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im Reichsgesetzblatt 1929 Teil II Nr. 46, Seite 637, Bekanntmachung Vom 31. August 1929
Der Königlich Britische Geschäftsträger in Berlin hat am 1. August 1929 mitgeteilt,
daß Seine Britannische Majestät die Anwendung des deutsch-britischen Abkom- Zur Entgegenanhme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen ist in Neu Seeland der Höchste Gerichtshof von Neu Seeland in Wellington, in West Samoa der Hohe Gerichtshof von West Samoa zuständig. Mitteilungen sind in englischer Sprache an die Registrare der genannten Gerichtshöfe zu richten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 4. März 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 133) und vom 1. Juni 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 401). Berlin, den 31. August 1929 Der Reichsminister des Auswärtigen |