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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 64f  
Gutachtertätigkeit im Ausland


(1) Für eine Gutachtertätigkeit im Ausland durch einen von einem deutschen Gericht beauftragten Sachverständigen ist die Genehmigung des ausländischen Staats einzuholen.

(2) Ausländische Gutachter dürfen von einem deutschen Gericht nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.