Deutsch-schwedische Vereinbarung
zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs
vom 1. Februar 1910
(RGBl. S. 455)


Art. 1

Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Übersetzungen der dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

Art. 2

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar bewirken lassen.

Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens für die Erledigung von Ersuchungs-
schreiben.

Art. 3

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Er-
stattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden.

Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens in Ansehung der Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten.

Art. 4

Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 3 dieser Er-
klärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.

Art. 5

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. März 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.

Berlin, den 1. Februar 1910.