TOP VI 5
Anwendung des Europäischen Zustellungsübereinkommens in Verwaltungssachen vom 24.11.1977
Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 31.03.2000 - I A 4 - 9341/5 - 1 - 13 370/2000 -
BE: Bundesministerium der Justiz
(...) (BMJ) führte aus:
Die im Anschluss an die letzte Tagung in Magdeburg zur Praxis der Verwaltungsgerichte bei Zustellungen im Ausland durchgeführte Länderumfrage habe zu keinem einheitlichen Bild geführt. Teilweise würden Auslandszustellungen von den Verwaltungsgerichten dadurch vermieden, dass generell gefordert werde, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 56 Abs. 3 VwGO zu benennen. Ist eine Auslandszustellung unumgänglich, werde diese entweder über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder nach den Bestimmungen des Europäischen Zustellungsübereinkommens in Verwaltungssachen vom 24.11.1977 vorgenommen.
Auch wenn die Rechtslage nicht ganz eindeutig sei, habe das Bundesministerium der Justiz keine Bedenken, in verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Europäische Zustellungsübereinkommen in Verwaltungssachen vom 24.11.1977 anzuwenden. Gegenteilige Auffassungen anderer Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens seien bisher nicht bekannt geworden.
Die Zivilrechtshilfereferentinnen und -referenten
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