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Deutsch-schweizerische Vereinbarung
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird in allen Fällen, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist, der zwischen den deutschen und den schweizerischen gerichtlichen Behörden auf Grund der Vereinbarung vom 1./10. Dezember 1878 bestehende unmittelbare Geschäftsverkehr beibehalten.
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehr werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt.
Die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind.
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juni 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
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