Aktueller Inhalt:
§ 98
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
Kann der Zustellungsantrag nicht erledigt werden aufgrund von Schwierigkeiten, die durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderungen behoben werden können, sind der Zustellungsantrag und das Schriftstück nicht an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (Artikel 6 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung). Die Nachforderung der zu ergänzenden Angaben erfolgt formlos.