veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1935 Teil II Nr. 53, Seite 848,
ausgegeben zu Berlin am 11. Dezember 1935

 

Bekanntmachung
über die Ausdehnung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf Canada

Vom 29. November 1935

 

Der Königlich Britische Geschäftsträger in Berlin hat am 1. Juli 1935 mitgeteilt, daß die Anwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 623) gemäß seinem Artikel 18 (a) auf Canada ausgedehnt worden ist. Die Ausdehnung ist am 1. August 1935 in Kraft getreten.

An welche Behörden Zustellungsersuchen und Rechtshilfeersuchen zu richten und in welcher Sprache Mitteilungen und Übersetzungen abzufassen sind, ist aus der anlage ersichtlich.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 18. April 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 410).

Berlin, den 29. November 1935

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Bülow

Anlage
Provinz
oderTerritorium
Anschrift
der zur Empfangnahme
von Zustellungsanträgen
und Rechtshilfeersuchen
zuständigen Behörde
Sprache
der
Übersetzung
oder
Mitteilung
Ontario The Attorney-General,
Toronto
englisch
Quebec The Attorney-General,
Quebec
englisch oder
französisch
Neu-Schottland The Attorney-General,
Halifax
englisch
Prinz-Edward-Insel The Attorney-General,
Charlottetown
englisch
Neu-Braunschweig The Attorney-General,
Fredericton
englisch
Britisch-Columbien The Attorney-General,
Victoria
englisch
Manitoba The Attorney-General,
Winnipeg
englisch
Saskatchewan The Attorny-General,
Regina
englisch
Alberta The Attorney-General,
Edmonton
englisch
Nordwest-Territorien The Commissioner
of the North-West
Territories, Ottawa
englisch
Yukon-Territorium The Gold Commissioner
of the Yukon
Territory, Dawson City
englisch