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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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Ukraine


I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

2. Beweisaufnahme

Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das

    Ministry of Justice of Ukraine
    Directorate on International Law and Co-operation
    Department on International Law
    13, Horodetskogo St.
    KYIV 01001
    Ukraine
    (Artikel 2 HZÜ).

  2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder ukrainischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die ukrainische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

  4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

  5. Eine Zustellung gegen den Willen des Zustellungsempfängers sieht das ukrainische Recht zunächst nicht vor, lediglich eine Zustellungsfiktion. Es empfiehlt sich daher zusätzlich zur Zustellung nach Artikel 5 Absatz 1 lit. a HZÜ auch nach Artikel 5 Absatz 1 lit. b HZÜ eine Ersatzzustellung gemäß § 168 Absatz 2 in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Zivilprozessordnung zu beantragen und die deutschen Vorschriften nebst Übersetzung in die ukrainische Sprache beizufügen.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Kiew kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Zentrale Behörde ist das

    Ministry of Justice of Ukraine
    Directorate on International Law and Co-operation
    Department on International Law
    13, Horodetskogo St.
    KYIV 01001
    Ukraine
    (Artikel 2 HBÜ).

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die ukrainische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

  3. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Ministerium der Justiz der Ukraine dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

    Die Ukraine hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach ukrainischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den ukrainischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Die Ersuchen um Entnahme von Blut- und Speichelproben werden an die Zentrale Behörde der Ukraine übersandt mit dem Hinweis, dass die Rücksendung über die deutsche Botschaft erbeten wird. Die Zentrale Behörde erledigt die Ersuchen und übersendet die Blut- und Speichelproben an die deutsche Botschaft, die diese sodann per Kurier an das ersuchte Gericht weiterleitet.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Kiew erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89,  135 Satz 4 ZRHO).
  4. Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.


Bundesamt für Justiz                                                  Stand der Bearbeitung: 02.06.2020
(Fn 1)


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.11.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)