veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1960 Teil II Nr. 53, Seite 2328 ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 1960
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für Frankreich)
Vom 12. Oktober 1960
Das von der Bundesrepublik Deutschland in New York am 20. Juni 1956 unterzeichnete Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft getreten für |
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Frankreich |
am 24. Juli 1960. |
Der Präsident der Französischen Republik, Präsident der Gemeinschaft hat nach Artikel 12 des Übereinkommens erklärt, daß
(Übersetzung)
"a) das Übereinkommen auf die Gebiete der Französischen Republik, nämlich die Departements des Mutterlandes, die Departements Algeriens, die Departements Oasis. und Saoura, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion und die Überseeischen Gebiete (St. Pierre und Miquelon, Französische Somaliküste, Komoren-Archipel, Neukaledonien und zugehörige Gebiete und Französisch-Polynesien) Anwendung findet;
b) sein Anwendungsbereich durch spätere Notifizierung auch auf die anderen Staaten der Französischen Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere dieser Staaten ausgedehnt werden kann.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. November 1959 (Bundesgesetzbl. II S. 1377).
Bonn, den 12. Oktober 1960
Der Bundesminister des Auswärtigen In Vertretung Carstens |