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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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§ 107  
Annahmeverweigerung


(1) Erklärt der Empfänger bei versuchter Zustellung der Schriftstücke sogleich aufgrund der verwendeten Sprache gemäß Artikel 8 Absatz 1 EG-Zustellungsverordnung die Annahmeverweigerung, ist dies in Abschnitt 14 des Formblatts in Anhang I zu dokumentieren. Die Bescheinigung über die Nichtzustellung ist mit den zuzustellenden Schriftstücken der Übermittlungsstelle zurückzusenden.

(2) Ist die Zustellung durchgeführt worden und erklärt der Empfänger zu einem späteren Zeitpunkt, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigere, sind der Übermittlungsstelle sowohl die durchgeführte Zustellung als auch die Annahmeverweigerung mitzuteilen. Der Antrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind zurückzusenden. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, bevor eine Zustellungsbescheinigung erteilt ist, sind die Zustellung in Nummer 12 und die Verweigerung der Entgegennahme des Schriftstücks in Nummer 14 des Formblatts in Anhang I zu dokumentieren. Wird die Annahmeverweigerung mitgeteilt, nachdem die Zustellung bereits der Übermittlungsstelle mitgeteilt wurde, ist die Kopie des Zustellungsnachweises zu verwenden und in Nummer 14 zu ergänzen, dass der Empfänger die Annahme der Schriftstücke aufgrund der verwendeten Sprache verweigert. Die Erklärung der Annahmeverweigerung muss nicht der Übermittlungsstelle übersandt werden. Der Antrag ist bei den Akten zu behalten und Kopien der Schlussverfügung sind zu den Akten zu nehmen. Wird der Antrag in Urschrift zurückgesandt, ist eine Kopie davon zu den Akten zu nehmen.