen Union (1).
3.
Rahmenbeschluss
2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen.
4.
Rahmenbeschluss
2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen.
5.
Rahmenbeschluss
2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine
freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer
Vollstreckung in der Europäischen Union.
6.
Rahmenbeschluss
2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes
der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im
Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen
Sanktionen.
7.
Rahmenbeschluss
2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur
Untersuchungshaft.
8.
Rahmenbeschluss
2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von
Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (2).
9.
Richtlinie
2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über
die Europäische Schutzanordnung.
10.
Richtlinie
2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen.
11.
Verordnung
(EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November
2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und
Einziehungsentscheidungen.
________________________________
ABl. L 196 vom 2.8.2003, S.
45.
ABl. L 328 vom 15.12.2009,
S. 42.