veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil II Nr. 38, Seite 1007 ff., ausgegeben zu Bonn am 13. August 1964
Fakultativ-Protokoll über den Erwerb der Staatsangehörigkeit
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS UND DES WIENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIPLOMATISCHE BEZIEHUN-GEN, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet, das von der vom 2. März bis zum 14. April 1961 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde -
VON DEM WUNSCH GELEITET, untereinander Regeln über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Mitglieder ihrer diplomati-schen Missionen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder aufzustellen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel I
Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck „Mitglieder der Mission“ die ihm in Artikel 1 Buchstabe b des Übereinkommens gegebene Bedeutung, nämlich „der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission“.
Artikel II
Mitglieder der Mission, die nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder erwerben nicht lediglich kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dessen Staatsangehörigkeit.
Artikel III
Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1961 im österreichischen Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten und danach bis zum 31. März 1962 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.
Artikel IV
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel V
Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel VI
(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel VII
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln III, IV und V;
b) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäß Artikel VI in Kraft tritt.
Artikel VIII
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel III bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 18. April 1961.
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