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im Reichsgesetzblatt 1930 Teil II Nr. 29, Seite 990 f., Bekanntmachung Vom 23. Juli 1930
Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 4. Juli 1930 mitgeteilt, daß Seine Britannische Majestät die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) gemäß Artikel 17 (a) und (b) des Abkommens auf Hongkong ausgedehnt hat. Diese Ausdehnung tritt am 4. August 1930 in Kraft.Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind an den Registrar des Obersten Gerichtshofs in Hongkong (Anschrift: The Registrar of the Supreme Court of Hong Kong) zu richten. Mitteilungen an den genannten Registrar und Übersetzungen sollen in englischer Sprache erfolgen. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. März 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 686). Berlin, den 23. Juli 1930 Der Reichsminister des Auswärtigen |