veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil II Nr. 13, Seite 233 ff.,

ausgegeben zu Bonn am 5. März 1975

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens

über diplomatische Beziehungen

 

Vom 15. Januar 1975

 

 

Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) ist nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für die

Deutsche Demokratische Republik

am 4. März 1973

in Kraft getreten.

 

Die Deutsche Demokratische Republik hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt zu Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens eingelegt:

 

"Entsprechend dem Prinzip der Gleichberechtigung der Staaten ist die Deutsche Demokratische Republik der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten über die zahlenmäßige Stärke des Personals einer diplomatischen Vertretung durch Vereinbarung zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat entschieden werden."

 

Hierzu hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 25. September 1974 folgende Erklärung abgegeben:

 

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland betrachtet den Vorbehalt der Deutschen Demokratischen Republik zu Artikel 11 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen als mit dem Inhalt und Sinn des Übereinkommens unvereinbar."

 

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. April 1973 folgendes erklärt:

  (Übersetzung)

"The Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland wish to place on record that they do not regard the statement concerning paragraph 1 of Article 11 of the Convention made by the German Democratic Republic, in a letter accompanying the instrument of accession, as modifying any rights and obligations under that paragraph."

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wünscht zu Protokoll zu geben, daß nach ihrer Auffassung die Erklärung, welche die Deutsche Demokratische Republik in einem Begleitschreiben zur Beitrittsurkunde hinsichtlich des Artikels 11 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben hat, die Rechte und Pflichten aufgrund dieses Absatzes nicht ändert.

Die Regierung von Australien hat am 6. September 1973 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:

  (Übersetzung)

"The Government of Australia does not regard the statement concerning paragraph 1 of Article 11 of the Convention made by the German Democratic Republic, in a letter accompanying the instrument of accession as modifying any rights and obligations under that paragraph."

Die Regierung von Australien ist der Auffassung, daß die Erklärung, welche die Deutsche Demokratische Republik in einem Begleitschreiben zur Beitrittsurkunde hinsichtlich des Artikels 11 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben hat, die Rechte und Pflichten aufgrund dieses Absatzes nicht ändert.

Das Übereinkommen ist ferner in Kraft getreten für

Oman

am 30. Juni 1974

Die Regierung der Vereinigten Staaten hat am 2. Juli 1974 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes erklärt:

  (Übersetzung)

"The Government of the United States of America ... states its objection to reservations with respect to paragraph 3 of Article 27 by Bahrain; with respect to paragraph 4 of Article 27 by Kuwait; with respect to paragraph 2 of Article 37 by the United Arab Republic (now the Arab Republic of Egypt), by Cambodia (now the Khmer Republic) and by Marocco, respectively. The Government of the United States, howewer, considers the Convention as continuing in force between it and the respective above-mentioned States except for the provisions to which the reservations are addressed in each case."

"Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ... erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt Bahrains zu Artikel 27 Absatz 3, den Vorbehalt Kuwaits zu Artikel 27 Absatz 4  sowie den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Republik (heute Arabische Republik Ägypten), Kambodschas (heute Khmer-Republik) und Marokkos zu Artikel  37 Abs. 2. Die Regierung der Vereinigten Staaten vertritt jedoch die Auffassung, daß das Übereinkommen mit Ausnahme der Bestimmungen, auf die sich die Vorbehalte jeweils beziehen, zwischen den Vereinigten Staaten und den genannten Staaten weiterhin in Kraft ist.

Die in Wien am 18. April 1961 unterzeichneten Fakultativ-Protokolle über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten und über den Erwerb der Staatsangehörigkeit sind nach ihren Artikeln VIII Abs. 2 und VI Abs. 2 für

Oman

am 30. Juni 1974

in Kraft getreten.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 71).

 

Bonn, den 15. Januar 1975

 

Der Bundesminister des Auswärtigen

In Vertretung

Sachs

 

Der Bundesminister

für innerdeutsche Beziehungen

In Vertretung

Morgenstern