Weitere deutsch-dänische Vereinbarung

zur Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs

 

vom 1. Juni 1914

(RGBl. S. 205)

 

 

Art. 1

 

Jede der beiden Regierungen wird ihre Vermittelung eintreten lassen, um die gemäß Art. 18, 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen der Behörden des anderen Teiles zur Vollstreckung zu bringen, wenn ihr der von dem Gläubiger oder in seinem Namen gestellte Vollstreckungsantrag auf diplomatischem Wege übermittelt wird.

 

Der Antrag muß in der Sprache des ersuchten Teiles abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein; die Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Teiles oder einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles zu beglaubigen. Ist die vorgeschriebene Übersetzung nicht beigefügt, so wird sie von dem ersuchten Teile auf Kosten des ersuchenden Teiles beschafft.

 

Der Antrag kann dem ersuchten Teile gleichzeitig mit dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der Kostenentscheidung übermittelt werden.

 

 

Art. 2

 

Auf den gemäß Artikel 1 dieser Erklärung gestellten Antrag findet die Vollstreckung der Kostenentscheidung nur in bewegliche körperliche Sachen statt.

 

Mit den in der Kostenentscheidung festgesetzten Kosten sind auch die gemäß Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß, Artikel 4 der Vereinbarung vom 1. Juni 1910 und Artikel 1 Abs. 2 der gegenwärtigen Erklärung entstehenden Übersetzungskosten sowie die sonstigen Kosten des Vollstreckungsverfahrens beizutreiben.

 

Der Vollstreckungsbeamte des ersuchten Teiles darf zur Deckung seiner Gebühren und Auslagen einen Kostenvorschuß nicht erheben. Soweit die Vollstreckung nicht zur Deckung der Gebühren und Auslagen führt, ist der ersuchende Teil verpflichtet, diese Kosten zu erstatten.

 

 

Art. 3

 

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. Juli 1914 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.

 

 

Berlin, den 1. Juni 1914.