Aktueller Inhalt:
§ 93
Übermittlungsweg
Übermittlungsweg
Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen. Das Ersuchen kann gemäß den Abschnitten 9.2.1 und 9.2.3 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zurückgegeben werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das empfangene Dokument mit dem übersandten Dokument inhaltlich nicht genau übereinstimmt oder die darin enthaltenen Angaben nicht mühelos lesbar sind.