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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Neuseeland

(einschließlich Tokelau
ausschließlich Cookinseln und Niue 1)



I. Rechtsgrundlagen 

1. Zustellung

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1953 II S. 118); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. I S. 135).

2. Beweisaufnahme

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1953 II S. 118); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. I S. 135).

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51). Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.

VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1986 II S. 714)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Tokelau (BGBl. 1986 II S. 714).
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).


II. Ausgehende Ersuchen 

1. Zustellung

  1. Zustellungsanträge sind an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court) zu richten.

  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und  e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).

  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington auf dem Postweg (Postdienstleister).

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Wellington kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die neuseeländische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind an den Urkundsbeamten (Registrar) des örtlich zuständigen Gerichts (High Court) zu richten.

  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).

  3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Wellington auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Wellington erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. 


III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britschen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe bund  e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  4. Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung. 

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                                 Stand der Bearbeitung: 09.12.2021(Fn 1)



1 Niue und die Cookinseln sind selbstverwaltete Territorien in freier Assoziierung mit Neuseeland. Im Einzelfall  empfiehlt sich Nachfrage bei der Landesjustizverwaltung.


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 13.04.2022 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)