veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1930 Teil II Nr. 11, Seite 686 f, ausgegeben zu Berlin am 8. April 1930
Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf verschiedene britische Kolonien und Protektorate Vom 31. März 1930
Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 14. März 1930 mitgeteilt, daß Seine Britannische Majestät die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. Il S. 623) gemäß Artikel 17 (a) und (b) des Abkommens auf die in der Anlage aufgeführten britischen Kolonien und Protektorate ausgedehnt hat. Diese Ausdehnung tritt am 14. April 1930 in Kraft.
Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind an die in der Anlage angegebenen Behörden zu richten. Mitteilungen an diese Behörden und Übersetzungen sollen in englischer Sprache erfolgen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. November 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 736).
Berlin, den 31. März 1930. Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Schubert |
Anlage
Liste der britischen Kolonien und Protektorate, auf die das deutsch-britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 weiter ausgedehnt wird |
Name der Kolonie oder des Protektorats |
Anschrift der zur Empfangnahme von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen zuständigen Behörden |
1. Bermuda |
The Registrar of the Supreme Court, Hamilton, Bermuda |
2. Nigeria |
The Chief Justice, Lagos, Nigeria |
3. Basutoland |
The Registrar of the Court of Resident Commissioner, Maseru, Basutoland |
4. Betchuanaland |
The Registrar of the Supreme Court of the Bechuanaland Protectorate, Mafeking, Cape Province |
5. Swaziland |
The Registrar of the Special Court of Swaziland, Mbabane, Swaziland |
6. Westpazifik |
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