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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Frankreich - sonstige französische Gebiete -

(Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien , französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon)


I. Rechtsgrundlagen

 

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1987 II S. 306); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    1. Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388, BGBl. 1961 II S. 355); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    2. Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    3. Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810); insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    4. Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)


II. Ausgehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    2. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist das "Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau du droit de l’union, du droit international privé et de l’entraide civile (BDIP), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich" (Artikel 2 HZÜ).

      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    3. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. Beweisaufnahme

    1. durch ausländische Stellen:

      1. Zentrale Behörde ist das "Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau du droit de l’union, du droit international privé et de l’entraide civile (BDIP), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich" (Artikel 2 HBÜ).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig, wenn die von ihr erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    2. durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris kann eine Beweisaufnahme in den sonstigen französischen Gebieten aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.


III. Eingehende Ersuchen

 

  1. Zustellung

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. Beweisaufnahme

    1. durch zuständige Stelle:

      1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Bei Einschaltung französischer Gerichtsvollzieher werden für die Zustellung Kosten erhoben, siehe Erklärung Frankreichs zum HZÜ unter http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=256 .

 

Bundesamt für Justiz                                              Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)


Fußnoten :

   Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
            
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum
             Länderteil)