veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 300, Seite 55 ff., vom 17.11.2005
ABKOMMEN
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
DAS
KÖNIGREICH DÄNEMARK, nachstehend „Dänemark“ genannt,
andererseits, IN DEM WUNSCH, die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zwischen Dänemark und den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verbessern und zu beschleunigen,
IN DER ERWÄGUNG, dass eine schnelle Übermittlung den Einsatz aller geeigneten Mittel erfordert, wobei bestimmte Anforderungen an die Lesbarkeit und die Übereinstimmung der empfangenen Schriftstücke mit dem Inhalt der versandten Schriftstücke zu beachten sind,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Möglichkeit der
Ablehnung der Zustellung von Schriftstücken zur Wahrung der Wirksamkeit
dieses Abkommens auf Ausnahmefälle beschränkt sein sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass das mit Rechtsakt des
Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 erstellte Übereinkommen über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in
Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(1)
noch nicht in Kraft getreten ist und dass die Kontinuität der Ergebnisse
der Verhandlungen über den Abschluss des Übereinkommens gewahrt werden
sollte,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen im
Wesentlichen in die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai
2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten(2)
(nachstehend „die Zustellungsverordnung“ genannt) übernommen wurde,
GESTÜTZT auf das Protokoll über die Position
Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „das Protokoll
über die Position Dänemarks“ genannt), gemäß dem die Zustellungsverordnung
für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist,
IN DEM WUNSCH, dass die Zustellungsverordnung
sowie künftige Änderungen und Durchführungsbestimmungen dazu nach dem
Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark als
Mitgliedstaat mit Sonderstellung in Bezug auf Titel IV des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft anwendbar sein sollen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung einer
angemessenen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark im
Hinblick auf die Aushandlung und den Abschluss internationaler
Übereinkommen, die den Anwendungsbereich der Zustellungsverordnung
berühren oder ändern können, IN DEM WUNSCH, dass Dänemark von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Übereinkommen beitreten sollte, wenn seine Teilnahme an solchen Übereinkommen für die kohärente Anwendung der Zustellungsverordnung und dieses Abkommens von Bedeutung ist, (1) ABl. C 261 vom 27.8.1997, S. 1. Zeitgleich zur Erstellung des Übereinkommens nahm der Rat den erläuternden Bericht zum Übereinkommen (siehe Seite 26 des genannten Amtsblatts) zur Kenntnis.
(2) ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37. IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig sein sollte, um die einheitliche Anwendung und Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, zu gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zu denselben Bedingungen für
Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit
und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte und dass dänische
Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer
Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der
Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen
sollten,
IM HINBLICK darauf, dass der Rat der
Europäischen Union, die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 68 Absatz 3 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Fragen zur Auslegung
von auf Titel IV des Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der
Gemeinschaft, einschließlich der Auslegung dieses Abkommens, zur
Entscheidung vorlegen können und dass diese Bestimmung entsprechend dem
Protokoll über die Position Dänemarks für Dänemark nicht bindend oder
anwendbar ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass Dänemark zu denselben
Bedingungen wie andere Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen die Möglichkeit
erhalten sollte, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen
zur Auslegung dieses Abkommens vorzulegen, IN DEM WUNSCH, dass die dänischen Gerichte nach Maßgabe dänischen Rechts bei der Auslegung dieses Abkommens einschließlich der Zustellungsverordnung und aller Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft, die Teil dieses Abkommens sind, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die Zustellungsverordnung und alle Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft berücksichtigen sollten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass dieses Abkommen gemäß
Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sollte Dänemark im
Fall der Nichterfüllung der Pflichten durch einen Mitgliedstaat in der
Lage sein, die Kommission in ihrer Eigenschaft als Hüterin des Vertrags
anzurufen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Ziel (1) Ziel dieses Abkommens ist es, die Zustellungsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens auf die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anzuwenden.
(2) Die Vertragsparteien streben eine einheitliche Anwendung und Auslegung der Zustellungsverordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen in allen Mitgliedstaaten an.
(3) Die Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1
und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben sich aus dem Protokoll
über die Position Dänemarks.
Zusammenarbeit bei der Zustellung von
Dokumenten
(1) Die diesem Abkommen beigefügte
Zustellungsverordnung, die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 17
der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige von
Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte
Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens
angenommen werden, und die Angaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 23 der Verordnung mitgeteilt werden, sind nach dem Völkerrecht auf
die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark anwendbar.
(2) Es gilt der Tag des Inkrafttretens dieses
Abkommens anstelle des in Artikel 25 der Verordnung genannten Zeitpunkts.
Änderungen der Zustellungsverordnung
(1) Dänemark beteiligt sich nicht an der
Annahme von Änderungen der Zustellungsverordnung; etwaige Änderungen sind
für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
(2) Bei jeder Annahme von Änderungen der
Verordnung teilt Dänemark der Kommission mit, ob es diese Änderungen
umsetzen wird. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Annahme der
Änderungen oder binnen 30 Tagen nach der Annahme.
(3) Beschließt Dänemark die Umsetzung der
Änderungen, so muss die Mitteilung Angaben darüber enthalten, ob dazu ein
Verwaltungsakt genügt oder die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist.
(4) Geht aus der Mitteilung hervor, dass die
Umsetzung im Wege eines Verwaltungsakts erfolgen kann, so muss darin
außerdem mitgeteilt werden, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen
zeitgleich mit den Änderungen der Verordnung in Kraft treten oder dass sie
am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist. (5) Geht aus der Mitteilung hervor, dass in Dänemark das Parlament der Umsetzung zustimmen muss, gelten folgende Regeln:
a) Legislativmaßnahmen treten in Dänemark am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der Verordnung oder binnen 6 Monaten nach der Mitteilung in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
b) Dänemark teilt der Kommission mit, zu
welchem Zeitpunkt die für die Umsetzung erforderlichen Legislativmaßnahmen
in Kraft treten.
(6) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die
Änderungen in Dänemark nach den Absätzen 4 und 5 umgesetzt worden sind,
schafft gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark
und der Gemeinschaft. Die Änderungen der Verordnung gelten dann als
Änderungen dieses Abkommens und als Anhang zu diesem Abkommen. (7) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung mitteilt, die
Änderungen nicht umzusetzen, oder b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt, oder
c) die Legislativmaßnahmen in Dänemark nicht innerhalb der Fristen des Absatzes 5 in Kraft treten,
(8) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 7 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.
Durchführungsbestimmungen (1) Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Stellungnahmen des in Artikel 18 der Zustellungsverordnung genannten Ausschusses. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sind für Dänemark nicht bindend und anwendbar.
(2) Werden Durchführungsbestimmungen gemäß
Artikel 17 der Verordnung angenommen, so werden diese Dänemark mitgeteilt.
Dänemark teilt der Kommission seine Entscheidung über die Umsetzung oder
Nicht-Umsetzung dieser Durchführungsbestimmungen mit. Die Mitteilung
erfolgt bei Erhalt der Durchführungsbestimmungen oder binnen 30 Tagen
danach. (3) In der Mitteilung wird mitgeteilt, dass alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen in Dänemark zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen in Kraft treten oder dass sie am Tag der Mitteilung in Kraft getreten sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
(4) Eine Mitteilung Dänemarks, der zufolge die
Durchführungsbestimmungen in Dänemark umgesetzt worden sind, schafft
gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der
Gemeinschaft. Die Durchführungsbestimmungen sind dann Teil dieses
Abkommens. (5) Für den Fall, dass
a) Dänemark seine Entscheidung, die Durchführungsbestimmungen nicht umzusetzen, mitteilt, oder
b) Dänemark keine Mitteilung binnen der in
Absatz 2 genannten Frist von 30 Tagen vornimmt,
gilt das Abkommen als beendet, sofern die
Parteien nicht binnen 90 Tagen etwas anderes beschließen. Die Beendigung
des Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen wirksam. (6) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 5 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.
(7) Erfordert die Umsetzung in Ausnahmefällen
die Zustimmung des dänischen Parlaments, so gibt Dänemark dies in seiner
Mitteilung gemäß Absatz 2 an; in diesem Fall findet Artikel 3 Absätze 5
bis 8 Anwendung.
(8) Dänemark teilt der Kommission die Angaben
gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 9, 10, 13, 14, 15, 17 Buchstabe a und Artikel
19 der Zustellungsverordnung mit. Die Kommission veröffentlicht diese
Angaben gemeinsam mit den entsprechenden Angaben der anderen
Mitgliedstaaten. Das Handbuch und das Glossar gemäß Artikel 17 der
genannten Verordnung enthalten auch die Angaben über Dänemark.
Internationale Übereinkommen, die Auswirkungen
auf die
(1) Internationale Übereinkommen, die die
Gemeinschaft in Ausübung ihrer Außenzuständigkeit auf der Grundlage der
Zustellungsverordnung geschlossen hat, sind für Dänemark nicht bindend und
anwendbar.
(2) Dänemark enthält sich des Abschlusses
internationaler Übereinkommen, die möglicherweise den Anwendungsbereich
der diesem Abkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder
ändern, es sei denn, die Gemeinschaft erteilt ihr Einverständnis dazu und
es werden zufrieden stellende Lösungen mit Blick auf das Verhältnis
zwischen diesem Abkommen und dem in Rede stehenden internationalen
Übereinkommen gefunden.
(3) Handelt Dänemark internationale
Übereinkommen aus, die möglicherweise den Anwendungsbereich der diesem
Übereinkommen beigefügten Zustellungsverordnung berühren oder ändern, so
stimmt es seine Haltung mit der Gemeinschaft ab und enthält sich aller
Handlungen, die die Ziele einer von der Gemeinschaft in ihrem
Zuständigkeitsbereich bei solchen Verhandlungen vertretenen Position
gefährden würden.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen
(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht
anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens
aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine
Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die
Zustellungsverordnung sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen
nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste. (2) Die dänischen Gerichte tragen entsprechend dem dänischen Recht der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Zustellungsverordnung und allen Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft angemessen Rechnung.
(3) Wie der Rat, die Kommission und jeder
Mitgliedstaat kann Dänemark den Gerichtshof um eine Entscheidung in einer
Frage der Auslegung dieses Abkommens ersuchen. Die Entscheidung, die der
Gerichtshof auf ein solches Ersuchen hin trifft, ist auf bereits
rechtskräftige Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
(4) Dänemark ist berechtigt, dem Gerichtshof
in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats diesem eine Frage zur
Vorabentscheidung zur Auslegung aller in Artikel 2 Absatz 1 genannten
Bestimmungen stellt, Bemerkungen vorzulegen. (5) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Zustellungsverordnung haben, kann Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.
(7) Ersuchen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens gemäß Absatz 6 übermittelt wurden, bleiben hiervon unberührt.
Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen
(1) Die Kommission kann beim Gerichtshof Klage
gegen Dänemark wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem
Abkommen erheben. (2) Dänemark kann bei der Kommission Beschwerde gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen einlegen.
(3) Die einschlägigen Bestimmungen des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Verfahren
beim Gerichtshof, das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs
finden Anwendung.
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet auf die in Artikel 299
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten
Gebiete Anwendung.
Beendigung des Abkommens (1) Das Abkommen wird beendet, wenn Dänemark den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls über die Position Dänemarks mitteilt, dass es von Teil I des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen
durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach der Notifizierung wirksam.
(3) Ersuchen, die übermittelt wurden, bevor
das Übereinkommen gemäß Absatz 1 oder 2 beendet wird, bleiben davon
unberührt.
Inkrafttreten (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren angenommen.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des
sechsten Monats nach Notifizierung des Abschlusses der erforderlichen
Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.
Echtheit des Wortlauts Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de octubre del dos mil cinco.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende oktober to
tusind og fem.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober
zweitausendfünf.
Kahe tuhande viienda aasta oktoobrikuu
üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Οκτωβρίου
δύο χιλιάδες πέντε.
Done at Brussels on the nineteenth day of
October in the year two thousand and five.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf octobre deux
mille cinq.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove ottobre
duemilacinque.
Briselē, divtūkstoš piektā gada
deviņpadsmitajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai penktų metų spalio
devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer ötödik év
október tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussel, fid-dsatax jum ta' Ottubru
tas-sena elfejn u ħamsa.
Gedaan te Brussel, de negentiende oktober
tweeduizend vijf.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiętnastego
października roku dwa tysiące piątego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Outubro de
dois mil e cinco.
V Bruseli dňa devätnásteho októbra dvetisícpäť.
V Bruslju, devetnajstega oktobra leta dva
tisoč pet.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä
lokakuuta vuonna kaksituhattaviisi. Som skedde i Bryssel den nittonde oktober tjugohundrafem.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství (Unterschrift)
Por el Reino de Dinamarca
(Unterschrift)
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