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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Japan


I. Rechtsgrundlagen
  

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1970 II S. 751); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf  § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO


II. Ausgehende Ersuchen
  

  1. Zustellung

    1. Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist das "Ministry of Foreign Affairs, 2-2-1 Kasumigaseki Chiyoda-ku, Tokyo, 100-8919, Japan" (Artikel 2 HZÜ).

      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder japanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. Im Zustellungsantrag soll die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers angegeben werden.

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
       

  1. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die japanische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Tokyo auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

      4. Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach japanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den japanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

      5. In den Ersuchen soll die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person angegeben werden.
    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:
       

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.


III. Eingehende Ersuchen
  

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
         

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.


IV. Kosten
 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ sowie des Artikels 12 HZÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

 

Bundesamt für Justiz                                                  Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)

 


 

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
             Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen
             zum Länderteil)