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im Reichsgesetzblatt 1932 Teil II Nr. 12, Seite 132, Bekanntmachung Vom 30. April 1932
Der Königlich Britische Botschafter in Berlin hat am 18. April 1932 mitgeteilt, daß
die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928
(Reichsgesetzbl. II S. 623) gemäß Artikel 17 (a) und (b) des Ab- Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind an "The Chief Justice", Lagos, Nigeria, zu richten. Mitteilungen und Übersetzungen sollen in englischer Sprache erfolgen. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Fe- bruar 1932 (Reichsgesetzbl. II S. 33). Berlin, den 30. April 1932 Der Reichsminister des Auswärtigen |