Deutsch-schwedische Vereinbarung Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Übersetzungen der dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden. Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar bewirken lassen. Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens für die Erledigung
von Ersuchungs- Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den
Zivilprozeß soll die Er- Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens in Ansehung der Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten. Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem
Artikel 3 dieser Er- Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. März 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. Berlin, den 1. Februar 1910. |