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veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 300, Seite 53 f., vom 17.11.2005
BESCHLUSS DES RATES
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten(1) für Dänemark nicht bindend oder anwendbar.
(2) Der Rat hat die Kommission mit Beschluss vom 8. Mai 2003 ausnahmsweise ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark zur Ausdehnung der genannten Verordnung auf Dänemark auszuhandeln.
(3) Die Kommission hat ein solches Abkommen mit dem Königreich Dänemark im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.
(4) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des genannten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.
(6) Das am 17. Januar 2005 in Brüssel paraphierte Abkommen sollte unterzeichnet werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen wird - vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss - im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die ermächtigt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Im Namen des Rates
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[1] ABl. L 160 vom 30.06.2000, S. 37.. |