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§ 99
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich
Rücksendung des Ersuchens wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften oder fehlendem Anwendungsbereich
(1) Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung des Abschnitts 9 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Zustellungsantrag offenkundig nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder die Zustellung wegen Nichtbeachtung der erforderlichen Formvorschriften nicht möglich ist (Artikel 6 Absatz 3 EG-Zustellungsverordnung).
(2) Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.