veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil II Nr. 59, Seite 1675 ff.,
ausgegeben zu Bonn am 2. September 1969

 

Fakultativprotokoll
über den Erwerb der Staatsangehörigkeit

 

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS UND DES WIENER ÜBEREINKOMMENS ÜBER KONSULA-RISCHE BEZIEHUNGEN, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, das von der vom 4. März bis zum 22. April 1963 in Wien abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen angenommen wurde -

VON DEM WUNSCH GELEITET, untereinander Regeln über den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Mitglieder ihrer konsularischen Vertretungen und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen aufzustellen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

 

Artikel I

Im Sinne dieses Protokolls hat der Ausdruck "Mitglieder der konsularischen Vertretung" die ihm in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens gegebene Bedeutung, nämlich "die Konsularbeamten, die Bedienstelen des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals“.

 

Artikel II

Mitglieder der konsularischen Vertretung, die nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen erwerben nicht lediglich kraft der Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dessen Staatsangehörigkeit.

 

Artikel III

Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

 

Artikel IV

Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

 

Artikel V

Dieses Protokoll liegt zum Beitritt für alle Staaten auf, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden. Die Beitritts-urkunden sind heim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

 

Artikel VI

 

(1) Dieses Protokoll tritt an demselben Tag wie das Übereinkommen oder aber am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist, je nachdem, welcher Tag später liegt.

 

(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem gemäß Absatz 1 erfolgten Inkrafttreten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

 

Artikel VII

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens werden,

 

a) die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln III, IV und V;

b) den Tag, an dem dieses Protokoll gemäß Artikel VI in Kraft tritt.

 

Artikel VIII

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel III bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

 

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

 

GESCHEHEN zu Wien am 24. April 1963.