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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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§ 106  
Nachweis der Zustellung oder Nichtzustellung


(1) Für die Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken sind die Abschnitte 12 bis 15 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Das Formblatt ist in einer der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats oder einer sonstigen Sprache, die der Übermittlungsmitgliedstaat zugelassen hat, auszufüllen. Die Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann, ergeben sich aus dem jeweiligen Länderteil. Der entsprechende Formblattabschnitt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.

(2) Die Bescheinigung über die Zustellung wird in Nummer 12 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung dokumentiert. Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke nicht mit den im Antrag unter Nummer 6 genannten zuzustellenden Schriftstücken übereinstimmen, sind die zugestellten Schriftstücke entweder in der Bescheinigung über die Zustellung konkret anzuführen, oder Kopien der zugestellten Schriftstücke sind mit der Zustellungsbescheinigung zu verbinden. Zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke ist dann auf diese Kopien zu verweisen. Sind Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke dem Antrag beigefügt, so kann zur Bezeichnung der zugestellten Schriftstücke auch auf diese Zweitfertigungen verwiesen werden und die Zweitfertigungen können mit der Zustellungsbescheinigung verbunden werden.

(3) Erfolgt die Zustellung an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 12.2.1.2 mit "auf dem Postweg zugestellt" zu dokumentieren. Hierbei ist Nummer 12.2.1.2.1 "ohne Empfangsbestätigung" auszuwählen. Obgleich die Gliederung des Formblatts für diesen Fall keine weitere Angabe vorsieht, sind die jeweiligen Angaben zu Empfänger, Ersatzempfänger, Anschrift des Empfängers und gegebenenfalls dessen Beziehung zum Adressaten in Nummer 12.2.1.2.2 anzuführen. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 12.2.1.3 "auf andere Weise zugestellt" zu dokumentieren. Soweit das zuzustellende Schriftstück als Telefax oder ausgedruckte E-Mail vorlag, ist dies im Zustellungsnachweis anzugeben. Ist gemäß Nummer 7.1 des Antrags die Rücksendung der Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Zustellungsnachweis beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EG-Zustellungsverordnung).

(4) Konnte die Zustellung nicht erfolgen, sind die Gründe hierfür in Abschnitt 15 des Formblatts in Anhang I der EG-Zustellungsverordnung anzuführen und die Schriftstücke der Bescheinigung beizufügen.

(5) Die in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, aufgrund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, verbleiben bei dem ersuchten Gericht. Wird um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, können dem Zustellungszeugnis auf Verlangen der ersuchenden Stelle sachdienliche Anlagen (beispielsweise eine Kopie der Postzustellungsurkunde) beigefügt werden. Betrifft die Zustellung einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EG-Mahnverfahrenverordnung oder erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 2 der EG-Verordnung für geringfügige Forderungen, sollen dem Zustellungsnachweis auf Anforderung Kopien der Unterlagen, aufgrund deren der Zustellungsnachweis ausgestellt wird, beigefügt werden.

(6) Eine Kopie der Bescheinigung über die Zustellung oder Nichtzustellung von Schriftstücken ist zum Vorgang zu nehmen für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen.