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§ 34
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die EG-Zustellungsverordnung findet auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Anwendung.
(2) Die im Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung übliche Unterscheidung zwischen förmlicher und formloser Zustellung findet im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung nicht statt. Die Zustellung erfolgt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks.
(3) Die EG-Zustellungsverordnung kennt folgende Zustellungsarten:
- Zustellung durch ausländische Empfangsstellen (Artikel 4 bis 11 der EG-Zustellungsverordnung)
- Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Artikel 13 der EG-Zustellungsverordnung)
- Zustellung durch Postdienste (Artikel 14 der EG-Zustellungsverordnung)
- unmittelbare Zustellung (Artikel 15 der EG-Zustellungsverordnung).