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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Österreich


I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung
EU-Zustellungsverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 133)

2. Beweisaufnahme
EU-Beweisaufnahmeverordnung vom 25. November 2020 (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame Unionsrechtsakte und völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 18 EuZVO).
    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder gleichwertigem Nachweis möglich.
    Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.
  • Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a EuZVO auf einem sicheren elektronischen Übermittlungsweg gemäß0 § 130a ZPO zulässig.
    Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 12 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 3 Absatz 2 EuZVO) zu richten, siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. Zentralstelle (Artikel 4 EuZVO) ist das

    Bundesministerium für Justiz
    Museumstraße 7
    1070 Wien
    Österreich.
  2. Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des Formblatts A nicht erforderlich. Soweit auf das Formblatt zurückgegriffen wird, sind die Eintragungen in deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
  3. Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 8 Absatz 4 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
  4. Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 20 EuZVO).
  5. Eine Unterstützung bei der Adressermittlung des Zustellungsempfängers ist möglich (Artikel 7 EuZVO)/siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen. 
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Wien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

     a.

  • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 3 EuBVO), siehe Europäisches Justizportal/Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen.
  • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 oder Artikel 20 EuBVO sind an das 

    Bundesministerium für Justiz
    Museumstraße 7
    1070 Wien
    Österreich

    zu richten.

     b.

  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 Absatz 1 EuBVO).
  • Wird um Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie ersucht (Artikel 12 Absatz 4 EuBVO), so ist zusätzlich Formblatt N zu verwenden.
  • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L (Artikel 5 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 EuBVO).
  • Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
  • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 EuBVO).
  • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 3 EuBVO) zu übermitteln.
  • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das Bundesministerium für Justiz zu übermitteln.

     c.

  • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 14 EuBVO).
  • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Wien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).
  2. Die Verwendung der Formblätter der EuZVO ist nicht erforderlich. Soweit die Formblätter verwendet werden, sind die Eintragungen in die Formblätter in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 8 Absatz 2 EuZVO).
  3. Der Zustellungsempfänger ist über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht in deutscher Sprache zu belehren. Nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts L verzichtet werden. Ist in dem Ersuchen (Ziffer 7.2. des Formblatts A) angegeben, dass der Empfänger die Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats versteht, so ist die Belehrung auch in dieser Sprache beizufügen (Artikel 12 Absatz 2 EuZVO).
  4. Der Nachweis der Zustellung kann nach dem Muster ZRH 4 erstellt werden. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 EuZVO). Soweit der Zustellungsnachweis nach dem Formblatt K erteilt wird, ist er in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 14 Absatz 2 EuZVO).
  5. Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.
  6. Bei Ersuchen um Anschriftenermittlung (Artikel 7 EuZVO) ist die ersuchende Stelle auf das Europäische Justizportal/den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu verweisen. 

2. Beweisaufnahme

• durch zuständige Stelle:

     a.

  • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 EuBVO).
  • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt. 

     b.

  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblatts A (Artikel 5 EuBVO).
  • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblatts L.
  • Wird um unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie ersucht (Artikel 20 EuBVO), erfolgt die Übermittlung des Ersuchens unter Verwendung der Formblätter L und N.
  • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 6 EuBVO).
  • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B (Artikel 9 Absatz 1 EuBVO).
  • Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt D zu verwenden (Artikel 10 EuBVO).
  • Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 12 Absatz 1 EuBVO). Etwaige Verzögerungen sind unter Verwendung des Formblatts J mitzuteilen (Artikel 17 EuBVO).
  • Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblatts K (Artikel 18 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 6 EuBVO).
  • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19/Artikel 20 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 4 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblatts M mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist (Artikel 19 Absatz 4 EuBVO).

     c.

  • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 22 EuBVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet (Artikel 3 und 5 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959). Die entstandenen Auslagen, die bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, für das die EuBVO keine Anwendung findet, entstanden sind, sind der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 5 Absatz 2 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung).
Kosteneinziehungsverfahren: Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:
„Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll.“

 

Bundesamt für Justiz                                                   Stand der Bearbeitung: 04.11.2022(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 17.03.2023 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)


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Innenministerium
Justizministerium (u. a. Gerichtsdatenbank)
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Deutsche Auslandsvertretung in Österreich:
Dt. Botschaft Wien