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§ 97
Empfangsbestätigung
Empfangsbestätigung
Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Zustellungsantrags eine Empfangsbestätigung unter Verwendung von Nummer 8 des Formblatts in Anhang I zu übermitteln (Artikel 6 Absatz 1 EG-Zustellungsverordnung). Sie ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.