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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Nauru

I. Rechtsgrundlagen

1. Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

2. Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 7361932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).

3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche  Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3  ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 7361932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135). 

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  1. Zustellungsanträge sind an den "Secretary for Justice, Republic of Nauru, Central Pacific" zu richten.
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstgabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
  4. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).  
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nauruische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. 

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:
  1. Rechtshilfeersuchen sind an den "Secretary for Justice, Republic of Nauru, Central Pacific" zu richten.
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.  
  • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Canberra/Australien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:
  1. Zustellungsanträge von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  4. Im Falle des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  5. Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). 

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:
  1. Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
  3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung. 

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                               Stand der Bearbeitung: 08.12.2022(Fn 1)

 


Fußnoten :

Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:

Dieser Länderabschnitt wurde am 18.04.2023 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)