veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 299, Seite 61, vom 16.11.2005
BESCHLUSS DES RATES
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(1) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
(2) Der Rat hat die Kommission mit Beschluss
vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der
genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.
(3) Die Kommission hat ein solches Abkommen
mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.
(4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag
über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der
Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten
Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an
der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder
anwendbar ist.
(6) Das am 17. Januar 2005 in Brüssel
paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird - vorbehaltlich des
Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft
genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt.
Artikel 2 Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Im Namen des Rates
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[1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 10). |