veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1964 Teil II, Nr. 52, Seite 1407,

ausgegeben zu Bonn am 13. November 1964

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

(Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Surinam)

 

Vom 26. Oktober 1964

 

 

Die Niederlande haben am 28. Februar 1964 erklärt, daß sie das Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 1005) nach seinem Artikel 14 in den Niederländischen Antillen in Kraft zu setzen wünschen.

 

Am 27. Mai 1964 haben die Niederlande ferner eine entsprechende Erklärung für Surinam abgegeben.

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Erklärungen mit einer nach Artikel 14 Abs. 3 des Übereinkommens am 1. September 1964 hinterlegten Erklärung angenommen.

 

Das Übereinkommen wird nach seinem Artikel 16 Abs. 3 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden für die Niederländischen Antillen und Surinam

 

am 31. Oktober 1964

 

anwendbar.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 784).

 

Bonn, den 26. Oktober 1964

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Carstens