/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

 Allgemeine Einführung in die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen



1         Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Der internationale Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen ist ein Instrument zur gerichtlichen Regelung von Ansprüchen aus internationalen Rechtsbeziehungen. Völkerrechtlich endet die Staatsgewalt und damit auch die Gerichtsgewalt an den jeweiligen Staatsgrenzen. Kein Staat ist befugt, gerichtliche Handlungen jedweder Art auf fremdem Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Unter dem Begriff der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen ist deshalb jede gerichtliche bzw. behördliche Handlung zu verstehen, die auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens zur Einleitung, Durchführung oder Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder eines ausländischen Verfahrens im Inland durchgeführt wird.

Durch die Leistung von Rechtshilfe wird die fremde Staatsgewalt auf das eigene Staatsgebiet ausgedehnt. Die Gewährung von Rechtshilfe ist deshalb nur zulässig,

  1. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, soweit diese Anwendungsvorrang vor  zwischenstaatlichen Vereinbarungen der EU-Mitgliedstaaten haben,
  2. im vertraglichen Rechtshilfeverkehr aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen und
  3. im vertraglosen Rechtshilfeverkehr aufgrund gegenseitigen Entgegenkommens.


In diesem Rahmen dulden die am internationalen Rechtshilfeverkehr beteiligten Staaten den Eingriff in ihre Hoheitsrechte. Aufgabe der Gerichte, zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden ist sicherzustellen, dass bei der Erledigung ausgehender und eingehender Rechtshilfeersuchen die jeweiligen vertraglichen oder vertraglosen Vorgaben - insbesondere auch in förmlicher Hinsicht - beachtet werden. Die wichtigsten Regelungen über den vertraglichen und vertraglosen Rechtshilfeverkehr in Zivil- oder Handelssachen sind in der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zusammengefasst. Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen ist eine vom Bund und den Ländern erlassene Verwaltungsvorschrift. Sie ist für die Abwicklung des Rechtshilfeverkehrs bindend und verletzt - als Verwaltungshandeln - auch nicht die richterliche Unabhängigkeit (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 1983 - RiZ (R) 2/83 -, NJW 1983, 2769).

2         Gegenstand der Rechtshilfe in Zivil- oder Handelssachen

Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht oder bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend ist vor allem, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die letztere Art der Rechtshilfe erfolgt nach Maßgabe der gemeinsamen Anordnung für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit. Nicht erfasst sind regelmäßig straf-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten.

3         Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs
 
3.1       Rechtshilfeverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Rechtshilfeverkehr innerhalb der Europäischen Union richtet sich vor allem

  1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist (EG-Zustellungsverordnung); diese Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das in einer auf einem Parallelübereinkommen mit der Europäischen Gemeinschaft basierenden Erklärung vom 20. November 2007 (ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21) bekräftigt hat, diese Verordnung inhaltlich umsetzen zu wollen,
  2. nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen  (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1) (EG-Beweisaufnahmeverordnung); diese Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks Anwendung.

3.2       Vertraglicher Rechtshilfeverkehr

Die für den vertraglichen Rechtshilfeverkehr in der Praxis wichtigsten zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind in § 3 Absatz 2 aufgeführt.
 
3.3       Vertragloser Rechtshilfeverkehr

Für die Frage der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens auf vertragloser Grundlage ist in der Regel der Grundsatz der Gegenseitigkeit maßgebend. Dieser Grundsatz besagt, dass in vergleichbaren Fällen auch der ersuchende Staat dem ersuchten Staat gegenüber zur Leistung von Rechtshilfe bereit ist. Die Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates (siehe Länderteil).

4         Arten von Ersuchen
 
Unterschieden werden folgende Ersuchen:

  • Zustellungsanträge
  • Rechtshilfeersuchen
  • Ersuchen um Vollstreckungshilfe
  • Ersuchen um Verfahrensüberleitung
  • Ersuchen um Verfahrenshilfe
  • Ersuchen um Rechtsauskunft


Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5.

5         Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

Für die Übermittlung von Ersuchen kommt der unmittelbare Verkehr, der konsularische Weg, in besonderen Fällen der ministerielle Beförderungsweg und der diplomatische Weg in Betracht (§ 6). Auf welchem Weg die Ersuchen im Einzelfall zu übermitteln sind, ergibt sich aus dem Länderteil.

6         Beteiligungen in Rechtshilfeangelegenheiten

Die Gerichte sowie die zuständigen Bundes- und obersten Landesbehörden leisten zur Förderung eines inländischen Verfahrens im Ausland oder zur Förderung eines ausländischen Verfahrens im Inland entsprechend den Verwaltungsanordnungen der ZRHO Rechtshilfe, soweit nicht durch andere rechtliche Grundlagen Abweichendes bestimmt ist.

Insbesondere für die in den §§ 30 Absatz 3, 38 Absatz 2, 54 Absatz 1, 64e Absatz 3, 84 Absatz 2, 134 Absatz 3 genannten Fälle und für die praktische Durchführung der Rechtshilfe im Übrigen sowie für die Aufgaben der Bundeskontaktstelle im Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (§ 73 Absatz 2) sowie für die Belange der Zentralen Behörden in Kindschaftsangelegenheiten, betreffend Auslandsunterhalt und Auslandsadoption ist die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz gegeben.

Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen erteilt das Bundesamt für Justiz in Fragen des Rechtshilfeverkehrs Auskunft und bemüht sich bei auftretenden Problemen im Kontakt mit den zuständigen Stellen im Ausland um eine Lösung im Vermittlungswege.
 

7         Nützliche Internet-Adressen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Eine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit, Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der auf den genannten Internetseiten bereitgestellten Informationen wird nicht übernommen.

7.1       Europäische Union
 
7.1.1    Europäisches Justizportal

Das Europäische Justizportal informiert unter https://e-justice.europa.eu zu den Themen Recht, Rechtsprechung, Justiz, Gerichtsverfahren und Registern aus allen Mitgliedstaaten der EU. Es ist zentraler Einstiegs- und Informationsort sowie Zugangsseite zum Europäischen Gerichtsatlas und vielen anderen Datenbanken.

7.1.2    Europäische Informationsseiten

Für Europäisches Recht, Rechtsprechung der Unionsgerichte und rechtspolitische Entwicklungen wird zudem auf nachfolgende Informationsangebote verwiesen:

Recht der Europäischen Union: www.eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de

Europäischer Gerichtshof: www.curia.europa.eu/

Europäische Kommission: www.ec.europa.eu/

Europarat: http://www.coe.int/de/web/conventions/home

7.2       Bund und Länder

7.2.1    Bundesamt für Justiz

Das Bundesamt für Justiz bietet auf seiner Internetseite (www.bundesjustizamt.de) unter den Stichworten „Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen“ Informationen zur Rechtshilfe und den aktuellen Text der ZRHO sowie die aktualisierten Länderabschnitte an.

7.2.2    Justizministerium Nordrhein-Westfalen

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen betreut eine Internetseite http://www.ir-online.nrw.de/ mit zahlreichen Informationen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. In Kooperation mit dem Bundesamt für Justiz werden in dieser Datenbank laufend die aktualisierten Länderabschnitte eingestellt.

7.3       Europäisches Justizielles Netz (EJN) in Zivil- und Handelssachen

Informationen zum Unionsrecht sowie zu zivilrechtlichen Fragen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten (etwa Prozesskostenhilfe, Zustellung, Beweisaufnahme, anwendbares Recht, Vollstreckung) sind auf der Startseite des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- und Handelssachen unter https://e-justice.europa.eu/content_ejn_in_civil_and_commercial_matters-21-de.do abrufbar.

Informationen der Bundeskontaktstelle im EJN in Zivil- und Handelssachen im Bundesamt für Justiz sind unter den Stichworten „Dienstleistungen für Gerichte und Behörden/Europäisches Justizielles Netz in Zivil- und Handelssachen“ abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

Hier sind auch die Kontaktdaten der deutschen Verbindungsrichterinnen und Verbindungsrichter abrufbar, die in grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten und Kindesentführungsfällen sowohl im Rahmen des EJN als auch als Mitglieder des Richternetzwerks der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Weiterhin sind dort auch die Links zu den weiteren deutschen Mitgliedern im EJN abrufbar.

7.4       Haager Übereinkommen

Der aktuelle Stand der Ratifikationen der im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossenen Rechtshilfeübereinkommen und nützliche Informationen zu deren Anwendung lassen sich deren Internetseite unter www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.listing entnehmen.

7.5       Londoner Rechtsauskunftsübereinkommen

Der Ratifikationsstand des Londoner Rechtsauskunftsübereinkommens ist abrufbar unter www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=062&CM=8&DF=13/01/2015&CL=ENG.

7.6       Deutsches Gerichtsverzeichnis
 
Im Internet ist eine kostenlose Suche nach deutschen Gerichten möglich unter http://www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php.

7.7       Deutsche Gesetzestexte

Der nicht amtliche Text deutscher Gesetze findet sich unter www.gesetze-im-internet.de.

7.8       Bundesamt für Justiz/Zentrale Behörden

7.8.1    Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Informationen zum UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956, zur Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (EG-Unterhaltsverordnung) und zum Auslandsunterhaltsgesetz sind unter den Stichworten „Bürgerdienste/Auslandsunterhalt“ abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

Formblätter nach der EG-Unterhaltsverordnung sind abrufbar unter https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_obligations_forms-274-de.do.

Weitere Antragsformulare sind unter den Stichworten „Bürgerdienste/Auslandsunterhalt“ abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

7.8.2    Auslandsadoption

Informationen in Angelegenheiten internationaler Adoptionen sind unter den Stichworten „Bürgerdienste/Auslandsadoption“ abrufbar unter www.bundesjustizamt.de.

7.8.3    Internationales Sorgerecht

Informationen zum Haager Kindesentführungsübereinkommen und zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen und Antragsformulare sind unter den Stichworten „Bürgerdienste/Internationales Sorgerecht“ abrufbar unter www.bundesjustizamt.de

7.9       Auswärtige Beziehungen/Rechtspolitik/Urkundenverkehr

7.9.1    Auswärtiges Amt

Das Auswärtige Amt bietet in der „Länderübersicht“ aktuelle Informationen zu ausgehenden Rechtshilfeersuchen unter

http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html.

Informationen zu einzelnen deutschen Auslandsvertretungen sind abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen.

Das Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland ist abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie

7.9.2    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet umfangreiche Informationen zu aktuellen rechtspolitischen Themen unter www.bmjv.de.