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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Argentinien


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)


II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das

    International Legal Assistance Department
    Office of the Legal Advisor
    Ministry of Foreign Affairs
    International Trade and Worship
    Esmeralda 1212, 4th floor
    Of. 402
    Buenos Aires
    Argentinien
    (Artikel 2 HZÜ).
  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Buenos Aires kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das
     
    International Legal Assistance Department
    Office of the Legal Advisor
    Ministry of Foreign Affairs
    International Trade and Worship
    Esmeralda 1212, 4th floor
    Of. 402
    Buenos Aires
    Argentinien
    (Artikel 2 HBÜ).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

  4. Argentinien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Buenos Aires erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

 

III. Eingehende Ersuchen 

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).


IV. Kosten 

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

 

Bundesamt für Justiz                                                   Stand der Bearbeitung: 23.03.2020(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 15.07.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil).