(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
(2001/C 13/01)
Sind Entscheidungen eines gibraltarischen Gerichts von
einem Gericht oder einer anderen Vollstre-
ckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen dieser
Ver-
ordnung unmittelbar zu vollstrecken, so werden die Dokumente, die solche Entscheidungen
des gi-
braltarischen Gerichts enthalten, gemäß den in Ratsdokument 7998/00 vom 26. April 2000
niederge-
legten Vereinbarungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs / der
Verbindungsstelle Gi-
braltars für EU-Angelegenheiten mit Sitz in London im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen (im folgenden "Stelle" genannt)
beglaubigt. Das gibraltarische Gericht richtet zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag
an die Stelle. Die Beglaubigung erfolgt in Form eines Vermerks.