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im Reichsgesetzblatt 1930 Teil II Nr. 41, Seite 1273, Bekanntmachung Vom 22. November 1930
Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 6. November 1930 mitgeteilt, daß
Seine Britannische Majestät die Anwendung des deutsch-britischen Abkom- Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind an den Crown Agent, Edinburg, zu richten. Mitteilungen an den Crown Agent und Übersetzungen sollen in englischer Sprache erfolgen. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 990). Berlin, den 22. November 1930 Der Reichsminister des Auswärtigen |