veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften
vom 31.01.2003 Nr. L 26 S. 41 ff.
Richtlinie 2003/8/EG des Rates(*)
vom 27. Januar 2003
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug
durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe
in derartigen Streitsachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr
gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum schrittweisen
Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüber-schreitendem Bezug
die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen
Maßnahmen.
(2)
Gemäß Artikel 65 Buchstabe c des Vertrags schließen diese Maßnahmen die
Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von
Zivilverfahren ein, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit
der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen
Verfahrensvorschriften.
(3)
Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und 16. Oktober
1999 den Rat ersucht, Mindest-standards zur Gewährleistung eines angemessenen
Niveaus der Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Rechtssachen in
allen Ländern der Union zu verabschieden.
(4)
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950. Die
vorliegende Richtlinie kommt unter Einhaltung dieser Konvention zur
Anwendung, insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit beider
Streitparteien.
(5)
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die
nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich
ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das allgemein
anerkannte Recht auf Zugang zu den Gerichten wird auch in Artikel 47 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestätigt.
(6)
Unzureichende Mittel einer Partei, die als Klägerin oder Beklagte an einer
Streitsache beteiligt ist, dürfen den effektiven Zugang zum Recht ebenso
wenig behindern wie Schwierigkeiten aufgrund des grenzüberschreitenden
Bezugs einer Streitsache.
(7)
Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene
zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in dem selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(8)
Diese Richtlinie soll vor allem eine angemessene Prozesskostenhilfe in
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug gewährleisten, indem gemeinsame
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in solchen Streitsachen
festgelegt werden. Eine Richtlinie des Rates ist hierfür das geeignetste
Rechtsinstrument.
(9)
Diese Richtlinie findet in zivil- und handelsrechtlichen Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug Anwendung.
(10)
Jede Person, die an einer unter diese Richtlinie fallenden zivil- oder
handelsrechtlichen Streitsache beteiligt ist, muss in der Lage sein, ihre
Rechte geltend zu machen, auch wenn sie aufgrund ihrer persönlichen
finanziellen Situation die Prozesskosten nicht tragen kann. Die
Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie dem Empfänger einen
effektiven Zugang zum Recht unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen
Voraussetzungen ermöglicht.
(11)
Die Prozesskostenhilfe sollte die vorprozessuale Rechtsberatung zur
außergerichtlichen Streitbeilegung, den Rechtsbeistand bei Anrufung eines
Gerichts und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine Unterstützung
oder Befreiung von den Prozesskosten umfassen.
(12)
Es bleibt dem Recht des Mitgliedstaats des Gerichtstands oder des
Vollstreckungsmitgliedstaats überlassen, ob die Prozesskosten auch die dem
Empfänger der Prozesskostenhilfe auferlegten Kosten der Gegenpartei
einschließen können.
(13)
Unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen alle Unionsbürger
Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in
Anspruch nehmen können, wenn sie die in dieser Richtlinie genannten
Voraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für die Angehörigen von
Drittstaaten, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Mitgliedstaat haben.
(14)
Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, Schwellenwerte
festzulegen, bei deren Überschreiten von einer Person unter den in dieser
Richtlinie festgelegten Bedingungen anzunehmen ist, dass sie die Kosten des
Verfahrens tragen kann. Derartige Schwellenwerte sind anhand verschiedener
objektiver Faktoren wie Einkommen, Vermögen oder familiäre Situation
festzulegen.
(15)
Das Ziel dieser Richtlinie könnte jedoch nicht erreicht werden, wenn die
Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen, nicht die Möglichkeit
erhielten, nachzuweisen, dass sie nicht für die Prozesskosten aufkommen
können, obwohl ihr Vermögen den vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands
festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der Bewertung, ob
Prozesskostenhilfe auf dieser Grundlage zu gewähren ist, können die Behörden
im Mitgliedstaat des Gerichtsstands Informationen darüber berücksichtigen,
dass der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die finanziellen Kriterien für die
Gewährung der Hilfe erfüllt.
(16)
Die Möglichkeit, im konkreten Fall auf andere Regelungen zurückzugreifen,
die einen effektiven Zugang zum Recht gewährleisten, stellt keine Form der
Prozesskostenhilfe dar. Sie kann jedoch die Annahme rechtfertigen, dass die
betreffende Person trotz ungünstiger finanzieller Verhältnisse die
Prozesskosten tragen kann.
(17)
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Anträge auf
Prozesskostenhilfe für offensichtlich unbegründete Verfahren, oder aus
Gründen, die mit dem Wesen, insbesondere den Erfolgsaussichten der Sache
zusammenhängen, abzulehnen, sofern Rechtsberatung vor Prozessbeginn
angeboten wird und der Zugang zum Recht gewährleistet ist. Bei ihrer
Entscheidung über das Wesen und insbesondere die Erfolgsaussichten eines
Antrags können die Mitglied-staaten Anträge auf Prozesskostenhilfe ablehnen,
wenn der Antragsteller eine Rufschädigung geltend macht, jedoch keinen
materiellen oder finanziellen Schaden erlitten hat, oder wenn der Antrag
einen Rechtsanspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Geschäft oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers
entstanden ist.
(18)
Die Komplexität und die Unterschiede der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten
sowie die durch den grenzüberschrei-tenden Charakter von Streitsachen
bedingten Kosten dürfen den Zugang zum Recht nicht behindern. Die
Prozess-kostenhilfe sollte daher die unmittelbar mit dem
grenzüberschreitenden Charakter einer Streitsache verbundenen Kosten decken.
(19)
Bei der Prüfung der Frage, ob die persönliche Anwesenheit vor Gericht
erforderlich ist, sollten die Gerichte eines Mitgliedstaats in vollem Umfang
die Möglichkeiten berücksichtigen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den
Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil-
oder Handelssachen(4) ergeben.
(20)
Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so muss sie sich auf das gesamte Verfahren
erstrecken, einschließlich der Kosten für die Vollstreckung eines Urteils;
dem Empfänger sollte die Prozesskostenhilfe weiter gewährt werden, wenn ein
Rechtsbehelf entweder gegen ihn oder von ihm eingelegt wird, sofern die
Voraussetzungen im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse und den Inhalt
der Streitsache weiterhin erfüllt sind.
(21)
Die Prozesskostenhilfe ist gleichermaßen für herkömmliche Gerichtsverfahren
und außergerichtliche Verfahren wie die Schlichtung zu gewähren, wenn ihre
Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist oder vom Gericht angeordnet wird.
(22)
Die Prozesskostenhilfe sollte unter den in dieser Richtlinie festgelegten
Voraussetzungen auch für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden in einem
anderen Mitgliedstaat gewährt werden.
(23)
Da die Prozesskostenhilfe vom Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder vom
Vollstreckungsmitgliedstaat gewährt wird, mit Ausnahme der vorprozessualen
Rechtsberatung, wenn die Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Mitgliedstaat des
Gerichtsstands hat, muss dieser Mitgliedstaat sein eigenes Recht unter
Wahrung der in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden.
(24)
Die Prozesskostenhilfe sollte von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats
des Gerichtsstands bzw. des Voll-streckungsmitgliedstaats gewährt oder
verweigert werden. Dies gilt sowohl für die Verhandlung der Sache als auch
für die Entscheidung über die Zuständigkeit.
(25)
Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen sollte zwischen den
Mitgliedstaaten so geregelt werden, dass die Information der Öffentlichkeit
und der Fachkreise gefördert und die Übermittlung der Anträge auf
Prozesskostenhilfe von einem Mitgliedstaat in einen anderen erleichtert und
beschleunigt wird.
(26)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Notifizierung und
Übermittlung orientieren sich unmittelbar an denen des am 27. Januar 1977 in
Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung
von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, im Folgenden
"Übereinkommen von 1977" genannt. Für die Übermittlung der Anträge auf
Prozesskostenhilfe wird eine Frist gesetzt, die im Übereinkommen von 1977
nicht vorgesehen ist. Die Festsetzung einer relativ kurzen Frist trägt zu
einer geordneten Rechtspflege bei.
(27)
Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten sollten geschützt werden. Da
die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(5)
und die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation(6)
Anwendung finden, sind spezielle Bestimmungen zum Datenschutz in der
vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.
(28)
Die Einführung eines Standardformulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe
und für die Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe bei Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug wird die Verfahren vereinfachen und
beschleunigen.
(29)
Darüber hinaus sollten diese Antragsformulare sowie nationale
Antragsformulare auf europäischer Ebene über das Informationssystem des
gemäß der Entscheidung 2001/470/EG(7) eingerichteten
Europäischen Justiziellen Netzes zur Verfügung gestellt werden.
(30)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung
der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(31)
Die Festlegung von Mindestnormen für Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere Bestimmungen für
Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen und erhalten, vorzusehen.
(32)
Das Übereinkommen von 1977 und das 2001 in Moskau unterzeichnete
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von
Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleiben auf die Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Vertragsparteien des
Übereinkommens von 1977 oder des Protokolls sind, anwendbar. In den
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten hingegen hat diese Richtlinie
Vorrang vor den Bestimmungen des Übereinkommens von 1977 und des Protokolls.
(33)
Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls
über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum
Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und
Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.
(34)
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das
dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an
der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark demnach nicht bindend oder
anwendbar ist -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele und Anwendungsbereich
(1)
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen.
(2)
Diese Richtlinie gilt für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in
Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit
ankommt. Sie erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen und keine
verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
(3)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle
Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
Artikel 2
Grenzüberschreitende Streitsachen
(1)
Eine grenzüberschreitende Streitigkeit im Sinne dieser Richtlinie liegt vor,
wenn die im Rahmen dieser Richtlinie Prozesskostenhilfe beantragende Partei
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
als dem Mitgliedstaat des Gerichtsstands oder dem
Vollstreckungsmitgliedstaat hat.
(2)
Der Wohnsitzmitgliedstaat einer Prozesspartei wird gemäß Artikel 59 der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(9) bestimmt.
(3)
Der maßgebliche Augenblick zur Feststellung, ob eine Streitsache mit
grenzüberschreitendem Bezug vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag
gemäß dieser Richtlinie eingereicht wird.
KAPITEL II
ANSPRUCH AUF PROZESSKOSTENHILFE
Artikel 3
Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(1)
An einer Streitsache im Sinne dieser Richtlinie beteiligte natürliche
Personen haben Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr
effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleistet
ist.
(2)
Die Prozesskostenhilfe gilt als angemessen, wenn sie Folgendes sicherstellt:
a)
eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtlichen
Streitbeilegung;
b)
den Rechtsbeistand und die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie eine
Befreiung von den Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den
Gerichtskosten des Empfängers, einschließlich der in Artikel 7 genannten
Kosten und der Kosten für Personen, die vom Gericht mit der Wahrnehmung von
Aufgaben während des Prozesses beauftragt werden.
In Mitgliedstaaten, in denen die unterliegende Partei die Kosten der
Gegenpartei übernehmen muss, umfasst die Prozesskostenhilfe im Falle einer
Prozessniederlage des Empfängers auch die Kosten der Gegenpartei, sofern sie
diese Kosten umfasst hätte, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Mitgliedstaat des Gerichtsstands gehabt hätte.
(3)
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, einen Rechtsbeistand oder eine
rechtliche Vertretung vor Gericht bei Verfahren vorzusehen, die speziell
darauf ausgerichtet sind, den Prozessparteien zu ermöglichen, sich selbst zu
vertreten; dies gilt nicht, wenn das Gericht oder eine andere zuständige
Behörde etwas anderes zur Gewährleistung der Gleichheit der Parteien oder in
Anbetracht der Komplexität der Sache beschließt.
(4)
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass sich die Empfänger der
Prozesskostenhilfe angemessen an den Prozesskosten beteiligen, wobei die
Voraussetzungen nach Artikel 5 zu berücksichtigen sind.
(5)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständige Behörde die
Prozesskostenhilfe von den Empfängern ganz oder teilweise zurückverlangen
kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse wesentlich verbessert haben,
oder wenn die Entscheidung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe aufgrund
falscher Angaben des Empfängers getroffen wurde.
Artikel 4
Diskriminierungsverbot
Die Mitgliedstaaten gewähren Unionsbürgern
und Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, die Prozesskostenhilfe ohne jede Diskriminierung.
KAPITEL III
VORAUSSETZUNGEN UND UMFANG DER PROZESSKOSTENHILFE
Artikel 5
Voraussetzungen für die finanziellen Verhältnisse
(1)
Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen,
die aufgrund ihrer persönlichen wirtschaftlichen Lage teilweise oder
vollständig außerstande sind, die Prozesskosten nach Artikel 3 Absatz 2 zu
tragen, Prozesskostenhilfe zur Gewährleistung ihres effektiven Zugangs zum
Recht.
(2)
Die wirtschaftliche Lage einer Person wird von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats des Gerichtsstands unter Berücksichtigung verschiedener
objektiver Faktoren wie des Einkommens, des Vermögens oder der familiären
Situation einschließlich einer Beurteilung der wirtschaftlichen Ressourcen
von Personen, die vom Antragsteller finanziell abhängig sind, bewertet.
(3)
Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte festsetzen, bei deren
Überschreiten davon ausgegangen wird, dass der Antragsteller die
Prozesskosten nach Artikel 3 Absatz 2 teilweise oder vollständig tragen
kann. Diese Schwellenwerte werden nach den in Absatz 2 des vorliegenden
Artikels genannten Kriterien festgelegt.
(4)
Die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwerte
dürfen nicht verhindern, dass Antragstellern, die die Schwellenwerte
überschreiten, Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn sie den Nachweis
erbringen, dass sie wegen der unterschiedlich hohen Lebenshaltungskosten im
Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts und im
Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Prozesskosten nach Artikel 3 Absatz 2
nicht tragen können.
(5)
Prozesskostenhilfe muss nicht gewährt werden, wenn die Antragsteller im
konkreten Fall effektiven Zugang zu anderen Regelungen haben, die die
Prozesskosten gemäß Artikel 3 Absatz 2 decken.
Artikel 6
Voraussetzungen für den Inhalt der Streitsache
(1)
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Anträge auf Prozesskostenhilfe für
offensichtlich unbegründete Verfahren von den zuständigen Behörden abgelehnt
werden können.
(2)
Wird vorprozessuale Rechtsberatung angeboten, so kann die Gewährung weiterer
Prozesskostenhilfe aus Gründen, die mit dem Wesen, insbesondere den
Erfolgsaussichten der Sache zusammenhängen, abgelehnt oder eingestellt
werden, sofern der Zugang zum Recht gewährleistet ist.
(3)
Bei der Entscheidung über das Wesen, insbesondere die Erfolgsaussichten,
eines Antrags berücksichtigen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5
die Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller, wobei sie
jedoch auch der Art der Rechtssache Rechnung tragen können, wenn der
Antragsteller eine Rufschädigung geltend macht, jedoch keinen materiellen
oder finanziellen Schaden erlitten hat, oder wenn der Antrag einen
Rechtsanspruch betrifft, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft
oder der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers entstanden ist.
Artikel 7
Durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingte Kosten
Die im Mitgliedstaat des Gerichtsstands
gewährte Prozesskostenhilfe umfasst folgende unmittelbar mit dem
grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache verbundenen Kosten:
a) Dolmetschleistungen;
b) Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten
und vom Empfänger vorgelegten Schriftstücke, die für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich sind; und
c) Reisekosten, die vom Antragsteller zu tragen sind, wenn das Gesetz oder
das Gericht dieses Mitgliedstaats die Anwesenheit der mit der Darlegung des
Falls des Antragstellers befassten Personen bei Gericht verlangen und das
Gericht entscheidet, dass die betreffenden Personen nicht auf andere Weise
zur Zufriedenheit des Gerichts gehört werden können.
Artikel 8
Vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu
übernehmende Kosten
Der Mitgliedstaat, in dem die Person, die
Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, gewährt die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 3
Absatz 2 zur Deckung:
a) der Kosten für die Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt oder
eine andere gesetzlich zur Rechtsberatung ermächtigte Person in diesem
Mitgliedstaat, bis der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß dieser Richtlinie
im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist;
b) der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen
Anlagen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses
Mitgliedstaats eingereicht wird.
Artikel 9
Weitergewährung der Prozesskostenhilfe
(1)
Die Prozesskostenhilfe wird den Empfängern in vollem Umfang oder teilweise
weitergewährt, um die Kosten für die Vollstreckung eines Urteils im
Mitgliedstaat des Gerichtsstands zu decken.
(2)
Ein Empfänger, dem im Mitgliedstaat des Gerichtsstands Prozesskostenhilfe
gewährt wurde, erhält Prozesskostenhilfe gemäß dem Recht des Mitgliedstaats,
in dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird.
(3)
Vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 wird Prozesskostenhilfe weiter gewährt,
wenn ein Rechtsbehelf gegen den oder vom Empfänger eingelegt wird.
(4)
Die Mitgliedstaaten können in jeder Phase des Verfahrens auf der Grundlage
der Artikel 3 Absätze 3 und 5, Artikel 5 und Artikel 6 eine neuerliche
Prüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe vorsehen; dies gilt auch für
Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels.
Artikel 10
Außergerichtliche Verfahren
Die Prozesskostenhilfe ist unter den in
dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen auf außergerichtliche
Verfahren auszudehnen, wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet sind, diese
anzuwenden, oder den Streitparteien vom Gericht aufgetragen wird, diese in
Anspruch zu nehmen.
Artikel 11
Öffentliche Urkunden
Für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden
in einem anderen Mitgliedstaat wird unter den in dieser Richtlinie
festgelegten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt.
KAPITEL IV
VERFAHREN
Artikel 12
Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe zuständige Behörde
Unbeschadet des Artikels 8 wird die
Prozesskostenhilfe von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des
Gerichtsstands gewährt oder verweigert.
Artikel 13
Einreichung und Übermittlung der Anträge auf Prozesskostenhilfe
(1) Anträge auf Prozesskostenhilfe können
eingereicht werden: entweder
a) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Übermittlungsbehörde), oder
b) bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder
des Vollstreckungsmitgliedstaats (Empfangsbehörde).
(2) Anträge auf Prozesskostenhilfe sind auszufüllen und die beigefügten
Anlagen zu übersetzen
a) in der bzw. die Amtssprache oder einer bzw. eine der Amtssprachen des
Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsbehörde, die zugleich einer der
Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entspricht; oder
b) in einer anderen bzw. eine andere Sprache, mit deren Verwendung sich
dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 3 einverstanden erklärt hat.
(3) Die zuständigen Übermittlungsbehörden können entscheiden, die
Übermittlung eines Antrags abzulehnen, wenn dieser offensichtlich
a) unbegründet ist oder
b) nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Artikel 15 Absätze 2 und 3 findet auf solche Entscheidungen Anwendung.
(4) Die zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt den Antragsteller, indem
sie dafür Sorge trägt, dass dem Antrag alle Anlagen beigefügt werden, die
ihres Wissens zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Ferner
unterstützt sie den Antragsteller gemäß Artikel 8 Buchstabe b bei der
Beschaffung der erforderlichen Übersetzung der Anlagen.
Die zuständige Übermittlungsbehörde leitet der zuständigen Empfangsbehörde
in dem anderen Mitgliedstaat den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt
des in einer der Amtssprachen gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß ausgefüllten
Antrags und der beigefügten, erforderlichenfalls in eine dieser Amtssprachen
übersetzten Anlagen zu.
(5) Die nach Maßgabe dieser Richtlinie übermittelten Schriftstücke sind von
der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.
(6) Für die nach Absatz 4 erbrachten Leistungen dürfen die Mitgliedstaaten
kein Entgelt verlangen. Die Mitgliedstaaten, in denen die Person, die
Prozesskostenhilfe beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, können festlegen, dass der Antragsteller die von der
zuständigen Übermittlungsbehörde übernommenen Übersetzungskosten
zurückzahlen muss, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe von der
zuständigen Behörde abgelehnt wird.
Artikel 14
Zuständige Behörden und Sprachen
(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für
die Übermittlung des Antrags ("Übermittlungsbehörden") bzw. den Empfang des
Antrags ("Empfangsbehörden") zuständige Behörde oder Behörden.
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission folgende Angaben:
- Name und Anschrift der zuständigen Empfangsbehörden oder
Übermittlungsbehörden nach Absatz 1;
- räumlicher Zuständigkeitsbereich dieser Behörden;
- verfügbare Kommunikationsmittel dieser Behörden zum Empfang der Anträge;
und
- Sprachen, in denen der Antrag ausgefüllt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Amtssprache(n) der
Europäischen Gemeinschaft außer ihrer bzw. ihren eigenen Amtssprache(n) beim
Ausfüllen der gemäß dieser Richtlinie eingehenden Anträge auf
Prozesskostenhilfe für die zuständige Empfangsbehörde akzeptabel ist bzw.
sind.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben gemäß den
Absätzen 2 und 3 vor dem 30. November 2004. Jede Änderung dieser Angaben
wird der Kommission spätestens zwei Monate, bevor die Änderung in dem
betreffenden Mitgliedstaat wirksam wird, mitgeteilt.
(5) Die Angaben gemäß den Absätzen 2 und 3 werden im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 15
Bearbeitung der Anträge
(1) Die für die Entscheidung über die Anträge
auf Prozesskostenhilfe zuständigen einzelstaatlichen Behörden tragen dafür
Sorge, dass der Antragsteller in vollem Umfang über die Bearbeitung des
Antrags unterrichtet wird.
(2) Die vollständige oder teilweise Ablehnung der Anträge ist zu begründen.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vor,
mit denen Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden. Die
Mitgliedstaaten können Fälle ausnehmen, bei denen ein Antrag auf
Prozesskostenhilfe entweder von einem Berufungsgericht oder von einem
Gericht abgelehnt wird, gegen dessen Entscheidung in der Hauptsache nach
nationalem Recht kein Rechtsbehelf möglich ist.
(4) Ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Ablehnung oder
Einstellung der Prozesskostenhilfe aufgrund von Artikel 6
verwaltungsrechtlicher Art, so unterliegt er in allen Fällen der
gerichtlichen Überprüfung.
Artikel 16
Standardformular
(1) Zur Erleichterung der Übermittlung der
Anträge wird nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren ein
Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe und für die Übermittlung
dieser Anträge erstellt.
(2) Das Standardformular für die Übermittlung von Anträgen auf
Prozesskostenhilfe wird spätestens am 30. Mai 2003 erstellt.
Das Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe wird spätestens am
30. November 2004 erstellt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 18
Information
Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden
arbeiten zusammen, um die Information der Öffentlichkeit und der Fachkreise
über die verschiedenen Systeme der Prozesskostenhilfe insbesondere über das
gemäß der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle
Netz zu gewährleisten.
Artikel 19
Günstigere Bestimmungen
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten
nicht daran, günstigere Bestimmungen für Antragsteller und Empfänger von
Prozesskostenhilfe vorzusehen.
Artikel 20
Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Diese Richtlinie hat zwischen den
Mitgliedstaaten in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen, die
in den von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen und multilateralen
Übereinkünften enthalten sind, einschließlich
a) des am 27. Januar 1977 in Straßburg unterzeichneten Europäischen
Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der
Prozesskostenhilfe geändert durch das 2001 in Moskau unterzeichnete
Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von
Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
b) des Haager Abkommens von 25. Oktober 1980 über die Erleichterung des
internationalen Zugangs zu den Gerichten.
Artikel 21
Umsetzung in innerstaatliches Recht
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser
Richtlinie spätestens am 30. November 2004 nachzukommen; dies gilt jedoch
nicht für Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, dessen Umsetzung in nationales
Recht spätestens am 30. Mai 2006 erfolgt. Sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 22
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 23
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. Papandreou
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