veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. C 13 vom 16.01.2001, S. 1

ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS [1]

(Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
(2001/C 13/01)

 

Sind Entscheidungen eines gibraltarischen Gerichts von einem Gericht oder einer anderen Vollstre-
ckungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung unmittelbar zu vollstrecken, so werden die Dokumente, die solche Entscheidungen des gi-
braltarischen Gerichts enthalten, gemäß den in Ratsdokument 7998/00 vom 26. April 2000 niederge-
legten Vereinbarungen von der Regierung des Vereinigten Königreichs / der Verbindungsstelle Gi-
braltars für EU-Angelegenheiten mit Sitz in London im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen (im folgenden "Stelle" genannt) beglaubigt. Das gibraltarische Gericht richtet zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag an die Stelle. Die Beglaubigung erfolgt in Form eines Vermerks.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[1] ABl. L 12 vom 16.01.2001, S. 1