veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1981 Teil II Nr. 34, Seite 962,

ausgegeben zu Bonn am 6. November 1981

 

 

Bekanntmachung

über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens

über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

 

Vom 21. Oktober 1981

 

 

Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1472) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 5 im Verhältnis zu

Singapur

am 13. September 1981

in Kraft getreten.

 

Singapur hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte eingelegt:

 

(Übersetzung)

"(i) the whole of Chapter II of the Convention shall not apply to the Republic of Singapore; and

"(i) Das gesamte Kapitel II des Übereinkommens findet auf die Republik Singapur keine Anwendung;

(ii) with regard to paragraph 2 of article 4, the Republic of Singapore will not accept any Letter of Request in any language other than the English language, as that is the language used by the Judiciary in Singapore."

(ii) in bezug auf Artikel 4 Absatz 2 wird die Republik Singapur kein Rechtshilfeersuchen in einer anderen Sprache als der englischen entgegennehmen, da dies die von der Justiz in Singapur verwendete Sprache ist."

Singapur hat als Zentrale Behörde nach Artikel 2 des Übereinkommens den Registrar of the Supreme Court (Urkundsbeamter des Obersten Gerichtshofs) bestimmt.

 

Nach Artikel 23 des Übereinkommens erklärte die Regierung von Singapur, daß die Republik Singapur Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, die ein Verfahren der "pre-trial discovery of documents" zum Gegenstand haben. Die Regierung von Singapur erklärte ferner, daß sie unter "Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren der ,pre-trial discovery of documents' zum Gegenstand haben", im Sinne der vorstehenden Erklärung auch jedes Rechtshilfeersuchen versteht, aufgrund dessen eine Person

 

a) darlegen soll, welche Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verfahren, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, sich in ihrem Besitz, ihrem Gewahrsam oder ihrer Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben, oder

 

b) Schriftstücke vorlegen soll, die zwar im Rechtshilfeersuchen nicht einzeln bezeichnet werden, sich aber nach Auffassung des ersuchten Gerichts im Besitz, im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt dieser Person befinden oder wahrscheinlich befinden.

 

Die Regierung von Singapur erklärte außerdem, daß die Republik Singapur davon ausgeht, daß die Bezugnahme auf Zivil- oder Handelssachen in dem Übereinkommen keine Steuersachen umfaßt.

 

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. Juli 1981 (BGBI. II S. 573).

 

Bonn, den 21. Oktober 1981

Der Bundesminister des Auswärtigen

Im Auftrag

Dr. Fleischhauer