veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 06.05.2006 Nr. L 121, Seite 1 f.
VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2006 DES RATES vom 27. April 2006
zur Änderung der Liste von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
(1) In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten
Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die genannte
Verordnung gilt. In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die
Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung
aufgeführt. In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die
Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung
und in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die Verwalter nach
Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführt. (2) Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wurden durch die Beitrittsakte von 2003 geändert, um die Insolvenzverfahren, die Liquidationsverfahren und die Verwalter der neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2005 des Rates(3), um die vorgenannten Anhänge in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten zu ändern.
(3) Die Französische Republik hat der
Kommission am 29. November 2005 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr.
1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C mitgeteilt.
(4) Die Slowakische Republik hat dem
Generalsekretariat des Rates am 6. März 2006 gemäß Artikel 45 der
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B
und C mitgeteilt. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.
(6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag
über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt
sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für
Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte
daher entsprechend geändert werden - HAT
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:
1.
Anhang A wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung
ersetzt. 2.
Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung
ersetzt. 3.
Anhang C wird durch den Wortlaut in Anhang III der vorliegenden Verordnung
ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Im Namen des Rates |
(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2005 (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 1). (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3) ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 1. |