veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1932 Teil II Nr. 12, Seite 132,
ausgegeben zu Berlin am 9. Mai 1932

 

Bekanntmachung
über die Ausdehnung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf Kamerun

Vom 30. April 1932

 

Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 18. April 1932 mitgeteilt, daß die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) gemäß Artikel 17 (a) und (b) des Ab-
kommens auf das
von der Britischen Regierung verwaltete Mandatsgebiet Kamerun ausgedehnt worden ist. Die Ausdehnung tritt am 18. Mai 1932 in Kraft.

Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind an "The Chief Justice", Lagos, Nigeria, zu richten. Mitteilungen und Übersetzungen sollen in englischer Sprache erfolgen.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Fe-
bruar 1932 (Reichsgesetzbl. II S. 33).

Berlin, den 30. April 1932

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Bülow