Deutsch-schweizerische
Vereinbarung Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager
Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird in allen Fällen, in denen
durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung
gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von
Ersuchungsschreiben geregelt ist, der zwischen den deutschen und den schweizerischen
gerichtlichen Behörden auf Grund der Vereinbarung vom 1./10. Dezember 1878 bestehende
unmittelbare Geschäftsverkehr beibehalten. In dem unmittelbaren Geschäftsverkehr werden die Schreiben der beiderseitigen
Behörden in deren Landessprache abgefaßt. Die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel
19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den
auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Vollstreckbarkeitserklärung von
Kostenentscheidungen beizufügen sind. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß Kosten in Rechnung
gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten
Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juni 1910 in Wirksamkeit und bleibt in
Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder
des anderen der beiden Teile. |