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§ 95
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke
Formblattverwendung für die Erledigungsstücke
Für Mitteilungen und Erledigungsstücke der Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle ist das Formblatt in Anhang I (Nummer 8 bis 15) der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Ist in dem Zustellungsersuchen eine Referenznummer der Übermittlungsstelle nicht angegeben, so ist sicherzustellen, dass eine Zuordnung der Mitteilung der Empfangsstelle zu dem Zustellungsantrag möglich ist. Zu diesem Zweck kann die Mitteilung der Empfangsstelle mit Kopien des Zustellungssantrags verbunden werden.