Deutsch-luxemburgische
Vereinbarung
zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
vom 1. August 1909
(RGBl. S. 907, 910)
Art. 1
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager
Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen und den
luxemburgischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander in
allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und
Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie
für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist.
Art. 2
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: alle
gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen
Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichts-
präsidenten; auf seiten Luxemburgs: der Generalstaatsanwalt in Luxemburg sowie die
Staatsanwälte in Luxemburg und Diekirch, für die Entgegennahme der Ersuchen jedoch nur
die bezeichneten Staatsanwälte.
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts
wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon
unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 3
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre sind die Schreiben der beiderseitigen
Behörden sowie die im Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten
Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen.
Die luxemburgischen Behörden können sich auch der französischen Sprache bedienen; doch
müssen in diesem Falle die im Artikel 36 bezeichneten Schriftstücke von einer deutschen
Übersetzung begleitet sein.
Art. 4
Die Bestimmungen des Artikel 3 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel
19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf
diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Vollstreckbarkeitserklärung von
Kostenentscheidungen beizufügen sind.
Art. 5
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß
soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des
Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden, wenn der in diesem
Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des
Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt.
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der
Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen
erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das
Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für
Zeugenentschädigungen.
Art. 6
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 5
dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den
Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem
inländischen Verfahren gelten.
Art. 7
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in
Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder
des anderen der beiden Teile.
Berlin, den 1. August 1909 |