Deutsch-schweizerisches Abkommen
über das Verfahren bei Anträgen auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18
des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 bezeichneten
Kostenentscheidungen
vom 24. Dezember 1929
(RGBl. 1930 II S. 1)


Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der im Artikel 18 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 bezeichneten Kostenentscheidungen, die in einem der beiden Staaten ergangen sind, ist in dem anderen Staate von dem Kostengläubiger unmittelbar bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Diese Regelung tritt am 1. Januar 1930 in Kraft.