Bundesgesetzblatt 1975 Teil II Nr. 13, Seite 243,
ausgegeben zu Bonn am 5. März 1975

 

Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Vom 13. Februar 1975

 

Die Niederlande haben am 30. Januar 1973 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert, daß das in Brüssel am 27. September 1968 unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Bundesgesetzbl. 1972 II S. 773) gemäß seinem Artikel 60 Abs. 2 Satz 1 für Surinam gilt. Die Niederlande haben ferner für Surinam erklärt

a)
Artikel 95 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 97 der Zivilprozeßordnung von Surinam könnten nicht gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in Surinam geltend gemacht werden (Artikel 3 des Übereinkommens);

b)
der Antrag gemäß Artikel 32 des Übereinkommens sei an den "kantonrechter" zu richten;

c)
der Rechtsbehelf gemäß Artikel 37 des Übereinkommens sei bei dem "kantonechter" einzulegen;

d)
der Rechtsbehelf gemäß Artikel 40 des Übereinkommens sei vor dem "Hof van Justitie" einzulegen;

e)
Artikel 41 des Übereinkommens gelte nicht in Surinam.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 12. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. II S.
60
).

Bonn, den 13. Februar 1975

Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher