veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 5, Seite 71 f.,

ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1974

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen

 

Vom 20. Dezember 1973

 

 

Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:

Kolumbien

am 5. Mai 1973

Vietnam am 9. Juni 1973
Zentralafrikanische Republik am 18. April 1973

Tonga hat in einer am 31. Januar 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung erklärt, daß es sich an das durch das Vereinigte Königreich ratifizierte Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen gebunden betrachtet. In der gleichen Note hat Tonga weiterhin mitgeteilt, daß es die vom Vereinigten Königreich abgegebenen Erklärungen bezüglich der von Ägypten, Weißrußland, der Ukraine, der Sowjetunion, der Mongolei, Bulgarien, der Khmer-Republik, Marokko und Portugal anläßlich von deren Beitritt zu dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gemachten Vorbehalte und eingebrachten Erklärungen als für sich verbindlich betrachte.

 

Haiti hat in einer am 9. Mai 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Übereinkommens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:

 

 (Übersetzung)

The Haitian Government considers that the reservation expressed by the Government of Bahrain with regard to the inviolability of diplomatic correspondence may destroy the effectiveness of the Convention, one of the main aims of which is precisely to put an end to certain practices impeding the performance of the functions assigned to diplomatic agents.

Die haitianische Regierung vertritt die Auffassung, daß der Vorbehalt der Regierung von Bahrain hinsichtlich der Unverletzlichkeit der diplomatischen Korrespondenz die Wirksamkeit des Übereinkommens zunichte machen kann, ist es doch eines der Hauptziele des Übereinkommens, gewissen Praktiken, welche die Wahrnehmung der den Diplomaten übertragenen Aufgaben behindern, ein Ende zu bereiten.

Die Sowjetunion hat in einer am 6. Juni 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Übereinkommens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:

 

 (Übersetzung)

… This reservation is contrary to the principle of the inviolability of the diplomatic bag, which is recognized in international practice, and is therefore unacceptable.

… Dieser Vorbehalt widerspricht dem in der internationalen Praxis anerkannten Grundsatz der Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks und ist daher unannehmbar.

Die Tschechoslowakei hat in einer am 19. Januar 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Übereinkommens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:

 

(Übersetzung)

… the Czechoslovak Socialist Republic raises objections against the above-mentioned reservation and does not recognize that reservation submitted by the Government of the State of Bahrain.

… die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erhebt Einspruch gegen den o. g. Vorbehalt und erkennt diesen von der Regierung des Staates Bahrain eingelegten Vorbehalt nicht an.

The inviolability of diplomatic mail, mostly transported by diplomatic couriers is absolute and unexceptional. It is the obligation of all States to ensure its inviolability and to abstain from its opening or detention.

Die Unverletzlichkeit der vorwiegend durch diplomatische Kuriere beförderten diplomatischen Postsendungen ist unabdingbar und läßt Ausnahmen nicht zu. Es ist die Pflicht aller Staaten, ihre Unverletzlichkeit zu gewährleisten und sie weder zu öffnen noch zurückzuhalten.

The reservation is not compatible with the object and purpose of the Convention in the sense of the advisory opinion of the International Court of Justice, it cannot be considered admissible since it is contrary to a valid norm of general international law and a fundamental provision of the Convention.

Der Vorbehalt ist mit Inhalt und Zweck des Übereinkommens im Sinne des Rechtsgutachtens des Internationalen Gerichtshofes unvereinbar und kann nicht für zulässig erachtet werden, da er einer geltenden Norm des allgemeinen Völkerrechts und einer grundlegenden Bestimmung des Übereinkommens widerspricht.

Die Ukraine hat in einer am 28.JuIi 1972 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Übereinkommens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:

 

 (Übersetzung)

The reservation made by the Government of Bahrain to the above mentioned Convention is contrary to the principle of the inviolability of the diplomatic bag, which is generally recognized in international practice, and is therefore unacceptable to the Ukrainian Soviet Socialist Republic.

Der Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu dem o. g. Übereinkommen widerspricht dem in der internationalen Praxis allgemein anerkannten Grundsatz der Unverletzlichkeit des diplomatischen Kuriergepäcks und ist daher für die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik unannehmbar.

Das Vereinigte Königreich hat in einer am 13. März 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingegangenen Mitteilung zu dem von Bahrain auf Grund des Artikels 27 Abs. 3 des Übereinkommens bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalt folgendes erklärt:

 

(Übersetzung)

The Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland wish to put on record that they do not regard as valid the reservation to paragraph 3 of Article 27 of the Vienna Convention on Diplomatic Relations made by the Government of Bahrain.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wünscht zu Protokoll zu geben, daß sie den Vorbehalt der Regierung von Bahrain zu Artikel 27 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen als unwirksam betrachtet.

Die in Wien am selben Tage unterzeichneten Fakultativprotokolle über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI Abs. 2 für die

Zentralafrikanische Republik

am 18. April 1973

in Kraft getreten.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. II S. 253) und vom 22. März 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 227).

 

Bonn, den 20. Dezember 1973

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Frank