Deutsch-schweizerisches Abkommen Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des
Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 bezeichneten
Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist in dem anderen
Staate von dem Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen. |