veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 06.05.2006 Nr. L 121, Seite 1 f.

 

VERORDNUNG (EG) Nr. 694/2006 DES RATES

vom 27. April 2006

 

zur Änderung der Liste von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den

Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

 

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,


gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren(1), insbesondere auf Artikel 45,


auf Vorschlag der Kommission,


auf Initiative der Slowakischen Republik(2),


in Erwägung nachstehender Gründe:
 

(1) In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Verfahren und Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die Insolvenzverfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der genannten Verordnung aufgeführt. In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sind die Liquidationsverfahren nach Artikel 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 die Verwalter nach Artikel 2 Buchstabe b der genannten Verordnung aufgeführt.
 

(2) Die Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wurden durch die Beitrittsakte von 2003 geändert, um die Insolvenzverfahren, die Liquidationsverfahren und die Verwalter der neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen, sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2005 des Rates(3), um die vorgenannten Anhänge in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten zu ändern.

 

(3) Die Französische Republik hat der Kommission am 29. November 2005 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C mitgeteilt.
 

(4) Die Slowakische Republik hat dem Generalsekretariat des Rates am 6. März 2006 gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Änderungen der Listen in den Anhängen A, B und C mitgeteilt.
 

(5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

 

(6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.
 

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte daher entsprechend geändert werden -
 

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
 

Artikel 1

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 wird wie folgt geändert:

 

1. Anhang A wird durch den Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
 

2. Anhang B wird durch den Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
 

3. Anhang C wird durch den Wortlaut in Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.


Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2006.
 

Im Namen des Rates
Die Präsidentin
L. PROKOP

(1) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2005 (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 1).

(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3) ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 1.