veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil II Nr. 37, Seite 2153,

ausgegeben zu Bonn am 17. August 1967

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen

 

Vom 24. Juli 1967

 

 

Das in Wien am 18. April 1961 unterzeichnete Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 in Kraft getreten für

Irland

am 9. Juni 1967

Malta hat in einer beim Generalsekretär der Vereinten Nationen am 7. März 1967 eingegangenen Note erklärt, daß es sich an das durch das Vereinigte Königreich ratifizierte Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und das Fakultativ-Protokoll vom gleichen Tage über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten gebunden betrachtet.

 

In der gleichen Note hat Malta weiterhin erklärt, daß

 

(Übersetzung)

"i) it does not regard the statement concerning paragraph 1 of article 11 made by the Byelorussian Soviet Socialist Republic, the Ukrainian Soviet Socialist Republic and the Union of Soviet Socialist Republics as modifying any rights and obligations under that paragraph;

„i) nach seiner Auffassung die Erklärung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu Artikel 11 Absatz 1 die Rechte und Pflichten nicht ändert, die sich aus dem genannten Absatz ergeben;

ii) paragraph 2 of article 37 shell be applied on the basis of reciprocity."

ii) Artikel 37 Absatz 2 auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angewendet wird."

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1999).

 

Bonn, den 24. Juli 1967

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Schütz